Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_277/2015 {T 0/2}
Urteil vom 6. Mai 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. April 2015 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Feb-ruar 2015,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), dass die Vorinstanz bereits mit Entscheid IV.2013.00867 vom 31. De-zember 2013 über die Frage nach der polydisziplinären Begutachtung durch das Institut B.________ und den dabei zum Einsatz kommenden Fachärzten rechtskräftig entschieden hatte, dass die Beschwerdeführerin in der Folge von der IV-Stelle des Kantons Zürich verlangte, den dergestalt bereits bestimmten neurologischen Gutachter durch Dr. C.________ zu ersetzen, dass die IV-Stelle sich diesem Ansinnen verweigerte, dass sie sich unter Hinweis auf den Entscheid IV.2013.00867 vom 31. Dezember 2013 auch weigerte, darüber (in einer Verfügung) zu befinden, dass die Beschwerdeführerin daraufhin mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde erneut an die Vorinstanz gelangt ist, dass diese mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid das Vorgehen der Verwaltung schützte,
dass es zur Begründung anführte:
erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Mai 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel