Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_488/2023
Urteil vom 2. Dezember 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Bundesrichter Maillard, Métral, Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte A.________, Rheinstrasse 6, 8501 Frauenfeld, Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungszentrum Thurgau Ausgleichskasse, EL-Stelle, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner.
Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 31. Mai 2023 (VV.2022.214/E).
Sachverhalt:
A.
Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau richtete ab 1. April 2020 unter gesonderter Berechnung Ergänzungsleistungen aus für A., geboren 2016, die eine Kinderrente zur IV-Rente ihres Vaters bezog und in einem Kinderheim (Stiftung B.) fremdplatziert war. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 setzte sie den monatlichen Anspruch ab 1. Januar 2022 auf Fr. 1'013.- fest, zuzüglich der Pauschale für die Krankenversicherung. A.________, vertreten durch ihre Beiständin, und die Fürsorgebehörde der Stadt Frauenfeld, welche für die Kosten der Fremdplatzierung aufkam und um Drittauszahlung ersucht hatte, erhoben dagegen Einsprache. Die Ausgleichskasse korrigierte daraufhin die monatliche Ergänzungsleistung mit Einspracheentscheid vom 22. September 2022 auf einen Betrag von Fr. 1'298.- einschliesslich der Prämienpauschale für die Krankenversicherung. Den (neben der Anrechnung von Kinderzulagen) angefochtenen Betrag der zu berücksichtigenden Tagestaxe für das Kinderheim bestätigte sie dabei im Wesentlichen (Fr. 46.69 statt Fr. 47.35 gemäss Verfügung).
B.
Die Fürsorgebehörde der Stadt Frauenfeld erhob dagegen Beschwerde und machte geltend, es sei bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2022 die kantonal für Kinderheime vorgesehene Tagestaxe von Fr. 205.- anzurechnen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Mai 2023 ab.
C.
Die Fürsorgebehörde der Stadt Frauenfeld führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und erneuert den vorinstanzlich gestellten Antrag.
Die Ausgleichskasse und die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Auch das Bundesamt für Sozialversicherungen lässt sich vernehmen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.
Erwägungen:
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden.
Die Verletzung von kantonalrechtlichen Bestimmungen kann (unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. d BGG geregelten Fälle) - lediglich in Form der Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten (Art. 95 lit. c BGG) oder für den Fall gerügt werden, dass damit gleichzeitig Bundesrecht oder Völkerrecht verletzt wird (BGE 142 V 407 E. 2 mit Hinweisen).
Streitig ist, ob die Vorinstanz mit der Bestätigung der Anspruchsermittlung durch die Beschwerdegegnerin, die lediglich die kantonalrechtlich für die Unterbringung in einer Pflegefamilie statt in einem Kinderheim vorgesehene Taxe berücksichtigte, Bundesrecht verletzte. Unbestritten ist, dass es sich bei dem Kinderheim, in dem die Versicherte platziert wurde, um ein vom Kanton anerkanntes Heim handelt.
Das kantonale Gericht hat die bundesrechtlichen Grundlagen über die ausgabenseitige Anrechnung von Tagestaxen in Heimen nach Art. 10 Abs. 2 lit. a Teilsatz 1 ELG sowie den Heimbegriff gemäss Art. 25a Abs. 1 ELV zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Bestimmungen von Art. 10 Abs. 2 lit. a Teilsatz 2 ELG, wonach die Kantone die Kosten der Tagestaxen begrenzen können, sowie von Art. 25a Abs. 1 ELV über die kantonale Zuständigkeit für die Zulassung einer Einrichtung als Heim. Anzufügen bleibt, dass die Kantone nach Art. 10 Abs. 2 lit. a Teilsatz 2 ELG dafür sorgen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht (BGE 143 V 9 E. 6.1; 138 II 191 E. 5.5.1-5.5.4 [Pra 2012 Nr. 118 S. 823]; Urteil 9C_884/2018 vom 1. Mai 2019 E. 7.1.1; vgl. ferner Urteil P 25/04 vom 21. September 2004 E. 4.3).
Richtig wiedergegeben werden im angefochtenen Entscheid auch die in § 6 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der thurgauischen Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV TG) vorgesehenen Tagestaxen für Hotellerie und Betreuung bei Aufenthalt in einem inner- oder ausserkantonal anerkannten Heim, wobei zwischen Kinderheimen oder heimähnlichen Institutionen wie Pflegefamilien, die eine professionelle Betreuung von Kindern garantieren, und anderen Pflegefamilien unterschieden wird (Ansatz von höchstens Fr. 205.- beziehungsweise Fr. 85.-). Es wird darauf verwiesen.
4.1. Gemäss Vorinstanz wurde die Versicherte als Vierjährige von ihrer Berufsbeiständin (mit Zustimmung der Eltern) im Kinderheim fremdplatziert, in dem bereits ihre beiden Geschwister untergebracht waren. Nach seiner Praxis sei, so das kantonale Gericht weiter, die für Kinderheime vorgesehene Taxe indessen bei der Ermittlung der Ergänzungsleistung nur dann anzurechnen, wenn eine "subjektive Heimbedürftigkeit" bestehe, das heisst die Notwendigkeit der Platzierung in einer professionellen Institution mit den besonderen Bedürfnissen der betreuten Person begründet werde. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben. Gestützt auf die Ausführungen der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bestünden Defizite der Eltern, die eine ausserfamiliäre Betreuung erforderten, nicht aber Defizite des Kindes, die nach einer professionellen Betreuung verlangten. Das Kind hätte also auch - kostengünstiger - in einer Pflegefamilie ohne professionelle Betreuung untergebracht werden können.
Das Verwaltungsgericht schützte den angefochtenen Einspracheentscheid im Übrigen auch insoweit - aber ohne sich eingehender dazu zu äussern -, als es sich bei den in der ELV TG vorgesehenen Beträgen um Höchstansätze handle, die nach den vom Departement für Justiz und Sicherheit erlassenen Pflegegeldrichtlinien des Kantons Thurgau (RL DJS Pflegegeld) noch zusätzlich zu kürzen seien.
4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vorinstanzliche Rechtsauffassung sei mit dem bundesrechtlichen Heimbegriff im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG und Art. 25a ELV nicht vereinbar. Auch wenn die Kantone praxisgemäss nur für einfache und zweckmässige Heimaufenthalte aufzukommen hätten, sei nach Art. 25a ELV einzig das formale Kriterium der kantonalen Heimanerkennung vorausgesetzt. Eine subjektive Heimbedürftigkeit werde im Übrigen auch bei Personen im Altersheim nicht hinterfragt. Ohnehin wäre diese indessen gestützt auf die Angaben der KESB zur Gewährleistung des Kindeswohls gegeben.
4.3. Nach Auffassung des BSV liegt es in der Zuständigkeit der Kantone, über die bundesrechtliche Regelung hinausgehende Bestimmungen im Zusammenhang mit Personen in Heimen zu erlassen. Es hält indessen dafür, dass bei einer Heimeinweisung auf Hinwirken der KESB die subjektive Heimbedürftigkeit erfüllt sei.
5.1. Aus den hier massgeblichen bundesrechtlichen Bestimmungen ist abzuleiten, dass es bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung allein darauf ankommt, ob eine Person dauerhaft oder zumindest länger als drei Monate in einem Heim lebt. Die vom Bundesrat im Rahmen delegierter Rechtsetzungsbefugnis vorgenommene "Definition des Heimes" (Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG) ist bundesrechtskonform und erstreckt sich auf das gesamte ELG: Die in Art. 25a Abs. 1 ELV vorgenommene Beschränkung des EL-rechtlichen Heimbegriffs auf Einrichtungen, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt sind oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen, gilt grundsätzlich überall dort, wo das ELG von Heim (home; istituto) spricht. Die für den EL-Bereich einheitliche Begriffsbestimmung von Art. 25a Abs. 1 ELV entbindet EL-Durchführungsstellen und Gerichte von schwierigen Abgrenzungsfragen, indem sich die genannten Behörden an das rein formelle Kriterium einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung als Heim zu halten haben (Urteil 8C_795/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 5.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
5.2. Eine weitergehende Differenzierung im Sinne der von der Vorinstanz angewendeten kantonalen Praxis kann mit Blick insbesondere auf den von der Rechtsprechung erst unlängst hervorgehobenen letztgenannten Grundsatz der einheitlichen Begriffsbestimmung in Art. 25 Abs. 1 ELV nicht als bundesrechtskonform gelten. Im Rahmen der Anspruchsprüfung für die Ergänzungsleistung ist bei einem (längerdauernden) Aufenthalt in einem Heim einzig zu prüfen, ob dieses formell anerkannt sei. Eine weitergehende Beurteilung durch die für die Zusprechung der Ergänzungsleistung zuständigen Behörden, ob die Unterbringung im Heim gerechtfertigt sei, fällt insbesondere dann ausser Betracht, wenn das betreffende Kind aufgrund einer Anordnung durch die zuständige KESB in einem Heim lebt. Ob die Fremdplatzierung in einem Heim notwendig war, muss der dafür zuständigen Behörde anheimgestellt bleiben.
5.3. Zusammengefasst verletzte das kantonale Gericht Bundesrecht, indem es bei der Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen unter Annahme, dass die Versicherte kostengünstiger in einer Pflegefamilie hätte platziert werden können, nicht die kantonal vorgesehene Taxe für die von der KESB angeordnete Unterbringung im Kinderheim zur Anwendung brachte. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung der kantonal vorgesehenen Ansätze für das unbestrittenerweise anerkannte Kinderheim.
Die Rückweisung der Sache zum erneuten Entscheid kommt praxisgemäss einem Obsiegen gleich. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG; SVR 2023 UV Nr. 24 S. 78, 8C_316/2022 E. 9; SVR 2011 UV Nr. 7 S. 25, 8C_443/2010 E. 6).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 31. Mai 2023 und der Einspracheentscheid des Sozialversicherungszentrums Thurgau, Ausgleichskasse, EL-Stelle, vom 22. September 2022 werden aufgehoben. Die Sache wird an die EL-Stelle zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch der Versicherten auf Ergänzungsleistungen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und A.________, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Dezember 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo