Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_949/2024, 7B_974/2024
Urteil vom 16. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte 7B_949/2024 Eidgenössische Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
und
7B_974/2024
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Entsiegelung,
Beschwerden gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 9. August 2024 (BE.2023.21).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 28. Juni 2021 ermächtigte der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zur Führung einer besonderen Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). In der Folge eröffnete die ESTV gegen die G.________ Inc, A.A.________ und dessen Bruder B.A.________ ein Verfahren wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung (Art. 175 f. DBG) beziehungsweise Anstiftung und/oder Gehilfenschaft dazu (Art. 177 in Verbindung mit Art. 181 DBG), begangen in den Steuerperioden 2016 bis 2020, sowie gegen A.A.________ und B.A.________ wegen fortgesetzter Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 DBG) betreffend die Einkommenssteuer von A.A.________ beziehungsweise Anstiftung und/oder Gehilfenschaft dazu (Art. 177 DBG) in den Steuerperioden 2012 bis 2015.
A.b. Mit Verfügungen vom 10. November 2021 forderte die ESTV diverse Finanzinstitute zur Einreichung von Unterlagen zu Konten auf, die für A.A.________ als Vertragspartner, als wirtschaftlich Berechtigten oder als Zeichnungsberechtigten in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 geführt wurden. Die Bank H.________ reichte am 18. November 2021 Bankunterlagen in Papierform und auf einem USB-Stick ein. Die Bank I.________ übermittelte am 24. November 2021 Unterlagen in Papierform. Die Bank J.________ reichte am 25. November 2021 via PrivaSphere Secure Messaging diverse Bankdokumente ein.
A.c. Nachdem A.A., B.A., die C.________ AG und die D.________ AG aufgrund der ihnen von der ESTV gewährten Akteneinsicht von den Editionsbegehren vom 10. November 2021 erfahren hatten, erhoben sie am 19. November 2021 Einsprache gegen die Durchsuchung der von den Finanzinstituten edierten Unterlagen. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 verneinte die ESTV ihre Siegelungsberechtigung und wies die von ihnen erhobene Einsprache zurück. Des Weiteren teilte die ESTV mit, dass sie die ihr von der Bank I.________ und Bank H.________ in Papierform eingereichten Unterlagen aufgrund der erklärten Einsprache gegen die Durchsuchung nicht geöffnet und mit amtlichem Siegel verschlossen habe, bis über die Frage der Einspracheberechtigung rechtskräftig entschieden worden sei. Die ihr von der Bank J.________ auf elektronischem Weg eingereichten Unterlagen seien auf einen Datenstick kopiert worden. Dieser sei nicht geöffnet und ebenfalls vorsorglich mit amtlichem Siegel provisorisch verschlossen worden.
A.d. Mit Beschluss BV.2021.52-55 vom 14. Juli 2022 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die gegen die Verfügung der ESTV vom 9. Dezember 2021 von A.A., B.A., der C.________ AG und der D.________ AG erhobene Beschwerde ab. Das Bundesgericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 7B_99/2022 vom 28. September 2023 gut und hob den angefochtenen Beschluss vom 14. Juli 2022 auf. In der Begründung hielt es insbesondere fest, dass A.A., B.A., die C.________ AG und die D.________ AG zur Einsprache grundsätzlich berechtigt seien und für die edierten und provisorisch versiegelten Bankunterlagen von Amtes wegen ein förmliches Entsiegelungsverfahren einzuleiten sei, an welchem sie als Parteien zu beteiligen seien.
B.
B.a. Am 6. November 2023 gelangte die ESTV mit einem Entsiegelungsgesuch an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Entsiegelungsverfahren BE.2023.21), wobei sie sie um Ermächtigung ersuchte, die von der Bank J., Bank H. und Bank I.________ gestützt auf die Verfügungen vom 10. November 2021 edierten Bankunterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen.
B.b. A.A., B.A., die C.________ AG und die D.________ AG liessen sich zum Entsiegelungsgesuch mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 vernehmen und folgende Anträge stellen:
"1. Es sei das Entsiegelungsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es seien die bei der Bank J., der Bank H.und der Bank I. edierten Bankunterlagen, welche die Gesuchsgegner betreffen, versiegelt herauszugeben und allfällige Kopien von Daten aus den Verfahrensakten zu entfernen und zu vernichten. 2. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 sei der Antrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Entsiegelung der von der Bank J., der Bank H.und der Bank I. edierten Bankunterlagen, welche das Jahr 2012 sowie vor dem 28. August 2013 (in Bezug auf die [C.________ AG]) sowie vor dem 10. April 2023 (in Bezug auf die [D.________ AG]) betreffen, abzuweisen, und es seien diese Daten auszusondern und zu löschen. 3. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 seien in den von der Bank J., der Bank H.und der Bank I. edierten Bankunterlagen sämtliche Transaktionsnachweise zu schwärzen, soweit diese nicht A.A., K.________ oder die L.________ Gesellschaften betreffen." Mit Eingaben vom 15. Januar und 16. Februar 2024 nahmen die Parteien Stellung und hielten an ihren im Gesuch respektive in der Gesuchsantwort gestellten Begehren fest.
B.c. Nachdem die Beschwerdekammer im Rahmen der ersten Durchsicht der versiegelten Bankunterlagen festgestellt hatte, dass von der Herausgabe unter anderem Unterlagen zu auf E.A.________ und F.A.________ lautende Konten bei der Bank H.________ betroffen seien, wies sie diese mit Schreiben vom 8. Mai 2024 auf das Siegelungsrecht hin und bat um Mitteilung, ob sie beabsichtigten, gegen die Durchsuchung der sie betreffenden Bankunterlagen Einsprache zu erheben und sich im Entsiegelungsverfahren als Partei zu beteiligen.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 erhob E.A.________ Einsprache gegen die Durchsuchung der sie betreffenden Bankunterlagen und stellte folgende Anträge:
"1. Es sei ein allfälliges Entsiegelungsgesuch betreffend die Edition von Bankunterlagen von E.A.________ abzuweisen, soweit d[a]rauf einzutreten ist, und es seien die diesbezüglich von der Bank H.edierten Unterlagen versiegelt herauszugeben und allfällige Kopien von Daten aus den Verfahrensakten zu entfernen und zu vernichten. 2. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 sei der Antrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Entsiegelung der von der Bank H.edierten Daten und Unterlagen, welche vor dem 1. Januar 2013 datiert sind oder Daten vor dem 1. Januar 2013 betreffen, abzuweisen, und es seien diese Daten auszusondern und zu löschen. 3. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 seien in den von der Bank H.edierten Bankunterlagen sämtliche Transaktionsnachweise zu schwärzen, soweit diese nicht A.A., K. oder die L. Gesellschaften betreffen." Gleichentags erhob F.A.________ ebenfalls Einsprache gegen die Durchsuchung der sie betreffenden Bankunterlagen, wobei sie im Wesentlichen dieselben Anträge wie E.A.________ stellte.
B.d. Mit Zwischenentscheid vom 29. Mai 2024 nahm die Beschwerdekammer E.A.________ und F.A.________ im Entsiegelungsverfahren BE.2023.21 als Gesuchsgegnerinnen auf und stellte die von ihnen in den Einsprachen anbegehrten Verfahrensakten in Kopie zu. Zudem räumte sie der ESTV die Gelegenheit ein, sich innert Frist zu den Einsprachen vom 21. Mai 2024 zu äussern. Mit anschliessender Vernehmlassung vom 5. Juni 2024 hielt die ESTV an den im Entsiegelungsgesuch gestellten Anträgen fest.
B.e. Mit Beschluss BE.2023.21 vom 9. August 2024 hiess die Beschwerdekammer das Entsiegelungsgesuch teilweise gut und ordnete die Herausgabe der im Sinne der Erwägungen durch sie ausgesonderten respektive geschwärzten Unterlagen an die ESTV nach Eintritt der Rechtskraft zwecks Durchsuchung an (Dispositiv-Ziffer 1). Hinsichtlich der gemäss Erwägungen nicht an die ESTV herauszugebenden Unterlagen und Daten wies sie das Gesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2). Im Weiteren erkannte sie, dass nach Eintritt der Rechtskraft das Doppel des ihr eingereichten Datensticks mit den von der Bank J.________ auf elektronischem Weg eingereichten Daten sowie die in Papierform durch die Bank H.________ und die Bank I.________ edierten Bankunterlagen, welche gemäss Erwägungen nicht an die ESTV herauszugeben seien, an diese (versiegelt) herausgegeben würden (Dispositiv-Ziffer 3), wobei die ESTV allfällige bei ihr gespeicherten Daten, welche sie von der Bank J.________ gestützt auf die Editionsverfügung vom 10. November 2021 erhalten habe, nach Eintritt der Rechtskraft zu löschen habe (Dispositiv-Ziffer 4). Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegte sie A.A., B.A., der C.________ AG, der D.________ AG, E.A.________ und F.A.________ unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (Dispositiv-Ziffer 5).
C.
Die ESTV wie auch A.A., B.A., die C.________ AG, die D.________ AG, E.A.________ sowie F.A.________ gelangen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
C.a. Die ESTV beantragt im Verfahren 7B_949/2024, der Beschluss BE.2023.21 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 9. August 2024 sei hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2, 3 (jeweils hinsichtlich des USB-Datensticks [Doppel] mit den von der Bank J.________ elektronisch eingereichten Daten), 4 und 6 aufzuheben; das Bundesstrafgericht sei anzuweisen, das Entsiegelungsgesuch hinsichtlich des USB-Datensticks (Doppel) mit den von der Bank J.________ elektronisch eingereichten Daten in der Sache zu prüfen. Eventualiter sei das Entsiegelungsgesuch hinsichtlich des USB-Datensticks (Doppel) mit den von der Bank J.________ elektronisch eingereichten Daten gutzuheissen und sie (die ESTV) sei zu ermächtigen, den versiegelten Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
C.b. A.A., B.A., die C.________ AG, die D.________ AG, E.A.________ und F.A.________ verlangen im Verfahren 7B_974/2024, es sei der Beschluss BE.2023.21 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 9. August 2024 aufzuheben, soweit das Gesuch um Entsiegelung gutgeheissen worden sei; es sei das Entsiegelungsgesuch der ESTV abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und es seien die bei der Bank H.________ und der Bank I.________ edierten "Daten", welche die Beschwerdeführer betreffen würden, versiegelt herauszugeben und allfällige Kopien von Daten aus den Verfahrensakten zu entfernen und zu vernichten. Eventualiter seien in den von der Bank H.________ und der Bank I.________ edierten "Daten" sämtliche Bankunterlagen zu schwärzen, soweit diese nicht Geldflüsse von A.A., K. oder der L.________ Gesellschaften betreffen würden. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der ESTV, "inklusive der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens".
C.c. Im Verfahren 7B_949/2024 verweist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf ihren Beschluss vom 9. August 2024, wobei sie an dessen Begründung festhält. A.A., B.A., die C.________ AG, die D.________ AG, E.A.________ und F.A.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die ESTV hat eine Replik eingereicht.
Im Verfahren 7B_974/2024 verweist die Beschwerdekammer ebenso auf ihren Beschluss vom 9. August 2024. Die ESTV beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
C.d. Mit Präsidialverfügung je vom 2. Oktober 2024 wurde den Beschwerden in den Verfahren 7B_949/2024 und 7B_974/2024 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 7B_949/2024 und 7B_974/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln.
2.1. Angefochten ist ein Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts betreffend Entsiegelung edierter Bankunterlagen. Hiergegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 79 und Art. 80 Abs. 1 BGG; Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 1.1 mit Hinweis).
2.2.
2.2.1. Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) Anwendung (Art. 1 VStrR). Die ESTV ist als untersuchende Behörde nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 7 BGG analog der Staatsanwaltschaft zur Beschwerde gegen die - teilweise - Ablehnung ihres Entsiegelungsantrags legitimiert (Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 1.2 mit Hinweis).
2.2.2. A.A., B.A., die C.________ AG, die D.________ AG, E.A.________ und F.A.________ sind Kontoinhaber und -inhaberinnen bezüglich der edierten Bankunterlagen. Als solche sind sie ebenfalls zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).
2.3. Die C.________ AG, die D.________ AG, E.A.________ und F.A.________ sind nicht Partei des Verwaltungsstrafverfahrens. Nach der Rechtsprechung stellt der angefochtene Entscheid, soweit er sie betrifft, einen gemäss Art. 91 lit. b BGG anfechtbaren Teilentscheid dar (vgl. Urteil 7B_733/2024 vom 31. Januar 2025 E. 1 mit Hinweis). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 79 ff. BGG erfüllt sind, ist auf die Beschwerden im Verfahren 7B_949/2024 und 7B_974/2024 insoweit einzutreten.
2.4.
2.4.1. Hingegen schliesst der angefochtene Entscheid das Verwaltungsstrafverfahren (unter anderem) gegen A.A.________ und B.A.________ nicht ab. Diese Beschwerdegegner (7B_949/2024) beziehungsweise Beschwerdeführer (7B_974/2024) betreffend handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Da der Entscheid weder die Zuständigkeit noch Ausstandsfragen betrifft (vgl. Art. 92 BGG), sind die Beschwerden dagegen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn er insoweit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2; je mit Hinweisen).
2.4.2. Legt die Untersuchungsbehörde dar, dass ihr bei der Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens durch den angefochtenen Entscheid ein empfindlicher Beweisverlust droht, ist das Erfordernis von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach der Rechtsprechung grundsätzlich erfüllt (Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 1.3 mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall. Die ESTV zeigt ausführlich und nachvollziehbar auf, dass für die Klärung des Tatverdachts ein vollständiges Bild der Vermögensverhältnisse der beschuldigten Personen notwendig sei, was unter anderem alle Vermögenswerte einschliesse, die sich auf Konten befänden, welche ihnen rechtlich und wirtschaftlich zuzurechnen seien oder über welche sie frei verfügen könnten. Um die vermuteten Steuerwiderhandlungen aufzuklären, seien die von der Bank J.________ edierten Bankdaten unabdingbar. Damit ist hinreichend dargetan, dass der ESTV als Untersuchungsbehörde ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, wenn ein Teil der edierten Bankunterlagen dem angefochtenen Entscheid entsprechend den betroffenen Personen zurückzugeben ist.
Auf die Beschwerde im Verfahren 7B_949/2024 ist demnach vollumfänglich einzutreten.
2.4.3. A.A.________ und B.A.________ ihrerseits äussern sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Nach der Praxis des Bundesgerichts droht ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, wenn im Entsiegelungsverfahren schlüssig behauptet wird, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen (BGE 143 IV 462 E. 1). Solches zeigen die Beschwerdeführer im Verfahren 7B_974/2024 nicht auf, wenn sie bloss behaupten, die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs diene "dem Schutze ihrer Geheimhaltungsinteressen".
Soweit die Beschwerde im Verfahren 7B_974/2024 A.A.________ und B.A.________ betrifft, ist darauf nicht einzutreten.
2.5. Zu präzisieren bleibt Folgendes: In ihrem Hauptantrag verlangt die ESTV im Verfahren 7B_949/2024, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Entsiegelungsgesuch "in der Sache zu prüfen", und sie wirft ihr in der Beschwerdebegründung formelle Rechtsverweigerung vor. Dies ist insofern missverständlich, als die Vorinstanz das Entsiegelungsgesuch in der Sache sehr wohl geprüft hat. Sie weist es mit der - auf einen formellen Aspekt abzielenden - Begründung teilweise ab, dass der ESTV ein schwerer, nicht heilbarer Verfahrensmangel unterlaufen sei. Eine formelle Rechtsverweigerung ist in diesem Vorgehen, das eine Prüfung in der Sache beinhaltet, nicht erkennbar (vgl. bereits Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 1.5). Entsprechend der Beschwerdebegründung, die für die Auslegung von Rechtsbegehren herangezogen werden kann (vgl. BGE 147 V 369 E. 4.2.1; 137 II 313 E. 1.3), ist der Antrag der ESTV jedoch so zu verstehen, dass die Vorinstanz anzuweisen sei zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen.
3.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.2. Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem mutmasslichen Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach Art. 19-50 VStrR. Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt. Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2). Insbesondere im Bereich der Durchsuchung von Papieren gemäss Art. 50 VStrR bietet es sich grundsätzlich an, auf die Regeln und die Praxis zur Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 246 ff. StPO zurückzugreifen (zum Ganzen: Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.1 mit Hinweisen).
"Papiere" sind gemäss Art. 50 Abs. 1 VStrR mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich "Schriften" darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. Die Bestimmung wird auch auf elektronische Datenträger angewandt (BGE 148 IV 221 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung "Einsprache", so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt. In diesem Fall entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts materiell über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 VStrR; zum Ganzen: Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
4.1. Die ESTV rügt im Verfahren 7B_949/2024, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie den Zugriff der ESTV auf die von der Bank J.________ elektronisch edierten Bankunterlagen als unzulässig erachte und das Entsiegelungsgesuch deshalb (teilweise) abweise.
4.2. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, die ESTV sei bei der Siegelung falsch vorgegangen. Konkret habe sie die via gesicherter E-Mail beziehungsweise über PrivaSphere Secure Messaging erhaltenen Bankdaten der Bank J.________ auf einen USB-Stick kopiert, wobei die edierten Bankunterlagen für den Untersuchungsbeamten nach ihrem Erhalt grundsätzlich einsehbar gewesen seien und es auch nach Erstellung einer Kopie weiterhin geblieben sein könnten. Dieses Vorgehen schaffe die Möglichkeit der verfrühten Kenntnisnahme und habe gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 148 IV 221) zur Folge, dass das Entsiegelungsgesuch insoweit abzuweisen sei.
4.3. In einem zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 3. April 2025 hat sich das Bundesgericht kürzlich mit einer vergleichbaren Konstellation auseinandergesetzt. Der Untersuchungsbehörde waren ebenfalls gestützt auf ein Editionsbegehren elektronisch Bankunterlagen übermittelt worden. Das Bundesgericht gelangte unter Bezugnahme auf BGE 148 IV 221 zum Ergebnis, es sei nicht zu beanstanden, dass die Behörde die ihr übermittelten Daten auf einem Datenstick abspeichert habe, um dem Siegelungsantrag, von dem sie in diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis gehabt habe, zu entsprechen. Letztlich gehe es nicht um ein Kopieren bereits sichergestellter Daten, sondern das Kopieren beziehungsweise Abspeichern sei Teil der Sicherstellung gewesen. Die theoretische Möglichkeit einer vorzeitigen Kenntnisnahme gewisser Daten lasse sich dabei genauso wenig vermeiden, wie dies bei der Sicherstellung physischer Unterlagen wie Ordnern, Notizbüchern etc. anlässlich einer Hausdurchsuchung der Fall sei. Es verneinte das Vorliegen eines schweren Verfahrensmangels, der zur Abweisung des Entsiegelungsgesuchs führen würde (Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 3.4.1-3.4.3).
4.4. Der beschwerdegegenständliche Fall ist gleich zu beurteilen, wobei auf die Begründung des zitierten Urteils 7B_515/2024 verwiesen werden kann. Die Beschwerde der ESTV erweist sich als begründet. Da es nicht in der Kompetenz des Bundesgerichts liegt, in Bezug auf die von der Bank J.________ edierten und auf dem USB-Stick gespeicherten Daten als erste Instanz über das Vorliegen schutzwürdiger Geheimnisinteressen oder sonstige materielle Entsiegelungshindernisse zu entscheiden (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG), ist die Sache insoweit zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Auch hier bleibt jedoch anzumerken, dass bei Vorliegen eines Siegelungsbegehrens die edierten Originaldaten nach erfolgter Sicherung und Siegelung umgehend zu löschen sind, damit ein unbefugter Zugriff verhindert werden kann. Dies hat die ESTV, sofern nicht bereits geschehen, unverzüglich zu tun.
5.1. Die C.________ AG, die D.________ AG, E.A.________ und F.A.________ wenden sich im Verfahren 7B_974/2024 gegen die teilweise Gutheissung des Entsiegelungsgesuchs der ESTV. Sie machen diverse Rechtsverletzungen geltend.
5.2.
5.2.1. Sie bringen zunächst vor, die Editionsverfügungen der ESTV vom 10. November 2021 hätten unter dem Vermerk "Rechtsmittelbelehrung" lediglich den Hinweis enthalten, dass nur dem Inhaber der Papiere - das heisse in diesem Fall der Bank und nicht dem Kontoinhaber - ein Einspracherecht zustehen würde. Diese Rechtsmittelbelehrung sei in Anbetracht der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung "offensichtlich falsch und irreführend" gewesen, was die Unverwertbarkeit von Beweismitteln zur Folge habe.
5.2.2. Die Vorinstanz hält fest, trotz der auf den Editionsverfügungen angebrachten Rechtsmittelbelehrung sei eine offensichtliche Unverwertbarkeit in Bezug auf die der ESTV in Papier eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass eine Täuschung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO voraussetze, dass eine betroffene Person von einem Behördenvertreter absichtlich in die Irre geführt werde, sei die Rechtsmittelbelehrung an die Bank, nicht an A.A., B.A., die C.________ AG, die D.________ AG, E.A.________ und F.A.________ gerichtet gewesen. Überdies seien diese anwaltlich vertreten respektive vertreten gewesen und ihre Verfahrenshandlungen hätten nicht auf einem von der beanstandeten Rechtsmittelbelehrung verursachten Irrtum beruht. Diese Erwägungen sind schlüssig, zumal sich die ESTV im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt stellte, die Rechtslage in Bezug auf das Recht von Kontoinhabern zur Einsprache sei (damals) nicht klar gewesen. Die C.________ AG, die D.________ AG, E.A.________ und F.A.________ tun auch nicht hinreichend dar (vgl. E. 3.1 hiervor), inwiefern die ESTV mit der verwendeten Rechtsmittelbelehrung "bewusst über die Beschwerdelegitimation getäuscht" und damit Art. 140 Abs. 1, Art. 3 sowie Art. 141 StPO verletzt haben sollte. Dass dies nicht ebenso für die elektronisch übermittelten Unterlagen gelten sollte, ist im Übrigen nicht erkennbar.
5.3.
5.3.1. Sodann beanstanden die C.________ AG, die D.________ AG, E.A.________ und F.A.________, das "förmliche Entsiegelungsgesuch" der ESTV sei erst 23 Monate nach Erhebung der Einsprache und Siegelung der edierten Papiere erfolgt. In diesem Gesamtzusammenhang betrachtet lasse sich die Dauer bis zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs nicht mit dem "Beschleunigungsverbot" vereinbaren, was zur Aufhebung der Beschlagnahme führen müsse.
5.3.2. Die Vorinstanz legt dar, das bundesgerichtliche Urteil 7B_99/2022 vom 28. September 2023 sei ihr am 16. Oktober 2023 (Postaufgabe: 13. Oktober 2023) zugestellt worden. Es sei anzunehmen, dass das Urteil am selben Tag an die ESTV versendet worden sei, womit sich das Entsiegelungsgesuch vom 6. November 2023 ohne Weiteres als fristgerecht erweise.
5.3.3. Die beschwerdeführerische Argumentation verfehlt ihr Ziel: Sie lässt unberücksichtigt, dass im Vorfeld des Entsiegelungsverfahrens zunächst darüber entschieden wurde, ob (unter anderem) die C.________ AG und die D.________ AG berechtigt sind, die Siegelung zu verlangen. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 7B_99/2022 vom 28. September 2023 angeordnet hatte, dass von Amtes wegen ein förmliches Entsiegelungsverfahren bei der Vorinstanz einzuleiten sei, reichte die ESTV am 6. November 2023 ein entsprechendes Entsiegelungsgesuch ein. Inwiefern die ESTV damit gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstossen haben sollte, ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich mit Blick auf die Rechtsprechung, wonach die Frist von 20 Tagen für die Einreichung des Entsiegelungsgesuchs gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO im Verwaltungsstrafverfahren keine Anwendung findet (vgl. Urteile 1B_414/2013 vom 29. April 2014 E. 2.2; 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.2).
5.4.
5.4.1. Im Weiteren machen die C.________ AG, die D.________ AG, E.A.________ und F.A.________ geltend, die vollständige Edition der Bankunterlagen sei unverhältnismässig, gehe "sachlich viel zu weit" und komme einer "eigentlichen Beweisausforschung" gleich.
5.4.2. Gemäss den - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) - Feststellungen der Vorinstanz bestehen zum jetzigen Zeitpunkt genügend Hinweise, die den hinreichenden Tatverdacht begründen, wonach die mutmasslich als Briefkastenfirma fungierende G.________ Inc und A.A.________ sich der Hinterziehung hoher Steuerbeträge strafbar gemacht haben könnten. In diesem Zusammenhang - so der angefochtene Entscheid - sei auch gegen A.A.________ und B.A.________ der Verdacht auf Anstiftung und/oder Gehilfenschaft zu den Gewinnsteuerhinterziehungen der G.________ Inc gegenwärtig zu bejahen. Da B.A.________ als faktischer Steuervertreter von A.A.________ die nicht vollständig deklarierten Steuererklärungen eingereicht haben solle, sei auch der Tatverdacht hinsichtlich der Anstiftung und/oder Gehilfenschaft zur Einkommenssteuerhinterziehung derzeit gegeben.
