Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_852/2025
Urteil vom 18. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Uffer, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. Juli 2025 (UB250105-O).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260 bis Abs. 1 lit. g StGB. Sie wirft ihm vor, Frostschutzmittel mit Hilfe eines Trichters in mehrere Flaschen abgefüllt, eine Gaskartusche sowie Zündholz besorgt und in einer Papiertüte bereitgestellt zu haben, welche von der Polizei am 25. Juni 2025 in seinem Elternhaus sichergestellt worden sei. Damit soll er konkrete Vorkehrungen getroffen haben, die in der Art und vom Umfang her zeigten, dass er vorgehabt habe, einen Brandanschlag zu verüben, bei dem zahlreiche Personen hätten zu Schaden kommen können. Weiter soll er auf der Treppe zum Werkraum der elterlichen Liegenschaft Benzin ausgeschüttet haben. Zudem sei der Polizei die lnformation zugetragen worden, wonach er einen Brandanschlag am folgenden Wochenende geplant haben könnte.
B.
A.________ wurde am 2. Juli 2025 - im Anschluss an seine Entlassung aus einer fürsorgerischen Unterbringung mit Dauer seit dem 25. Juni 2025 - verhaftet. Mit Verfügung vom 4. Juli 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Bülach auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft an. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 25. Juli 2025 ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben und er sei unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er sei im Sinne einer Ersatzmassnahme nach Art. 237 Abs. 2 lit. e und f StPO zu verpflichten, einer geregelten Arbeit nachzugehen sowie sich einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und einer sozialarbeiterischen Unterstützung zu unterziehen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verzicht auf eine Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet und keine Anträge gestellt.
Erwägungen:
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Verfahrensakten des Bundesgerichts hervorgeht, noch in Haft. Er ist deshalb gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer erachtet den von der Vorinstanz angerufenen Haftgrund der Ausführungsgefahr als nicht erfüllt.
3.1.
3.1.1. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist die Anordnung von Untersuchungshaft (auch) zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Ausführungsgefahr stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteil 7B_151/2025 vom 6. März 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).
3.1.2. Hinsichtlich der Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, ist weder vorausgesetzt, dass sie als Straftat im Sinne von Art. 180 StGB zu qualifizieren ist, noch dass sie ausdrücklich geäussert wurde. Vielmehr kann sie auch konkludent erfolgen (BGE 137 IV 339 E. 2.4; Urteil 7B_1087/2024 vom 7. November 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). So ist denkbar, dass die Drohung den Tatverdacht auf ein versuchtes schweres Verbrechen oder eine strafbare Vorbereitungshandlung gemäss Art. 260 bis StGB erfüllt (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 Fn. 116 zu Art. 221 StPO). Eine derartige Drohung kann sogar konkreter sein, als wenn die betroffene Person lediglich verbal gedroht hätte (BGE 137 IV 339 E. 2.4 in Bezug auf eine versuchte vorsätzliche Tötung).
Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu "vollenden". Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insbesondere bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (BGE 123 I 268 E. 2 mit Hinweisen). Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr (zum Ganzen: Urteil 7B_151/2025 vom 6. März 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst was folgt:
Am 25. Juni 2025 habe sich der Vater des Beschwerdeführers an die Kantonspolizei Zürich gewandt und angegeben, sein Sohn habe erneut versucht, sich Zugang zum Elternhaus zu verschaffen, obwohl er dies nicht dürfe, da gegen ihn ein Hausverbot bestehe. Beim Eintreffen der Polizei - so die Vorinstanz - sei der Beschwerdeführer vor der elterlichen Liegenschaft angetroffen worden. Aufgrund seines ambivalenten psychischen Zustands habe sich die Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung aufgedrängt, welche in der Folge auch angeordnet worden sei. Die ausgerückte Polizei habe hernach im Untergeschoss des Elternhauses einen improvisierten Brandsatz sichergestellt, welcher gemäss Angaben des Vaters dem Beschwerdeführer gehöre. Sie habe eine präparierte Papiertasche aufgefunden, welche mehrere Flaschen mit abgefülltem Frostschutzmittel, grössere und kleinere Holzelemente sowie eine Gaskartusche enthalten habe. Der Beschwerdeführer selbst stelle nicht in Abrede, dass er diese Papiertasche wenige Tage zuvor im Werkraum des Elternhauses vorbereitet habe. Ersten Erkenntnissen des Forensischen Instituts Zürich zufolge handle es sich bei der Flüssigkeit in den Flaschen um ein Ethanol-Wasser-Gemisch, welches sich bei entsprechender Energiezufuhr entzünden könne, gesamthaft aber ungeeignet für einen Brandsatz sei. Dennoch - so die Vorinstanz - stehe ausser Frage, dass der Beschwerdeführer gleich mehrere Liter dieser Mischung vorbereitet habe und die weiteren Gegenstände offensichtlich als Zündelemente dienen sollten. Deren Zusammenspiel werde in brandtechnischer Hinsicht noch eingehend zu untersuchen sein. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den Zündstoff lediglich für harmlose Zündeleien an einer Feier im Wald verwenden wollen, erscheine kaum glaubhaft. Gleiches gelte für seine spätere Aussage, die Holzpellets und die (von ihm selbst als solche bezeichnete) Anzündflüssigkeit seien in der Papiertasche gewesen, die er von seiner Ex-Freundin bekommen habe und deshalb habe "begraben" wollen.
Weiter sei zu berücksichtigen, dass auf der Treppe zum Werkraum Benzin ausgeschüttet gewesen sei, was im Zusammenhang mit dem Zündmaterial, welches gerade dort aufgefunden worden sei, ein erhöhtes Brandrisiko ergebe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, das Benzin zum Reinigen von Dreck von Schuhen an der Türe zum Werkraum verwendet zu haben. Dies erscheine fraglich: Sein Vater habe am 23. Juni 2025 den starken Geruch von Benzin im Untergeschoss festgestellt und sich gehalten gesehen, die Fenster zu öffnen, um die Frischluftzufuhr zu gewährleisten. Er habe ausgesagt, das Benzin sei auf der Treppe gewesen, und in dem Moment nicht weiter daran gedacht, dass sein Sohn am Tag zuvor im Keller Flaschen abgefüllt habe. lm Brandfall wäre dies alles, seiner Ansicht nach, jedoch fatal gewesen, weil die Treppe und der Werkraum gänzlich aus Holz seien. Diese vom Vater des Beschwerdeführers geschilderten Umstände - so die Vorinstanz - deuteten vorläufig auf eine grössere Menge von Benzin als bloss zu Reinigungszwecken hin. Darüber hinaus soll der Beschwerdeführer auf dem Transport zu seiner fürsorgerischen Unterbringung am 25. Juli 2025 gegenüber einem Polizisten erwähnt haben, es würden einige Personen "verschwinden"; auf entsprechende Nachfrage hin solle er erwidert haben, es würde sich um seine Familie handeln. Rund eine Woche später habe er ausgesagt, er fühle sich wegen des Hausverbots seiner Eltern vor den Kopf gestossen; es mache ihn traurig und fassungslos, dass die Eltern ihr eigenes Kind auf die Strasse stellten. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einschlägiges Zündmaterial gezielt vorbereitet habe, um damit mutmasslich einen Brand zu verursachen, wobei auch Personen (in dieser Konstellation insbesondere der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers, welche das Elternhaus derzeit bewohnten) schwer zu Schaden hätten kommen können. Angesichts des ausgeschütteten Benzins hätte im Falle einer Zündung auch ein grösseres, von ihm nicht mehr kontrollierbares Feuer entfacht werden können. Solche konkreten Vorkehrungen würden zumindest (auch) eine konkludente Drohung hinsichtlich der Begehung eines schweren Verbrechens ergeben. Hingegen sei derzeit eher nicht davon auszugehen, dass die Vorbereitungen gezielt einem Brandanschlag auf eine grössere Veranstaltung gelten sollten oder der Beschwerdeführer solches beabsichtigen würde. Die Vorinstanz kommt sodann zum Schluss, angesichts der kritischen psychischen Verfassung sowie der kurz vor der Verhaftung angetroffenen Situation bei der elterlichen Liegenschaft ergebe sich aus derzeitiger Sicht die erhebliche Gefahr einer spontanen, deliktischen Eskalation, wonach der Beschwerdeführer umgehend und aus nichtigem Anlass dazu bewogen sein könnte, allenfalls im häuslich-bewohnten Bereich unvermittelt einen gefährlichen Brand zu verursachen, der auch Personen empfindlich treffen könnte. Im Einzelnen hält sie fest, dass der Beschwerdeführer in den letzten Monaten wiederholt aufgefallen sei. Er habe wegen strafrechtlich relevanten und auch psychisch auffälligen Verhaltensweisen bereits diverse Polizeieinsätze generiert. Die Vorfälle, hinsichtlich welcher die Polizei im laufenden Jahr habe ausrücken müssen, würden die (frühere) Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung, einen weiteren "psychischen Zwischenfall", einen mutmasslichen Vorfall wegen versuchter schwerer Körperverletzung (diesbezüglich sei eine Strafuntersuchung pendent) und einen weiteren Vorfall wegen familiärer Differenzen betreffen. Dies entspreche in etwa auch der von seinem Vater geschilderten Situation, wonach ein Zusammenleben und der Umgang mit dem Beschwerdeführer aufgrund von dessen problematischem Verhalten und seiner psychischen Verfassung nicht mehr zumutbar gewesen sei. Einem Bericht der lntegrierten Psychiatrie Winterthur vom 2. Juli 2025 könne zudem entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2025 in Begleitung der Sanität und von zwei Polizeibeamten zur erneuten akutpsychiatrisch-stationären Behandlung eingeliefert worden sei, wobei von einer psychischen Störung mit Fremdgefährdung auszugehen gewesen sei. Zum Selbstschutz und zum Schutz des Stationsmilieus sei eine Reizabschirmung notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer habe die ihm angebotene, einmalige Medikation freiwillig eingenommen. lm Verlauf der Unterbringung habe die lsolierung aufgehoben werden können; er habe sich zunächst angepasst gezeigt. ln der Folge sei es jedoch zu Bedrohungen des Personals gekommen, und er sei unter Verabreichung einer Notfallmedikation erneut abgeschirmt worden. Die Tendenz zur Fremdgefährdung (im Falle einer Haftentlassung, situationsbedingt) könnte auch kurzfristig wieder erhöht sein. Dem Abklärungsbericht der Fachstelle Forensic Assessment (FFA) & Risk Management der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 15. Juli 2025 sei weiter zu entnehmen, dass der aktuell 22-jährige Beschwerdeführer seit spätestens eineinhalb Jahren nicht mehr hinreichend in der Lage sei, seinen Alltag zu bewältigen, und zusehends von einem krankheitswertigen Zustand ausgegangen werden müsse. Neben den lebenspraktischen Problemen (fehlende Unterkunft; kein Erwerbseinkommen; fehlende Tagesstruktur; Entfremdung und lsolierung im sozialen und familiären Bereich) scheine sich bei ihm ein zunehmend feindseliges, gegen ihn gerichtetes Wahnsystem zu entwickeln, welches noch nicht eindeutig eingeordnet werden könne. Bemerkenswert seien in dieser Hinsicht die Aussagen des Vaters, wonach der Beschwerdeführer teilweise befürchte, die Schweiz werde bombardiert, und ebenso die jüngsten, aktenkundigen Briefe, die er aus dem Gefängnis geschrieben habe. Diese würden teils paranoid und auch affektlabil erscheinen. Auf Symptomebene würden derzeit eine Launenhaftigkeit, Antriebslosigkeit, Ärger und Wut, Unruhe sowie die Unfähigkeit dominieren, diese lmpulse zu kontrollieren; ebenso sei eine Tendenz gegeben, (uneindeutige) soziale Reize als gegen sich gerichtet, mithin als Bedrohung, wahrzunehmen. Bei einer diagnostischen Verortung fielen vor allem realitätsverkennende Symptome und/oder emotional instabile oder paranoide Persönlichkeitszüge in Betracht, wobei die genaue Einordnung und die Schwere nicht abschliessend beurteilt werden könnten. Festzuhalten bleibe, dass der Beschwerdeführer derzeit psychisch labil und stark beeinträchtigt wirke und dabei sowohl sich selbst als auch Drittpersonen gefährden könnte, indem sich beispielsweise aus Nichtigkeiten oder Missverständnissen schwere körperliche Auseinandersetzungen ergeben würden. Dies sei insofern für die Risikoeinschätzung relevant, als dass aufgrund der bisherigen Akten zu befürchten bleibe, dass er ohne weitergehende, allenfalls psychotherapeutische lnterventionen auch weiterhin nicht in der Lage sein werde, sein Leben zu ordnen, weswegen mit einer hohen Wahrscheinlichkeit Delikte, wie die bisherigen "Taten", zu erwarten seien (Tätlichkeiten, Körperverletzungen). Aufgrund seiner aggressiven, gespannten Grundstimmung sei eine Vielzahl von Situationen denkbar, in denen es zu Konflikten kommen könnte. Sollte er auf die ldee kommen, sich (noch mehr) zu bewaffnen (als bisher mit den betreffenden Zündmaterialien), könne aufgrund der bei ihm vermuteten lmpulsivität und der mangelnden Handlungskontrolle nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu schweren (nicht intendierten) Gewaltdelikten kommen könnte. Aus heutiger Sicht sei beim Beschwerdeführer somit ein lnterventionsbedarf zu konstatieren, damit die allenfalls notwendige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und gegebenenfalls auch sozialarbeiterische Unterstützung erfolgen könne, um eine weitere Zustandsverschlechterung zu vermeiden und ihm dabei zu helfen, seinen sozialen Empfangsraum zu ordnen. Es sei anzunehmen, dass er hierzu selbstständig nicht in der Lage sei.
3.3. Was der Beschwerdeführer gegen diese vorinstanzliche Beurteilung vorbringt, vermag keine Bundesrechtswidrigkeit zu begründen:
3.3.1. Vorab macht er geltend, die Haft sei bis anhin durchgehend mit einem angeblich geplanten Anschlag auf ein öffentliches Grossevent begründet worden. Die Vorinstanz stütze die Anordnung der Untersuchungshaft erstmals im Schwerpunkt auf eine andere, "allgemein gehaltene Gefährdungsthese" im privaten Umfeld. Mit diesem neuen Ansatz habe nicht gerechnet werden müssen. Soweit er in diesem Zusammenhang eine Gehörsrüge erhebt, ist diese unbegründet. Zum einen hat die mit voller Kognition ausgestattete kantonale Beschwerdeinstanz die Haftgründe aufgrund der aktuellen relevanten Tatsachen zu beurteilen und nicht bloss aufgrund des Sachverhalts, der vor erster Instanz bekannt war (Urteil 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3 mit Hinweis). Zum anderen beruft sich die Vorinstanz in ihrer Begründung der Ausführungsgefahr massgeblich auf den Abklärungsbericht der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 15. Juli 2025 (vgl. E. 3.3.2 hiernach), zu welchem sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt hat. Dass sie ihren Entscheid auf eine Argumentation stützt, mit der der Beschwerdeführer "vernünftigerweise" nicht hat rechnen müssen, ist nicht erkennbar.
3.3.2. In der Sache bringt der Beschwerdeführer ohne nähere Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vor, aus dem derzeitigen Erkenntnisstand lasse sich keine konkludente Drohung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO ableiten, wonach er ein schweres Verbrechen auszuführen beabsichtige. Dieser Einwand hält der Prüfung nicht stand: Die Vorinstanz geht - unter dem naturgemäss beschränkten Blickwinkel der Haftprüfung - willkürfrei davon aus, dass der Beschwerdeführer das Zündmaterial gezielt vorbereitet hat, um damit mutmasslich einen Brand in seinem Elternhaus zu entfachen, wobei es angesichts des dort von ihm ausgeschütteten Benzins zu einem grösseren, nicht mehr kontrollierbaren Feuer hätte kommen können. Eine Drohung des Beschwerdeführers, ein schweres Verbrechen, namentlich zum Nachteil eines Familienmitglieds, auszuführen, ist jedenfalls mit Blick auf seine nachträgliche Äusserung gegenüber einem Polizisten zu bejahen, es würden einige Personen "verschwinden", womit er sich auf seine Familie bezogen haben soll. Am Ganzen ändert nichts, dass der Vater das Benzin bereits zwei Tage vor dem Polizeiansatz vom 25. Juni 2025 gerochen habe.
Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren behauptet, "Mutmassungen und die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten" reichten nicht aus, um bei ihm eine ernsthafte und unmittelbare Ausführungsgefahr zu begründen, verfehlt seine wenig substanziierte Kritik ihr Ziel. Die Vorinstanz hält gestützt auf den Abklärungsbericht vom 15. Juli 2025 nachvollziehbar fest, der Beschwerdeführer wirke derzeit psychisch labil und stark beeinträchtigt, weshalb sich eine ungünstige Prognose hinsichtlich schwerwiegender deliktischer Vorfälle abzeichne. Die Gefahr, dass er einen für Menschenleben gefährlichen Brand oder eine vergleichbare, schwere Straftat spontan und für Dritte unerwartet ausführen würde, sei vorläufig hoch, da er offenbar kaum in der Lage sei, sein Handeln zu kontrollieren. Damit ist ausgewiesen, dass vom Beschwerdeführer - vor allem bei ausbleibender Behandlung seiner psychischen Symptomatik - ein erhebliches, gegen Leib und Leben gerichtetes Fremdgefährdungspotential ausgeht. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zumindest bis zum Vorliegen einer Vorabstellungnahme des beauftragten Sachverständigen von Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO ausgeht.
3.4.
3.4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet überdies, die Vorinstanz ignoriere die dokumentierte Wirksamkeit behandelnder und stabilisierender Rahmenbedingungen. Selbst wenn man von einer Gefährdungslage ausgehe, könne ein engmaschiges therapeutisches und sozialarbeiterisches Setting in Freiheit der angenommenen Gefahr wirksam begegnen.
3.4.2. Entgegen dem Beschwerdeführer legt die Vorinstanz überzeugend dar, dass seine Lebensumstände (ohne Bleibe, ohne finanzielle Mittel, ohne soziale Kontakte) und sein psychischer Zustand höchst instabil und belastet seien, was sich als unmittelbar deliktsbegünstigend erweise und auch die zuverlässige Einhaltung einer derzeit klar indizierten psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung erschwere. Der Beschwerdeführer übersieht insbesondere, dass langjährige therapeutische Bemühungen unter freiheitlichen Bedingungen bislang offenkundig nicht ausreichend erfolgreich gewesen sind. Mit der Vorinstanz ist zudem nicht davon auszugehen, dass er hinsichtlich einer psychiatrisch/psychotherapeutischen lntervention offen und einsichtig wäre, zumal er anscheinend selbst der Ansicht ist, er sei mental gesund, mithin den Ernst der Lage hinsichtlich einer bei ihm mutmasslich gegebenen psychischen Grunderkrankung nicht verstanden haben dürfte.
Die Vorinstanz verletzt nicht Bundesrecht, wenn sie Ersatzmassnahmen als weder geeignet noch ausreichend erachtet, um den Beschwerdeführer von der Ausübung eines schweren Verbrechens abzuhalten.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Marco Uffer wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Bülach Zwangsmassnahmengericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler