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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_989/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_989/2024, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
09.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_989/2024

Urteil vom 9. Mai 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Caprara.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau, Beschwerdegegner.

Gegenstand Disziplinarmassnahme; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 13. August 2024 (WBE.2024.40/nw/we).

Sachverhalt:

A.

A.________ befand sich zwischen April und November 2023 im Rahmen des Vollzugs einer Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg. Mit Disziplinarverfügung vom 11. Oktober 2023 der Direktion der JVA Lenzburg wurde A.________ mit fünf Tagen Arrest belegt, weil er einen Vollzugsmitarbeitenden als "Pfeife" bezeichnet und anschliessend gedroht habe, diesen bei der nächsten Begegnung zu würgen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Arrest wurde im Oktober 2023 vollzogen.

B.

Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Departement für Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Amt für Justizvollzug, des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 24. November 2023 wies das DVI die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, auferlegte A.________ die Verfahrenskosten und richtete keine Parteientschädigung aus. Mit Urteil vom 13. August 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Verwaltungsgericht ebenfalls ab. Die Verfahrenskosten auferlegte es A.________.

C.

Dagegen gelangt A.________ mit "Bundesgerichtsbeschwerde" an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss [recte: das Urteil] des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. August 2024 sei aufzuheben und die Disziplinarverfügung sei "zu kassieren". Eventualiter sei der Beschluss [recte: das Urteil] aufzuheben und [die Sache] zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verbeiständung durch Rechtskonsulent B.________ oder durch einen von diesem bezeichneten Anwalt. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, jedoch keine Vernehmlassung zur Beschwerde eingeholt.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 IV 103 E. 1; je mit Hinweis[en]).

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessender (Art. 90 BGG) Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend eine während des Strafvollzugs ausgesprochene Disziplinarstrafe. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG; vgl. Urteile 6B_729/2018 vom 26. September 2018 E. 1; 6B_213/2017 vom 8. März 2017 E. 1; 6B_69/2010 vom 11. März 2010 E. 1; CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 29 zu Art. 78 BGG). Die unpräzise Bezeichnung des Rechtsmittels als "Bundesgerichtsbeschwerde" schadet dem Beschwerdeführer nicht (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.1; 138 I 367 E. 1.1; 137 IV 269 E. 1.6; Urteil 7B_4/2025 vom 7. Februar 2025 E. 2).

1.2.

1.2.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.1; Urteil 6B_1456/2020 vom 10. März 2021 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 IV 209; je mit Hinweis[en]).

Ausnahmsweise tritt das Bundesgericht unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 149 V 49 E. 5.1; 149 I 218 E. 9.3.4; 147 I 478 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt namentlich bei sofort vollzogenen Disziplinarmassnahmen (BGE 124 I 231 E. 1b; Urteil 6B_729/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2 mit Hinweis).

1.2.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und verfügt über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Urteils (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG), mit welchem seine Anträge abgewiesen wurden. Der mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 angeordnete Arrest wurde zwar bereits vollzogen (vgl. Sachverhalt lit. A). Indessen kann in Übereinstimmung mit der dargelegten Rechtsprechung im vorliegenden Fall auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden.

1.3. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig das vorinstanzliche Urteil vom 13. August 2024 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf ausserhalb des durch das angefochtene Urteil begrenzten Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen oder weitere Vorbringen ist daher von vornherein nicht einzutreten (vgl. Urteile 6B_1020/2024 vom 17. März 2025 E. 2; 6B_389/2023 vom 3. Februar 2025 E. 1.2).

2.1. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers einzig in Bezug auf die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingetreten. Im Übrigen ist sie auf die Beschwerde mangels Erfüllung der gesetzlichen Formerfordernisse nicht eingetreten. Abgesehen von den erwähnten Rügen beschränkt sich der Streitgegenstand im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren folglich auf die Frage, ob die Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BGE 150 I 183 E. 3.3; 144 II 184 E. 1.1; je mit Hinweisen).

2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweis[en]). Dabei wird auch von Laien erwartet, dass sie auf die vorinstanzliche Begründung konkret eingehen (vgl. Urteile 6B_125/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.3.2; 6B_1327/2022 vom 11. April 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen).

Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dies gilt, soweit sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen teilweise Nichteintreten und dessen Begründung (vgl. oben E. 2.1) nicht auseinandersetzt oder er unter dem Titel "Vorbemerkung" Normen bloss zitiert, ohne näher darzulegen, inwiefern diese verletzt sein sollten.

3.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er bringt zur Begründung vor, in der Disziplinarverfügung seien keine der von ihm vorgebrachten Einreden und Vorbehalte aufgeführt worden. Ein Protokoll der Anhörung respektive des Gesprächs mit dem Betriebsleiter gebe es nicht. Ein entsprechendes Blatt habe er [d.h. der Beschwerdeführer] nie "zu Gesicht bekommen". Beim aktuellen Kenntnisstand sei davon auszugehen, dass Akten nicht erstellt und Beweismittel nicht vorgezeigt worden seien. Dies stelle eine Gehörsverletzung dar.

3.2. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers bei der Ausfällung der Disziplinarstrafe.

Sie hält in tatsächlicher Hinsicht fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), gemäss dem Rapport vom 11. Oktober 2023 von C.________ (JVA Lenzburg) sei der Beschwerdeführer gleichentags um 14:00 Uhr in die Telefonzentrale gekommen, um mit seinem Anwalt zu sprechen. Da er [d.h. der Beschwerdeführer] diesen nicht habe erreichen können, habe er das Telefonat am Abend wiederholen wollen. C.________ habe den Beschwerdeführer informiert, dass dies nicht möglich sei, weil Anwaltstelefonate nur zu Bürozeiten gemacht werden könnten. Auf Nachfrage habe sie ihm mitgeteilt, dass es eine Sonderbewilligung brauche, um abends mit einem Anwalt zu sprechen. Daraufhin habe sie den Leiter Sozialdienst angerufen, um sich mit ihm abzusprechen. Als der Beschwerdeführer mitbekommen habe, mit wem C.________ telefoniere, habe er geäussert, dass der Leiter Sozialdienst sowieso nichts könne und dass er [d.h. der Leiter Sozialdienst] "sozusagen eine Pfeife" sei. Er [d.h. der Beschwerdeführer] habe nicht locker gelassen und erwähnt, dass er dem Leiter Sozialdienst sowieso noch über den Weg laufen werde und er [d.h. der Beschwerdeführer] ihn dann würge. Infolgedessen habe C.________ den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, sich in seinem Ton zu mässigen. Nach dem Dialog habe der Beschwerdeführer die Telefonzentrale ohne Bewilligung verlassen. Nach den Angaben des Direktors der JVA Lenzburg hätten die anwesenden involvierten Mitarbeitenden den rapportierten Sachverhalt bestätigt, sodass kein Zweifel bestanden habe, dass der Beschwerdeführer den Leiter Sozialdienst als Pfeife bezeichnet und eine direkte Drohung gegen diesen ausgesprochen habe. Die Vorinstanz erwägt weiter, anlässlich der Anhörung vom 11. Oktober 2023 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er und C.________ über etwas anderes gesprochen hätten; sie hätten es lustig gehabt, dann habe ihn die Dame plötzlich angeschnauzt und er habe den Raum verlassen. Sie [d.h. C.] habe mit sich selbst gesprochen und danach gesagt, dass er das gesagt habe. Sie [d.h. C.] habe dies nur gemacht, um einen Rapport schreiben zu können. Gemäss der Vorinstanz erscheint diese Schilderung des Beschwerdeführers im Vergleich zum von C.________ rapportierten Sachverhalt wenig glaubhaft. Es sei weder plausibel, wieso C.________ den Beschwerdeführer "plötzlich angeschnauzt" haben sollte, noch welche Motive sie gehabt haben sollte, den Vorfall zu erfinden, "nur um einen Rapport schreiben zu können". Die Vorinstanz hält zudem fest, der Beschwerdeführer habe im Schreiben vom 12. Oktober 2023 ausgeführt, dass der Leiter Sozialdienst seit Wochen seinen Vollzugsplan habe revidieren sollen und er [d.h. der Beschwerdeführer] bei diesem vor bald drei Wochen um Gesetze und Richtlinien gebeten habe. In beiden Fällen habe er keine Antwort erhalten. Angesichts der Faktenlage empfinde er [d.h. der Beschwerdeführer] das Wort "Pfeife" keineswegs als ehrenrührig. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, aufgrund des rapportierten Sachverhalts durch C.________, der Bestätigung des Sachverhalts durch die anwesenden Mitarbeiter und der rechtfertigenden Äusserung des Beschwerdeführers im Schreiben vom 12. Oktober 2023, er empfinde das Wort "Pfeife" für den Leiter Sozialdienst keineswegs als ehrenrührig, habe die erste Instanz [d.h. das DVI] ohne Willkür annehmen dürfen, dass sich der Vorfall so abgespielt habe wie in der Disziplinarverfügung dargelegt. Folglich habe die erste Instanz in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen dürfen, dass die Abnahme weiterer Beweise keine rechtserheblichen neuen und den Beschwerdeführer entlastenden Fakten mehr zu Tage fördern würde. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

3.3.

3.3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 142 I 135 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen). Dieser Anspruch umfasst das Recht einer Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 149 I 91 E. 3.2; 145 I 167 E. 4.1; 142 I 86 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Behörde ist verpflichtet, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 141 I 60 E. 3.3; Urteil 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 3.2.2; je mit Hinweis[en]).

3.3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Behörde ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; Urteile 6B_866/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6, nicht publ. in: BGE 150 IV 1; je mit Hinweisen).

Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; je mit Hinweisen). Zum Begriff der Willkür und zu den für die Willkürrüge geltenden Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5 und 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

3.4.

3.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich vor Bundesgericht mit den vorinstanzlichen Erwägungen, mit welchen eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Ausfällung der Disziplinarstrafe verneint wurde (vgl. oben E. 3.2), nicht begründet auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 2.2). Abgesehen davon erweist sich seine Kritik als unberechtigt.

3.4.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in der Disziplinarverfügung seien keine der von ihm vorgebrachten "Einreden" und "Vorbehalte" aufgeführt worden, und insofern eine mangelhafte Begründung rügt, erweist sich die Kritik als unbegründet. In der streitigen Verfügung wurde aufgeführt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung keine Stellung zu den Vorwürfen habe beziehen wollen, was er vor Bundesgericht nicht bestreitet. Die erste Instanz war im Übrigen bei der Begründung der Disziplinarverfügung nicht verpflichtet, sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und diese zu widerlegen. Vielmehr durfte sie sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1; 147 IV 409 E. 5.3.4), und das hat sie getan. Wenn der Beschwerdeführer weiter das Fehlen eines Protokolls der Anhörung respektive des Gesprächs mit dem Betriebsleiter beanstandet, vermag er dadurch ebenso wenig eine Gehörsverletzung darzulegen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass er vor Ausfällung der in seine Rechtsstellung eingreifenden Disziplinarstrafe nicht in die Lage versetzt worden wäre, sich zur Sache zu äussern (vgl. oben E. 3.3.1).

3.4.3. Die Vorinstanz legt überzeugend dar, weshalb die erste Instanz annehmen durfte, dass sich der Vorfall so abgespielt habe wie in der Disziplinarverfügung dargelegt, und in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweismittel verzichten durfte (vgl. oben E. 3.2). Die vorinstanzliche Würdigung verstösst nicht gegen Bundesrecht.

Die Vorinstanz bestätigt im angefochtenen Urteil die erstinstanzliche Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren. Mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auseinander. Insoweit ist mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht auf die Beschwerde einzutreten.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer um die Beigabe eines Rechtsanwalts ersucht, ist er darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Person liegt, für eine Rechtsvertretung besorgt zu sein. Das BGG kennt das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung nicht. Die Beigabe eines Anwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG kommt nur in Betracht, wenn die betroffene Person offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu führen (Urteile 7F_68/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 5; 7B_656/2024 vom 25. November 2024 E. 4.2). Das ist vorliegend nicht der Fall, kann der Beschwerdeführer doch verständlich machen, was er mit dem Verfahren erreichen will.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Justizvollzugsanstalt Lenzburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Caprara

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Gesetze

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BGG

  • Art. 29 BGG
  • Art. 41 BGG
  • Art. 42 BGG
  • Art. 64 BGG
  • Art. 65 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 78 BGG
  • Art. 80 BGG
  • Art. 81 BGG
  • Art. 90 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 106 BGG

BV

  • Art. 29 BV

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