Die Vorinstanz erachtet einen Teil der edierten Bankunterlagen als nicht untersuchungsrelevant. Hinsichtlich der restlichen Unterlagen hält sie fest, diese könnten Informationen zur Vermögenslage und Einkünften beziehungsweise Gewinnen von A.A.________ und der G.________ Inc enthalten. Insbesondere von Bedeutung seien Unterlagen zur Geschäftsabwicklung und zur Rekonstruktion von Geldflüssen zwischen A.A.________ und den verschiedenen durch ihn oder durch ihm nahestehende Personen beherrschten Gesellschaften und zur Ermittlung der hierfür verantwortlichen Personen. Dementsprechend seien auch Konten der nicht beschuldigten C.________ AG und der D.________ AG, für welche A.A.________ zeichnungsberechtigt sei, potentiell relevant. Dasselbe gelte in Bezug auf die auf den Bruder (B.A.), die Ehefrau (E.A.) und die Tochter (F.A.) von A.A. lautende Bankkonten, an welchen letzterer über Bevollmächtigung verfüge.
5.4.3. Was die C.________ AG, die D.________ AG, E.A.________ und F.A.________ gegen diese Erwägungen einwenden, dringt nicht durch. Zum einen begründen sie nicht, inwiefern es an einer "elementaren Voraussetzung" für die Edition ihrer Bankunterlagen fehlen sollte und ihre Konten sowie jene von B.A.________ nur insoweit von Bedeutung sein sollten, als sie Hinweise zu potentiellen Geldflüssen aus der "M.________" enthielten. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Zum anderen übersehen sie, dass Unterlagen, die vor dem mutmasslichen Deliktzeitraum entstanden sind, für die Aufklärung der vorgeworfenen Taten durchaus sachdienlich sein können. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz vor dem 1. Januar 2013 erstellte Kontoeröffnungsunterlagen sowie Unterlagen, die Auskunft über Inhaber, wirtschaftlich Berechtigte sowie allfällige Bevollmächtigungen geben würden und die auch die ab dem 1. Januar 2013 bestehenden Geschäftsbeziehung betreffen könnten, für die Untersuchung als potenziell erheblich einstuft.
5.5. Soweit sich die C.________ AG, die D.________ AG, E.A.________ und F.A.________ schliesslich gegen die vorinstanzliche Kostenverteilung wenden, ist ihrer Beschwerde keine nachvollziehbare Rüge zu entnehmen. Die Vorinstanz verletzt jedenfalls kein Bundesrecht, wenn sie der "schätzungsweise" hälftig obsiegenden ESTV keine Kosten auferlegt, während sie die Gerichtsgebühr zu Lasten von A.A., B.A., der C.________ AG, der D.________ AG, E.A.________ und F.A.________ auf Fr. 1'500.-- festsetzt.
5.6. Damit erweisen sich sämtliche Vorbringen der C.________ AG, der D.________ AG, von E.A.________ und von F.A.________ als unbegründet.
6.1. Die Beschwerde im Verfahren 7B_949/2024 ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziffern 2, 3 (jeweils hinsichtlich des USB-Datensticks [Doppel] mit den von der Bank J.________ elektronisch eingereichten Daten), 4 und 6 des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben und die Angelegenheit ist zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei der Rückweisung zu neuer Entscheidung mit offenem Ausgang gilt die ESTV hinsichtlich der Kostenfolgen als vollständig obsiegend (BGE 141 V 281 E. 11.1; Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 4). A.A., B.A., die C.________ AG, die D.________ AG, E.A.________ sowie F.A.________ sind demnach solidarisch kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Weder ihnen noch der ESTV steht ein Anspruch auf Entschädigung zu (vgl. Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).
6.2. Die Beschwerde im Verfahren 7B_974/2024 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. A.A., B.A., die C.________ AG, die D.________ AG, E.A.________ sowie F.A.________ sind solidarisch kostenpflichtig. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Verfahren 7B_949/2024 und 7B_974/2024 werden vereinigt.
Die Beschwerde im Verfahren 7B_949/2024 wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern 2, 3 (jeweils hinsichtlich des USB-Datensticks [Doppel] mit den von der Bank J.________ elektronisch eingereichten Daten), 4 und 6 des Beschlusses des Bundesstrafgerichts vom 9. August 2024 werden aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Beschwerde im Verfahren 7B_974/2024 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 8'000.-- werden A.A., B.A., der C.________ AG, der D.________ AG, E.A.________ und F.A.________ solidarisch auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler