Zu Zitate und zu Zitiert in
Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_508/2023
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_508/2023, CH_BGer_008, 8C 508/2023
Entscheidungsdatum
30.08.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_508/2023

Urteil vom 30. August 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.A.________,
  2. B.A., vertreten durch A.A., Beschwerdeführer,

gegen

Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Juni 2023 (WBE.2022.459).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 21. August 2023 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Juni 2023,

in Erwägung,

dass die bzw. insbesondere der Beschwerdeführer das Bundesgericht bisher in über 190 Fällen erfolglos angerufen haben bzw. hat, dass sie daraus eine Ausstandspflicht all jener ableiten, welche an den bisherigen Verfahren mitgewirkt haben, dass das Bundesgericht bereits verschiedentlich ausgeführt hat, weshalb solche pauschal gehaltene Ausstandsbegehren untauglich sind und darauf in Abweichung von Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Personen nicht einzutreten ist (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 und 114 Ia 278 E. 1; jüngeren Datums etwa verfahrensleitende Verfügung 8C_733/2022 vom 19. Dezember 2022 mit Hinweisen), dass die Beschwerdeführer dennoch erneut ein entsprechendes Begehren stellen, ohne indessen auf das dazu in früheren Verfahren wiederholt Erwogene auch nur ansatzweise einzugehen, dass das gleiche Verhaltensmuster in der Sache selbst zu erkennen ist; obwohl den Beschwerdeführern bereits wiederholt erklärt worden ist, weshalb sie die Voraussetzungen für den Erlass von ihnen auferlegten Gerichtskosten nicht erfüllen und auch den wiederholt gestellten verfahrensleitenden Anträgen kein Erfolg beschieden sein kann, nehmen sie - wie auch vorliegend - die jeweils nächste Gerichtskostenauflage zum Anlass, erneut mit selbiger Begründung und mit den gleichen Verfahrensanträgen um Kostenerlass zu ersuchen, dass ein solches Vorgehen keinen Rechtsschutz verdient, vielmehr als missbräuchlich bzw. querulatorisch erscheint, dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG führt, dass damit auch das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), dass aus demselben Grund ein ausnahmsweiser Verzicht auf die ausgangsgemässe Auferlegung der Gerichtskosten ausser Frage steht (Art. 66 Abs. 1 BGG; siehe auch die verfahrensabschliessende Verfügung 8C_733/2022 vom 3. März 2023), wobei es der Umstand der Vertretung rechtfertigt, hier ausschliesslich den Beschwerdeführer zu belasten (Art. 66 Abs. 3 BGG), dass die Beschwerdeführer überdies auf Art. 33 Abs. 2 BGG zu verweisen sind, wonach im Falle mutwilliger Rechtsmittelführung die Partei und ihre Vertretung mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden können; davon wird vorliegend indessen noch- und letztmals Abstand genommen,

erkennt der Präsident:

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. August 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Zitate

Gesetze

5

BGG

  • Art. 33 BGG
  • Art. 37 BGG
  • Art. 64 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 108 BGG

Gerichtsentscheide

2

Zitiert in

Gerichtsentscheide

9