Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7F_51/2025
Urteil vom 21. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin, An der Aa 4, 6300 Zug,
Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsidentin, Kirchenstrasse 6, 6300 Zug.
Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_383/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Juli 2025.
Erwägungen:
Mit Urteil 7B_383/2025 vom 7. Juli 2025 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 14. März 2025 ein.
A.________ stellte mit Eingabe vom 21. November 2025 (Postaufgabe) ein Revisionsgesuch, dem er das erwähnte Urteil beilegte. Im Wesentlichen beantragt er folgendes: "Restitution du temps perdu", "Annulation de l'acte de classement et des décisions liées", "Réouverture de la procédure et nouvelle investigation" und "Demande de remboursement des frais de justice et d'avocats".
Die Eingabe vom 21. November 2025 ist auf Französisch verfasst, was zulässig ist; das Urteil ergeht in der Sprache des angefochtenen Urteils (Art. 54 Abs. 1 BGG).
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (statt vieler: Urteile 7F_35/2024 vom 27. August 2024 E. 2.2; 9F_14/2024 vom 23. August 2024 E. 3.2.2; 5F_21/2024 vom 23. Juli 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).
5.1. Verfahrensgegenstand bildet ausschliesslich das Urteil 7B_383/2025 vom 7. Juli 2025. Soweit sich der Gesuchsteller zu Umständen äussert, die nicht Verfahrensgegenstand sind, ist darauf nicht einzutreten. Dies gilt namentlich für sämtliche Ausführungen zu mutmasslichen Verfehlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug im Rahmen der Strafuntersuchung, die mit Einstellungsverfügung vom 15. November 2024 abgeschlossen wurde.
5.2. Mit dem Urteil 7B_383/2025 vom 7. Juli 2025 ist das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht auf die Beschwerde des damaligen Beschwerdeführers (nunmehr Gesuchsteller) eingetreten. Wie unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung erwogen wurde, enthielt die Eingabe - mit 100 Textseiten sehr weitschweifig, gerade im Verhältnis zur angefochtenen Verfügung (zwei Textseiten) - keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung. Insbesondere fehlten jegliche Ausführungen zu einem dem Beschwerdeführer mutmasslich zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, aus dem sich seine Sachlegitimation hätte ergeben können. Der Beschwerdeführer habe ferner keine formellen Rügen erhoben, zu deren Geltendmachung er unbesehen von der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden könnten. Auch diesbezüglich wurde auf die einschlägige Rechtsprechung verwiesen.
5.3. Der Gesuchsteller setzt sich in seinem Revisionsgesuch nicht materiell mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Zwar erwähnt er einleitend kurz, dass aus formellen Gründen nicht auf seine Beschwerde eingetreten worden sei ("la décision du Tribunal fédéral [...] qui a limité son examen à des considérations de forme liées au volume du document d'appel, sans statuer sur les violations substantielles des règles procédurales et des droits fondamentaux"). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den bundesgerichtlichen Erwägungen, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde geführt haben, fehlt allerdings vollständig.
Die Ausführungen im Revisionsgesuch - soweit sie überhaupt den Verfahrensgegenstand betreffen (vgl. E. 5.1 hiervor) - zielen allesamt auf eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils, wie sich ohne Weiteres aus den Anträgen des Gesuchstellers ergibt. Eine Wiedererwägung erlaubt das Rechtsmittel der Revision jedoch nicht (vgl. E. 4 hiervor samt Verweisen).
5.4. Insgesamt zeigt der Gesuchsteller nicht auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Dies ist auch nicht ansatzweise ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément