Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_181/2023
Urteil vom 10. November 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Bundesrichter Maillard, Métral, Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Unfallversicherung (Einkommensvergleich, Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 2. Februar 2023 (S 2021 44).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ war einziges Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer der B.________ AG und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Daneben war er Mitglied des Kantonsrates Zug. Am 27. September 2001 war er Zeuge des Attentats auf das dortige Parlament. Er blieb physisch unverletzt, beklagte danach aber psychische Probleme. Die Suva erbrachte für die Folgen dieses Ereignisses die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 16. Januar 2007 bestätigte die Suva eine Vereinbarung mit A.________, wonach ihm ab 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2019 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % und ab 1. Januar 2020 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 30 % ausgerichtet werde. Mit Verfügung vom 16. März 2007 sprach sie ihm wegen psychischer Beschwerden eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 40 % zu.
A.b. Am 23. November 2005 meldete sich A.________ bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihm mit Verfügungen vom 8. Juni 2007 vom 1. November 2004 bis 31. Mai 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und ab 1. Juni 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu.
A.c. Anfang April 2008 wurde über die B.________ AG der Konkurs eröffnet und diese im Mai 2009 aus dem Handelsregister gelöscht. Am 21. April 2008 meldete A.________ der Suva, er habe am 14. März 2008 einen Rückfall erlitten. Diese anerkannte zunächst ihre Leistungspflicht und erbrachte Taggelder. Mit Verfügung vom 18. März 2011 bzw. Einspracheentscheid vom 25. Juli 2011 stellte sie die Taggelder per 31. März 2011 ein, da das Ereignis vom 27. September 2001 gemäss psychiatrischem Gutachten vom 30. März 2010 für die Verschlimmerung des Gesundheitszustandes seit 2008 keine kausale Bedeutung mehr habe. Sie verneinte eine Anpassung der laufenden halben Invalidenrente, verzichtete jedoch neu auf die vereinbarte Abstufung der Rentenleistungen im Jahr 2020. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 25. Juli 2012 ab. Auf Beschwerde des Versicherten hin kam das Bundesgericht mit Urteil 8C_716/2012 vom 3. Mai 2013 zum Schluss, der Konkurs der B.________ AG sei ein Revisionsgrund. Der Invaliditätsgrad sei neu durch einen Einkommensvergleich auf Grundlage derselben statistischen Durchschnittslöhne zu ermitteln. Gestützt hierauf erhöhte es die Invalidenrente unter Veranschlagung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % beim trotz Gesundheitsschadens erzielbaren Invalideneinkommen per 1. April 2011 auf 58 %.
A.d. Am 11. November 2009 verlangte A.________ bei der IV-Stelle eine Rentenerhöhung aufgrund eines seit März 2008 bestehenden verschlechterten Gesundheitszustands. Die Verwaltung wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. Februar 2011 ab, was das Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil 9C_530/2012 vom 21. September 2012 bestätigte. Auch hier nahm es neu einen Einkommensvergleich gestützt auf dieselben statistischen Durchschnittslöhne vor.
A.e. Am 4. Mai 2011 verletzte sich A.________ bei einem Sturz an der rechten Schulter und am rechten Fuss. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 27. Januar 2012 verfügte sie bezüglich der Schulterbeschwerden rechts die Leistungseinstellung per 31. Januar 2012; für die Fussbeschwerden kam sie hingegen weiter auf. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. April 2012 fest. Bei einem Unfall vom 10. Oktober 2013 erlitt A.________ eine dislozierte Unterschenkelfraktur rechts. Auch hierfür erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 sprach sie dem Versicherten für die Folgen dieses Unfalls eine Integritätsentschädigung von 20 % zu.
A.f. Im August 2014 beantragte A.________ bei der IV-Stelle wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands eine Erhöhung der bisherigen halben Invalidenrente. Nach einem Beschwerdeverfahren durch alle Instanzen (Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 25. August 2016 [teilweise Gutheissung], Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 [teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz]) entschied das kantonale Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. April 2018, der Versicherte habe ab 1. Juni 2012 bis 29. Februar 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. März 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Den Invaliditätsgrad ermittelte es gestützt auf das Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2 auf der Grundlage derselben statistischen Durchschnittslöhne unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs vom Invalideneinkommen von neu 20 %.
A.g. Mit Verfügung vom 25. August 2020 gewährte die Suva dem Versicherten für die Folgen der Unfälle vom 27. September 2001 [Attentat], 4. Mai 2011 [Fussverletzung rechts] und 10. Oktober 2013 [Unterschenkelverletzung rechts]) ab 1. September 2020 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 %. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2021.
B.
Die gegen den letztgenannten Einspracheentscheid von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 2. Februar 2023 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die Suva zu verpflichten, ihm ab 1. September 2020 eine angemessene, jedenfalls höhere Invalidenrente zuzusprechen. Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG).
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Zusprache einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % vor Bundesrecht standhält.
2.1. Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 285 E. 2.1). So verhält es sich auch hier, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat. Deshalb wird nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen.
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 19 Abs. 1 UVG), die Bemessung der Invalidität nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Die Vorinstanz erwog in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen, am 22. Juli 2020 habe eine Abschlussuntersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. C., Facharzt für Chirurgie, stattgefunden. Gemäss dessen Schluss könne das funktionelle Leistungsprofil übernommen werden, wie es vom Kreisarzt Dr. med. D., Facharzt für Chirurgie FMH, im Bericht vom 11. Dezember 2015 festgestellt worden sei. Demnach sei dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der psychischen und physischen Folgen der Unfälle vom 27. September 2001, 4. Mai 2011 und 10. Oktober 2013 eine leichte, mehrheitlich sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Aufstehen und ohne Begehen von Treppen, Leitern oder unebenem Gelände sowie ohne das Einnehmen von Zwangshaltungen wie Knien oder Kauern im Umfang eines 50%igen Pensums zumutbar. Dies ist unbestritten.
Strittig ist die beruflich-erwerbliche Seite der Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG). Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, vor dem Unfall vom 27. September 2001 sei der Beschwerdeführer Inhaber und Geschäftsführer der B.________ AG gewesen. Es sei nicht per se abwegig, dass der Konkurs seines Unternehmens im April 2008 auch im Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen Situation gestanden habe. Das Bundesgericht habe sich jedoch mit seinem Fall bereits mit Urteilen 9C_530/2012 vom 21. September 2012 E. 6 (Invalidenversicherung [IV]), 8C_716/2012 von 3. Mai 2013 E. 4.4 (Unfallversicherung [UV]) und 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3 (IV) befasst. Im erstgenannten Urteil habe es in E. 4.2 festgehalten, der Konkurs des Unternehmens des Beschwerdeführers sei Anlass für die revisionsweise Rentenüberprüfung. Die Konkursgründe, insbesondere, ob dabei auch sein Gesundheitszustand eine Rolle gespielt habe, sei für die Wahl der Bemessungsmethode jedoch nicht von Bedeutung. In E. 6 sei das Bundesgericht sodann zum Schluss gekommen, der Invaliditätsgrad sei neu durch einen Einkommensvergleich auf der Grundlage derselben statistischen Durchschnittslöhne zu ermitteln. Er entspreche somit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Tabellenlohnabzugs gemäss BGE 126 V 75. Hieran habe das Bundesgericht in den Urteilen 8C_716/2012 vom 3. Mai 2013 E. 4.4 und 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3 festgehalten. Dass beim Valideneinkommen heute von einer anderen beruflich-erwerblichen Situation auszugehen wäre, sei weder ersichtlich noch werde dies geltend gemacht. Es bestehe deshalb kein Anlass von der vom Bundesgericht festgelegten Methode abzuweichen, so dass auf statistische Werte abzustellen sei. Gleiches gelte betreffend die vom Bundesgericht in allen drei Urteilen propagierte Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Basis derselben statistischen Durchschnittslöhne wie beim Valideneinkommen. Unbehelflich sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Gegensatz zu der für das Urteil 8C_716/2012 vom 3. Mai 2013 massgebenden Situation leide er aufgrund der Unfälle vom 4. Mai 2011 und 10. Oktober 2013 zusätzlich an erheblichen körperlichen Einschränkungen, die eine Tätigkeit als Geschäftsführer verunmöglichten. Denn einerseits sei nicht ersichtlich, dass das Bundesgericht in seinen bisherigen Urteilen zwingend angenommen habe, er würde weiterhin als Geschäftsführer tätig sein. Andererseits seien die durch die Unfälle vom 4. Mai 2011 und 10. Oktober 2013 entstandenen körperlichen Einschränkungen im Ausmass, wie sie der Kreisarzt Dr. med. D.________ am 11. Dezember 2015 festgestellt habe (vgl. E. 3 hiervor), im Verfahren, das zum Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 geführt habe, berücksichtigt worden. Damals habe nämlich das kantonale Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. August 2016 aufgrund der seit dem Urteil 9C_530/2012 vom 21. September 2012 hinzugetretenen körperlichen Beschwerden den zu berücksichtigenden Leidensabzug von 15 % auf 20 % erhöht, woran das Bundesgericht mit Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 festgehalten habe. Dennoch habe es entschieden, dass nach wie vor auf dieselben statistischen Vergleichseinkommen abzustellen sei und die bestehenden Einschränkungen mit dem 20%igen Abzug ausreichend berücksichtigt würden. Gründe für ein Abweichen von dieser Auffassung seien nicht ersichtlich. Daran ändere nichts, dass die Unfallversicherung nicht an die Invaliditätsschätzung der IV gebunden sei. Somit seien Validen- und Invalideneinkommen nach wie vor nach denselben statistischen Durchschnittslöhnen zu ermitteln. Der Invaliditätsgrad ergebe sich daher aus der 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensbedingten Tätigkeit sowie dem leidensbedingten Abzug von 20 % und betrage 60 % ([1 - 0.5 x 0.8] x 100 %). Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen.
5.1. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, mit Urteil 9C_530/2012 vom 21. September 2012 E. 4.2 habe das Bundesgericht den Konkurs der B.________ AG als Grund für die revisionsweise Überprüfung der Rente der IV erachtet. Mit Urteil 8C_716/2012 vom 3. Mai 2013 habe es den Konkurs der B.________ AG auch in der Unfallversicherung als Revisionsgrund angesehen und den Invaliditätsgrad wie im erstgenannten Urteil nach der "vereinfachten" Einkommensvergleichsmethode (Bemessung von Validen- und Invalideneinkommen auf derselben lohnstatistischen Grundlage) berechnet. Mit Urteil 9C_675/2017 vom 18. April 2017 betreffend die IV sei das Bundesgericht einzig deshalb nicht auf die Frage eingegangen, ob bei der Bemessung des Valideneinkommens auf sein Einkommen vor dem Unfall oder auf einen Tabellenlohn abzustellen sei, weil seine Beschwerde der Rüge- und Begründungspflicht nicht genügt habe. Entgegen der Vorinstanz hätten diese drei Präjudizien keine bindende Wirkung. Zudem habe sie die falschen Schlüsse aus diesen Urteilen gezogen. Denn die bundesgerichtliche Feststellung im Urteil 9C_530/2012 vom 21. September 2012 E. 4.2, dass die Konkursgründe für die Wahl der Bemessungsmethode irrelevant seien, habe sich auf die Wahl zwischen dem Betätigungsvergleich und dem Einkommensvergleich bezogen. Auf die Frage, wie der Invaliditätsgrad nach dem Einkommensvergleich zu ermitteln sei ("ordentliches" oder "vereinfachtes" Verfahren), sei das Bundesgericht mithin in keinem der drei obigen Urteile eingegangen. Entgegen der Vorinstanz habe er im kantonalen Beschwerdeverfahren ausdrücklich beschrieben, weshalb bezüglich des Valideneinkommens heute von einer anderen beruflich-erwerblichen Situation auszugehen sei. Er halte an seinem einlässlich im kantonalen Verfahren vorgetragenen Standpunkt fest, dass aufgrund der bleibenden gesundheitlichen Folgen der Unfälle vom 4. Mai 2011 und 18. (richtig: 10.) Oktober 2013 die Voraussetzungen für den "vereinfachten" Einkommensvergleich nicht mehr erfüllt seien, weil Validen- und Invalideneinkommen nicht mehr auf der gleichen Grundlage berechnet werden könnten. Deshalb sei der Invaliditätsgrad neu nach der "ordentlichen" Einkommensvergleichsmethode zu ermitteln (Urteil 8C_532/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.2).
5.2. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation des Beschwerdeführers, die bundesgerichtliche Feststellung im Urteil 9C_530/2012 vom 21. September 2012 E. 4.2, die Konkursgründe seien für die Wahl der Bemessungsmethode irrelevant, habe sich auf die Wahl zwischen dem Betätigungsvergleich und dem Einkommensvergleich, nicht aber auf die Methode des vorzunehmenden Einkommensvergleichs bezogen. Denn das Bundesgericht entschied in jenem Urteil in E. 6 ausdrücklich, der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers sei neu durch Einkommensvergleich auf der Grundlage derselben statistischen Durchschnittslöhne zu ermitteln. Er entspreche somit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75. Diese Vorgehensweise bestätigte es mit den Urteilen 8C_716/2012 vom 3. Mai 2013 und 9C_675/2017 vom 18. April 2017.
Aus dem Umstand, dass im letztgenannten Urteil das Festhalten an der Ermittlung des Valideneinkommens auf tabellarischer Grundlage mit der Begründung erfolgte, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich des Valideneinkommens seiner Rüge- und Begründungspflicht nicht genügt, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn damit wurde das entsprechende kantonale Urteil vom 25. August 2016 auch in diesem Punkt rechtskräftig.
5.3.
5.3.1. Weiter erwog die Vorinstanz, es sei nicht ersichtlich und werde auch nicht vorgebracht, dass bezüglich des Valideneinkommens heute von einer anderen beruflich-erwerblichen Situation auszugehen wäre.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, entgegen der Vorinstanz habe er im kantonalen Beschwerdeverfahren ausdrücklich beschrieben, weshalb bezüglich des Valideneinkommens heute von einer anderen beruflich-erwerblichen Situation auszugehen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass es nicht ausreicht, eine Verletzung des Gehörsanspruchs bzw. der daraus fliessenden Begründungspflicht (hierzu vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2) zu rügen. Es ist auch aufzuzeigen, inwiefern das von der Vorinstanz nicht Erörterte von entscheidwesentlicher Bedeutung gewesen sein soll (SVR 2017 IV Nr. 58 S. 181, 8C_785/2016 E. 7.4 mit Hinweisen; Urteil 8C_355/2022 vom 2. November 2022 E. 6 mit Hinweis), was der Beschwerdeführer unterlässt. Soweit er diesbezüglich auf seine Vorbringen im kantonalen Verfahren verweist, ist dies ohnehin unzulässig (BGE 143 V 168 E. 5.2.3; Urteile 8C_73/2023 vom 28. Juni 2023 E. 6 und 8C_355/2022 vom 2. November 2022 E. 6).
5.3.2. Die Vorinstanz stellte fest, die durch die Unfälle vom 4. Mai 2011 und 10. Oktober 2013 entstandenen körperlichen Einschränkungen seien im Ausmass, wie sie vom Kreisarzt Dr. med. D.________ am 11. Dezember 2015 festgestellt worden seien, im Verfahren, das zum Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 geführt habe, bereits berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer erhebt keine substanziierten Einwände, die diese Feststellung als in tatsächlicher Hinsicht unrichtig, unvollständig oder anderweitig als bundesrechtswidrig erscheinen liessen.
5.3.3. Nach dem Gesagten ist es nicht stichhaltig, wenn der Beschwerdeführer unter Berufung auf das ärztlich festgestellte, arbeitsbezogene Zumutbarkeitsprofil argumentiert, für das Validen- und Invalideneinkommen könne nicht mehr dieselbe statistische Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Insbesondere macht er auch nicht geltend, sein Zumutbarkeitsprofil habe sich seit dem Bericht des Dr. med. D.________ vom 11. Dezember 2015 verändert. Vielmehr beruft er sich selber auf diesen Bericht.
5.4. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzen soll, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. November 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Jancar