Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_433/2021
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_433/2021, CH_BGer_008, 8C 433/2021
Entscheidungsdatum
17.06.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_433/2021

Urteil vom 17. Juni 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Christa Rempfler, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. April 2021 (UV 2019/24).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 3. Juni 2021 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. April 2021,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Einspracheentscheid der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG vom 30. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an diese zu weiteren Abklärungen und anschliessendem neuen Entscheid zurückwies, dass sie darin der Verwaltung materiell keine verbindlichen Vorgaben macht, sondern von ihr lediglich verlangt, weitere Abklärungen zu treffen, ehe in der Sache neu zu entscheiden sei, dass sich dergestalt der als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zu betrachtende vorinstanzliche Entscheid als für die Verwaltung zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Abs. 1) und fehlender bedeutender Zeit- oder Kostenersparnis bei Verzicht auf die ergänzenden medizinischen Abklärungen (Abs. 2) als nicht anfechtbar erweist (Näheres dazu statt vieler: BGE 133 V 477 E. 5.2.2), dass daran die im Rahmen der Beweiswürdigung der Arztberichte getätigten Aussagen des kantonalen Gerichts zur Geeignetheit von Aufprallmechanismen, Rotatorenmanschettenschädigungen auszulösen, nichts zu ändern vermag, dass in diesem Zusammenhang auf das unlängst dazu ergangene Urteil 8C_672/2020 vom 15. April 2021, insbesondere dortige E. 4.1.3 und 4.5, verwiesen werden kann, dass nach dem Gesagten auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juni 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Zitate

Gesetze

3

BGG

  • Art. 66 BGG
  • Art. 93 BGG
  • Art. 108 BGG

Gerichtsentscheide

2