Zu Zitate und zu Zitiert in
Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_361/2014
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_361/2014, CH_BGer_008, 8C 361/2014
Entscheidungsdatum
23.02.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

8C_361/2014

Verfügung vom 23. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler, Beschwerdegegner.

Gegenstand Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 6. März 2014.

Nach Einsicht

in die am 12. Mai 2014 von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 6. März 2014 erhobene Beschwerde, in die Verfügung vom 4. August 2014, mit der das Bundesgericht das Verfahren bis zum Entscheid des kantonalen Gerichts über das Gesuch der SUVA um revisionsweise Aufhebung des Entscheids vom 6. März 2014 sistiert hat, in den Entscheid vom 17. Dezember 2014, mit welchem das kantonale Gericht das Revisionsgesuch gutgeheissen hat, in das Schreiben vom 17. Februar 2015, in dem die SUVA die Beschwerde unter Hinweis auf diesen Revisionsentscheid zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Sistierung des Verfahrens mit dem vorinstanzlichen Revisionsentscheid hinfällig geworden ist, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, dass der Beschwerdegegner nicht als obsiegend im Sinne von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG zu betrachten ist und daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,

verfügt der Einzelrichter:

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Februar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Lanz

Zitate

Gesetze

5

BGG

  • Art. 32 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 71 BGG

BZP

  • Art. 73 BZP

Zitiert in

Gerichtsentscheide

1