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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_50/2020
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_50/2020, CH_BGer_008, 8C 50/2020
Entscheidungsdatum
20.02.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_50/2020

Urteil vom 20. Februar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde St. Gallen, Soziale Dienste St. Gallen, Brühlgasse 1, 9000 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2019 (B 2019/117).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 17. Januar 2020 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2019, in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 21. Januar 2020 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 135 V 94 E. 1 S. 95, je mit Hinweisen), dass das kantonale Gericht - in Gutheissung der Beschwerde der politischen Gemeinde St. Gallen im Sinne der Erwägungen - Ziffer 1 des Entscheids des Departements des Innern des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2019 aufhob und in den Erwägungen festhielt, dass die derzeitigen Wohnkosten von Fr. 1175.- für die Dreieinhalbzimmer-Wohnung bis längstens sechs Monate nach Rechtskraft des Entscheids übernommen würden und spätestens sechs Monate nach Rechtskraft das mit Verfügung vom 8. Mai 2018 erstellte Budget unter Berücksichtigung von Miet-/Wohnkosten von maximal Fr. 1000.- gelte; der Sozialhilfeempfänger werde verpflichtet, bis spätestens sechs Monate nach Rechtskraft des Entscheids in eine dem Mietzinsrichtwert entsprechende Wohnung zu einem Mietzins von maximal Fr. 1000.- zu ziehen und seine derzeitige Wohnung innert dieser Frist zu kündigen,

dass die Vorinstanz erläuterte, den beiden Kindern des geschiedenen, ansonsten allein wohnenden Beschwerdeführers, die ihn jedes zweite Wochenende besuchen würden, müsse die Möglichkeit zugestanden werden, in einem separaten, vom Vater getrennten Zimmer schlafen zu können (damit sei dem Kindeswohl Genüge getan), weshalb anstelle des Mietzinsrichtwerts für einen Einpersonenhaushalt (maximal Fr. 800.-) der nächsthöhere Mietzinsrichtwert für einen Zweipersonenhaushalt (maximal Fr. 1000.-) zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich vorbringt, die von ihm seit bald zehn Jahren bewohnte Dreizimmerwohnung sei für ihn und seine Kinder, die nicht nur an den Wochenenden bei ihm seien, perfekt und ein Wegzug sei nicht denkbar, dass er indessen keinerlei Verletzung verfassungsmässiger Rechte behauptet und auch nicht aufzeigt, inwiefern die Begründung der Vorinstanz oder der Entscheid selbst willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig zustande gekommen sein soll, dass der Begründungsmangel folglich offensichtlich ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Februar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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