Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_891/2025
Urteil vom 24. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Pascal Flückiger, Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf, Beschwerdegegner.
Gegenstand Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. Juli 2025 (BK 25 191).
Erwägungen:
Mit Beschluss vom 30. Juli 2025 wies das Obergericht des Kantons Bern das Ausstandsgesuch von A.________ gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt ab. A.________ gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 8. September 2025 an das Bundesgericht.
Der Beschwerdeführer beantragt vorab den Ausstand der Bundesrichterinnen Koch und van de Graaf. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund der betroffenen Gerichtspersonen. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Derartige Umstände werden vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise dargelegt. Dies gilt im Übrigen insbesondere, soweit er auf die Parteizugehörigkeit der beiden Bundesrichterinnen verweist. Die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung eines Richters oder Richterin stellt für sich allein weder nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts noch des EGMR einen Ausstandsgrund dar (vgl. Urteil 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.1; Entscheid des EGMR Previti gegen Italien vom 8. Dezember 2009, Nr. 45291/06 § 258; je mit Hinweisen). Das Ausstandsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet und darauf kann - unter Mitwirkung der Gerichtsperson, deren Ausstand beantragt wird - nicht eingetreten werden, ohne dass ein Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 7B_858/2025 vom 16. September 2025 E. 3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern macht pauschal geltend, er sei mit der "krassen Fehlentscheidung" der Vorinstanz nicht einverstanden. Solche appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier