Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_470/2021
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_470/2021, CH_BGer_008, 8C 470/2021
Entscheidungsdatum
15.07.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_470/2021

Urteil vom 15. Juli 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2021 (200 20 591 IV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 29. Juni 2021 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2021,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), dass das kantonale Gericht einlässlich begründet zur Auffassung gelangte, die IV-Stelle Bern habe in ihrer Verfügung vom 17. Juni 2020 einen Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 29. Juni 2021 weder einen Antrag stellt noch auf die Begründung des angefochtenen Urteils Bezug nimmt, dass ihren Vorbringen nicht einmal ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf abgestützten Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, dass die Eingabe damit den Mindestanforderungen an eine sachbezogene Beschwerde im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht zu genügen vermag, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Juli 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

Zitate

Gesetze

5

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 97 BGG
  • Art. 108 BGG

Gerichtsentscheide

3