Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_973/2024
Urteil vom 16. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Entsiegelung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 9. August 2024 (BE.2023.19).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 28. Juni 2021 ermächtigte der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zur Führung einer besonderen Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). In der Folge eröffnete die ESTV gegen die B.________ Inc, A.A.________ und dessen Bruder H.A.________ ein Verfahren wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung (Art. 175 f. DBG) beziehungsweise Anstiftung und/oder Gehilfenschaft dazu (Art. 177 in Verbindung mit Art. 181 DBG), begangen in den Steuerperioden 2016 bis 2020, sowie gegen A.A.________ und H.A.________ wegen fortgesetzter Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 DBG) betreffend die Einkommenssteuer von A.A.________ beziehungsweise Anstiftung und/oder Gehilfenschaft dazu (Art. 177 DBG) in den Steuerperioden 2012 bis 2015.
A.b. Mit Verfügungen vom 10. November 2021 forderte die ESTV diverse Finanzinstitute, darunter auch die Bank I., zur Einreichung von Unterlagen zu Konten auf, die für A.A. als Vertragspartner, als wirtschaftlich Berechtigten oder als Zeichnungsberechtigten in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 sowie für die B.________ Inc als Vertragspartnerin und als wirtschaftlich Berechtigte in der Zeit vom 1. Januar 2016 und 31. Januar 2020 geführt wurden. Am 25. November 2021 reichte die Bank I.________ der ESTV die angeforderten Unterlagen ein.
A.c. Nachdem die Bank I.________ ihre Bankkunden über die Akteneditionsbegehren der ESTV vom 10. November 2021 in Kenntnis gesetzt hatte, erhoben A.A., die B. Inc, die C.________ Inc und die D.________ AG am 17. November 2021 Einsprache gegen die Durchsuchung der von den Finanzinstituten edierten Dokumente. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 verneinte die ESTV ihre Siegelungsberechtigung und wies die von ihnen erhobene Einsprache gegen die Durchsuchung der ihr von den Finanzinstituten übermittelten Dokumente zurück. Des Weiteren führte die ESTV aus, dass sie die ihr am 25. November 2021 von der Bank I.________ eingereichten Unterlagen aufgrund der erklärten Einsprache gegen die Durchsuchung nicht geöffnet und mit amtlichem Siegel verschlossen habe, bis über die Frage der Einspracheberechtigung rechtskräftig entschieden worden sei.
A.d. Mit Beschluss BV.2021.48-51 vom 14. Juli 2022 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2021 von A.A., der B. Inc, der C.________ Inc und der D.________ AG erhobene Beschwerde ab. Das Bundesgericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 7B_98/2022 vom 28. September 2023 gut und hob den angefochtenen Beschluss vom 14. Juli 2022 auf. In der Begründung hielt es insbesondere fest, dass A.A., die B. Inc, die C.________ Inc und die D.________ AG zur Einsprache grundsätzlich berechtigt seien und für die edierten und provisorisch versiegelten Bankunterlagen von Amtes wegen ein förmliches Entsiegelungsverfahren einzuleiten sei, an welchem sie als Parteien zu beteiligen seien.
B.
B.a. Am 6. November 2023 gelangte die ESTV mit einem Entsiegelungsgesuch an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Entsiegelungsverfahren BE.2023.19), wobei sie um Ermächtigung ersuchte, die von der Bank I.________ gestützt auf die Editionsverfügungen vom 10. November 2021 edierten Bankunterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen.
B.b. A.A., die B. Inc, die C.________ Inc und die D.________ AG liessen sich zum Entsiegelungsgesuch mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 vernehmen und folgende Anträge stellen:
"1. Es sei das Entsiegelungsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es seien die bei der Bank I.________ edierten Daten, welche die Gesuchsgegner betreffen, versiegelt herauszugeben und allfällige Kopien von Daten aus den Verfahrensakten zu entfernen und zu vernichten. 2. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 sei der Antrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Entsiegelung der von der Bank I.________ edierten Daten, welche das Jahr 2012 betreffen, abzuweisen, und es seien diese Daten auszusondern und zu löschen. 3. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 seien in den von der Bank I.________ edierten Daten sämtliche Transaktionsnachweise zu schwärzen, soweit diese nicht A.A., J. oder die K.________ Gesellschaften betreffen." Mit Eingaben vom 15. Januar und 16. Februar 2024 nahmen die Parteien Stellung und hielten an ihren im Gesuch respektive in der Gesuchsantwort gestellten Begehren fest.
B.c. Nachdem die Beschwerdekammer im Rahmen der ersten Durchsicht der versiegelten Bankunterlagen festgestellt hatte, dass von der Herausgabe unter anderem Bankunterlagen zu auf E.________ AG, F.________ SA und G.________ AG lautende Konten betroffen seien, wies sie diese mit Schreiben vom 8. Mai 2024 auf das Siegelungsrecht hin und setzte Frist für die Mitteilung, ob sie beabsichtigten, gegen die Durchsuchung der sie betreffenden Bankunterlagen Einsprache zu erheben und sich im Entsiegelungsverfahren als Partei zu beteiligen.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 erhoben die E.________ AG, die F.________ SA und die G.________ AG Einsprache gegen die Durchsuchung der sie betreffenden Bankunterlagen und stellten folgende Anträge:
"1. Es seien die Einsprecher als Gesuchsgegner in das Entsiegelungsverfahren BE.2023.21 [recte: BE.2023.19] aufzunehmen. 2. Es sei das Entsiegelungsgesuch abzuweisen, soweit drauf einzutreten ist, und es seien die bei der Bank I.________ edierten Daten, welche die Gesuchsgegner (einschliesslich der Einsprecher) betreffen, versiegelt herauszugeben und allfällige Kopien von Daten aus den Verfahrensakten zu entfernen und zu vernichten. 3. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 sei der Antrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Entsiegelung der von der Bank I.________ edierten Daten, welche vor dem 1. Januar 2023 [recte: 2013] datiert sind oder Daten vor dem 1. Januar 2013 betreffen, abzuweisen, und es seien diese Daten auszusondern und zu löschen. 4. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 seien in den von der Bank I.________ edierten Daten sämtliche Transaktionsnachweise zu schwärzen, soweit diese nicht A.A., J. oder die K.________ Gesellschaften betreffen."
B.d. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 liess sich die ESTV zur Einsprache vom 3. Juni 2024 vernehmen und stellte folgende Anträge:
"1. Die E.________ AG, die F.________ SA und die G.________ AG seien aufgrund verspäteter Einsprache im vorliegenden Entsiegelungsverfahren nicht als Partei aufzunehmen. 2. Eventualiter sei bei der Bank I.________ die Information einzuholen, welche Personen am 11. November 2021 über die Editionsaufforderung der ESTV informiert worden sind. 3. Das Entsiegelungsgesuch der ESTV vom 6. November 2023 sei gutzuheissen und die ESTV sei zu ermächtigen, die von der Bank I.________ gestützt auf die Editionsverfügungen der ESTV vom 10. November 2021 edierten Bankunterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen."
B.e. Das Schreiben vom 11. Juli 2024, mit welchem sich die E.________ AG, die F.________ SA und die G.________ AG zur Eingabe der ESTV vom 17. Juni 2024 vernehmen liessen, wurde dieser am 15. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht.
B.f. Mit Beschluss BE.2023.19 vom 9. August 2024 hiess die Beschwerdekammer das Entsiegelungsgesuch teilweise gut und ordnete die Herausgabe der im Sinne der Erwägungen durch sie ausgesonderten respektive geschwärzten Unterlagen an die ESTV nach Eintritt der Rechtskraft zwecks Durchsuchung an (Dispositiv-Ziffer 1). Hinsichtlich der gemäss Erwägungen nicht an die ESTV herauszugebenden Bankunterlagen wies sie das Gesuch ab, wobei sie anordnete, dass diese Bankunterlagen A.A., der B. Inc, der C.________ Inc, der D.________ AG, der E.________ AG, der F.________ SA und der G.________ AG nach Eintritt der Rechtskraft (versiegelt) herauszugeben seien (Dispositiv-Ziffer 2). Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegte sie A.A., der B. Inc, der C.________ Inc, der D.________ AG, der E.________ AG, der F.________ SA und der G.________ AG unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (Dispositiv-Ziffer 3).
C.
C.a. A.A., die B. Inc, die C.________ Inc, die D.________ AG, die E.________ AG, die F.________ SA sowie die G.________ AG gelangen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragen, es sei der Beschluss BE.2023.19 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 9. August 2024 aufzuheben, soweit das Gesuch um Entsiegelung gutgeheissen worden sei; es sei das Entsiegelungsgesuch der ESTV abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und es seien die bei der Bank I.________ edierten "Daten", welche "die Beschwerdeführerinnen" betreffen würden, versiegelt herauszugeben und allfällige Kopien von Daten aus den Verfahrensakten zu entfernen und zu vernichten. Eventualiter seien in den von der Bank I.________ edierten "Daten" sämtliche Bankunterlagen zu schwärzen, "soweit diese nicht Geldflüsse von A.A., J. oder der K.________ Gesellschaften betreffen". Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der ESTV, "inklusive der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens".
C.b. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts verweist auf ihren Beschluss vom 9. August 2024, wobei sie an dessen Begründung festhält. Die ESTV beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
C.c. Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2024 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.1. Angefochten ist ein Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts betreffend Entsiegelung edierter Bankunterlagen. Hiergegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 79 und Art. 80 Abs. 1 BGG; Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 1.1 mit Hinweis).
1.2. Die Beschwerdeführer 1-7 sind Kontoinhaber bezüglich der edierten Bankunterlagen. Als solche sind sie zur Beschwerde gegen die - teilweise - Gutheissung des Entsiegelungsantrags der ESTV legitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).
1.3.
1.3.1. Die Beschwerdeführerinnen 3-7 sind nicht Partei des Verwaltungsstrafverfahrens. Nach der Rechtsprechung stellt der angefochtene Entscheid, soweit er sie betrifft, einen gemäss Art. 91 lit. b BGG anfechtbaren Teilentscheid dar (vgl. Urteil 7B_733/2024 vom 31. Januar 2025 E. 1 mit Hinweis). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 79 ff. BGG erfüllt sind, ist auf die Beschwerde insoweit einzutreten.
1.3.2. Hingegen schliesst der angefochtene Entscheid das Verwaltungsstrafverfahren (unter anderem) gegen die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht ab. Diese Beschwerdeführer betreffend handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Da der Entscheid weder die Zuständigkeit noch Ausstandsfragen betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde dagegen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn er insoweit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer 1 und 2 äussern sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Nach der Praxis des Bundesgerichts droht ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, wenn im Entsiegelungsverfahren schlüssig behauptet wird, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen (BGE 143 IV 462 E. 1). Solches zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, wenn sie bloss behaupten, die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs diene "dem Schutze ihrer Geheimhaltungsinteressen". Soweit die Beschwerde die Beschwerdeführer 1-2 betrifft, ist darauf nicht einzutreten.
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.2. Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem mutmasslichen Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach Art. 19-50 VStrR. Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt. Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2). Insbesondere im Bereich der Durchsuchung von Papieren gemäss Art. 50 VStrR bietet es sich grundsätzlich an, auf die Regeln und die Praxis zur Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 246 ff. StPO zurückzugreifen (zum Ganzen: Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.1 mit Hinweisen).
"Papiere" sind gemäss Art. 50 Abs. 1 VStrR mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich "Schriften" darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. Die Bestimmung wird auch auf elektronische Datenträger angewandt (BGE 148 IV 221 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung "Einsprache", so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt. In diesem Fall entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts materiell über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 VStrR; zum Ganzen: Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
3.1. Die Beschwerdeführerinnen 3-7 wenden sich gegen die teilweise Gutheissung des Entsiegelungsgesuchs der ESTV. Sie machen diverse Rechtsverletzungen geltend.
3.2.
3.2.1. Sie bringen zunächst vor, die Editionsverfügungen der ESTV vom 10. November 2021 hätten unter dem Vermerk "Rechtsmittelbelehrung" lediglich den Hinweis enthalten, dass nur dem Inhaber der Papiere - das heisse in diesem Fall der Bank und nicht dem Kontoinhaber - ein Einspracherecht zustehen würde. Diese Rechtsmittelbelehrung sei in Anbetracht der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung "offensichtlich falsch und irreführend" gewesen, was die Unverwertbarkeit von Beweismitteln zur Folge habe.
3.2.2. Die Vorinstanz hält fest, es sei nicht ersichtlich, dass die in den Editionsverfügungen vom 10. November 2021 angebrachte Rechtsmittelbelehrung eine Täuschung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO darstelle. Abgesehen davon, dass eine solche Täuschung voraussetze, dass eine betroffene Person von einem Behördenvertreter absichtlich in die Irre geführt werde, sei die Rechtsmittelbelehrung an die Bank, nicht an A.A., die B. Inc, die C.________ Inc, die D.________ AG, die E.________ AG, die F.________ SA und die G.________ AG gerichtet gewesen. Die anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner seien in der Lage gewesen, die Voraussetzungen der Rechtsmittellegitimation zu erkennen, und hätten dies auch getan; ihre Handlungen hätten nicht auf einem Irrtum beruht. Diese Erwägungen sind schlüssig und die Beschwerdeführerinnen 3-7 tun auch nicht hinreichend dar (vgl. E. 2.1 hiervor), inwiefern die ESTV mit der verwendeten Rechtsmittelbelehrung "bewusst über die Beschwerdelegitimation getäuscht" und damit Art. 140 Abs. 1, Art. 3 sowie Art. 141 StPO verletzt haben sollte.
3.3.
3.3.1. Sodann beanstanden die Beschwerdeführerinnen 3-7, das "förmliche Entsiegelungsgesuch" der ESTV sei erst 23 Monate nach Erhebung der Einsprache und Siegelung der edierten Papiere erfolgt. In diesem Gesamtzusammenhang betrachtet lasse sich die Dauer bis zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs nicht mit dem "Beschleunigungsverbot" vereinbaren, was zur Aufhebung der Beschlagnahme führen müsse.
3.3.2. Die Vorinstanz legt dar, das bundesgerichtliche Urteil 7B_98/2022 vom 28. September 2023 sei ihr am 16. Oktober 2023 (Postaufgabe: 13. Oktober 2023) zugestellt worden. Es sei anzunehmen, dass das Urteil am selben Tag an die ESTV versendet worden sei, womit sich deren Entsiegelungsgesuch ohne Weiteres als fristgerecht erweise.
3.3.3. Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen 3-7 verfehlt ihr Ziel: Sie lässt unberücksichtigt, dass im Vorfeld des Entsiegelungsverfahrens zunächst darüber entschieden wurde, ob (unter anderem) die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 berechtigt sind, die Siegelung zu verlangen. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 7B_98/2022 vom 28. September 2023 angeordnet hatte, dass von Amtes wegen ein förmliches Entsiegelungsverfahren bei der Vorinstanz einzuleiten sei, reichte die ESTV am 6. November 2023 ein entsprechendes Entsiegelungsgesuch ein. Inwiefern die ESTV damit gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstossen haben sollte, ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich mit Blick auf die Rechtsprechung, wonach die Frist von 20 Tagen für die Einreichung des Entsiegelungsgesuchs gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO im Verwaltungsstrafverfahren keine Anwendung findet (vgl. Urteile 1B_414/2013 vom 29. April 2014 E. 2.2; 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.2).
3.4.
3.4.1. Im Weiteren machen die Beschwerdeführerinnen 3-7 geltend, die vollständige Edition der Bankunterlagen sei unverhältnismässig, gehe "sachlich viel zu weit" und komme einer "eigentlichen Beweisausforschung" gleich.
3.4.2. Gemäss den - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) - Feststellungen der Vorinstanz bestehen zum jetzigen Zeitpunkt genügend Hinweise, die den hinreichenden Tatverdacht begründen, wonach der Beschwerdeführer 1 und die mutmasslich als Briefkastenfirma fungierende Beschwerdeführerin 2 sich der Hinterziehung hoher Steuerbeträge strafbar gemacht haben könnten. In diesem Zusammenhang - so der angefochtene Entscheid - sei auch gegen den Beschwerdeführer 1 und dessen Bruder H.A.________ der Verdacht auf Anstiftung und/oder Gehilfenschaft zu den Gewinnsteuerhinterziehungen der Beschwerdeführerin 2 gegenwärtig zu bejahen. Da H.A.________ als faktischer Steuervertreter des Beschwerdeführers 1 die nicht vollständig deklarierten Steuererklärungen eingereicht haben solle, sei auch der Tatverdacht hinsichtlich der Anstiftung und/oder Gehilfenschaft zur Einkommenssteuerhinterziehung derzeit gegeben.
Die Vorinstanz erachtet einen Teil der edierten Bankunterlagen als nicht untersuchungsrelevant. Hinsichtlich der restlichen Unterlagen hält sie fest, diese könnten Informationen zur Vermögenslage und Einkünften beziehungsweise Gewinnen der Beschwerdeführer 1 und 2 enthalten und seien daher für die Untersuchung potentiell relevant. Insbesondere von Bedeutung seien Unterlagen zur Geschäftsabwicklung und zur Rekonstruktion von Geldflüssen zwischen dem Beschwerdeführer 1 und den verschiedenen durch ihn oder durch ihm nahestehende Personen beherrschten Gesellschaften und zur Ermittlung der hierfür verantwortlichen Personen. Dementsprechend seien auch Konten der nicht beschuldigten Beschwerdeführerinnen 3-7 potentiell relevant, für welche der Beschwerdeführer 1 zeichnungsberechtigt sei.
3.4.3. Was die Beschwerdeführerinnen 3-7 gegen diese Erwägungen einwenden, dringt nicht durch. Zum einen begründen sie nicht, inwiefern es an einer "elementaren Voraussetzung" für die Edition ihrer Bankunterlagen fehlen sollte und ihre Konten nur insoweit von Bedeutung sein sollten, als sie Hinweise zu potentiellen Geldflüssen aus der "L.________" enthielten. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Zum anderen übersehen sie, dass Unterlagen, die vor dem mutmasslichen Deliktzeitraum entstanden sind, für die Aufklärung der vorgeworfenen Taten durchaus sachdienlich sein können. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz vor dem 1. Januar 2013 erstellte Kontoeröffnungsunterlagen sowie Unterlagen, die Auskunft über Inhaber, wirtschaftlich Berechtigte sowie allfällige Bevollmächtigungen geben würden und die auch die ab dem 1. Januar 2013 bestehenden Geschäftsbeziehung betreffen könnten, für die Untersuchung als potenziell erheblich einstuft.
3.5. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen 3-7 schliesslich gegen die vorinstanzliche Kostenverteilung wenden, ist ihrer Beschwerde keine nachvollziehbare Rüge zu entnehmen. Die Vorinstanz verletzt jedenfalls kein Bundesrecht, wenn sie der "schätzungsweise zu 2/3" obsiegenden ESTV keine Kosten auferlegt, während sie die Gerichtsgebühr zu Lasten der Beschwerdeführer auf Fr. 2'000.-- festsetzt.
3.6. Damit erweisen sich sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerinnen 3-7 als unbegründet.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer sind solidarisch kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Der ESTV steht kein Anspruch auf Entschädigung zu (vgl. Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler