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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_409/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_409/2024, CH_BGer_008, 8C 409/2024
Entscheidungsdatum
14.08.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_409/2024

Urteil vom 14. August 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Soziale Dienste Stadt Luzern, Obergrundstrasse 3, 6003 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Juli 2024 (7H 24 131/7U 24 21).

Erwägungen:

Im angefochtenen Urteil vom 4. Juli 2024 bestätigte das kantonale Gericht den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2024. Darin wies diese das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe als superprovisorische Massnahme im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gegen den Stadtratsbeschluss xxx vom 22. Mai 2024 ab. Zur Anwendung gelangte dabei kantonales Recht.

Liegen allein auf kantonalem Recht beruhende vorsorgliche Massnahmen im Streit, beschränken sich die Rügemöglichkeiten vor Bundesgericht im Wesentlichen auf die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 und 133 III 393 E. 5). Kommt hinzu, dass es sich bei einem derartigen Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, weshalb in der Beschwerdeschrift überdies darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung bewirken kann (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweisen); rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen im Verfahren vor Bundesgericht nicht aus (BGE 149 II 170 E. 1.3; 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 190 E. 6; 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

W eder rügt der Beschwerdeführer hinreichend sachbezogen eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte noch behauptet er einen dadurch bewirkten Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. So hat das kantonale Gericht in Würdigung der Akten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen dargelegt, weshalb es die Voraussetzungen für eine sofortige finanzielle Hilfe für nicht erfüllt betrachtet. Ein Vorgriff auf den Entscheid in der Sache sei nur ausnahmsweise möglich. Voraussetzung für eine sofortige finanzielle Unterstützung sei das Fehlen jedwelcher finanzieller Mittel oder Naturalien, um die Zeit bis zum Unterstützungsentscheid zu überbrücken. Eine solche Notlage sei weder offensichtlich noch hinreichend belegt worden. Insbesondere liesse sich diese nicht mit dem finanziellen Engpass bei der vom Beschwerdeführer betriebenen Unternehmung begründen. Inwiefern diese Feststellungen und Erwägungen willkürlich (Art. 9 BV) oder sonstwie verfassungswidrig sein sollen, wird nicht näher ausgeführt. Lediglich zu behaupten, die flüssigen Mittel nunmehr seit einem Monat aufgebraucht zu haben, und das Verhindern des Konkurses der Unternehmung zu fordern, reicht genauso wenig aus, wie zu behaupten, die Notlage hinreichend belegt zu haben. Soweit er bezüglich des Vermögenswerts "Porsche" geltend macht, diesen, wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt worden sei, zwischenzeitlich zwar veräussert zu haben, indessen dafür kein Geld, sondern nur "Tauschwerte für die Zukunft" erhalten zu haben, handelt es sich dabei um ein letztinstanzlich unzulässiges Novum (Art. 99 BGG, das vor Bundesgericht keine Berücksichtigung finden kann (Näheres dazu: BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Soweit schliesslich Art. 12 BV angerufen wird, unterlässt es der Beschwerdeführer aufzuzeigen, inwiefern ihm das vorinstanzliche Urteil kein menschenwürdiges Dasein mehr ermöglichen soll (vgl. BGE 130 I 71 E. 4.1 mit Hinweisen). Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unzureichend begründet.

Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. August 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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