Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2}
8C_225/2017
Urteil vom 11. April 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Politische Gemeinde Wattwil, Gemeinderat, 9630 Wattwil, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 2017.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. März 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 2017, in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 23. März 2017 an A., worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, in die daraufhin von A. am 27. März 2017 (Poststempel)eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf kantonales Recht und dazu ergangene Rechtsprechung darlegte,
erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. April 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel