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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_729/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_729/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
18.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_729/2025

Urteil vom 18. August 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1.

Gegenstand Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Juli 2025 (SBK.2025.155).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Er soll zusammen mit B.________ zwei weitere Personen, C.________ und D., beauftragt haben, am 14. Dezember 2024 zwei Kilogramm Kokain für Fr. 57'000.-- an vier unbekannte Personen zu übergeben. A. wurde deswegen am 14. Dezember 2024 festgenommen. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. Dezember 2024 wurde er für drei Monate bis am 13. März 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Am 18. März 2025 wurde die Untersuchungshaft auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bis zum 13. Juni 2025 verlängert.

B.

B.a. Am 21. Mai 2025 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft überwies dieses an das Zwangsmassnahmengericht und beantragte gleichzeitig die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs sowie die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate.

B.b. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Haftentlassungsgesuch am 3. Juni 2025 ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 12. September 2025.

B.c. A.________ erhob am 16. Juni 2025 Beschwerde gegen die Haftverlängerung beim Obergericht des Kantons Aargau. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juli 2025 ab.

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen vom 31. Juli 2025 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen wie einer Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 20'000.--. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nebst dem ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet. Diese Vernehmlassungen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Ihm wurde dadurch, wie beantragt, die Möglichkeit zur freigestellten Replik gewährt. Die kantonalen Akten wurden beigezogen.

Erwägungen:

Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) betrifft die Abweisung eines Gesuchs um Entlassung aus der Untersuchungshaft und die Verlängerung derselben. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1 BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich offenbar nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der Haft zunächst damit, dass der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) nicht gegeben sei.

Im Einzelnen bringt er vor, dass sich die Untersuchung entgegen der Vorinstanz in einem fortgeschrittenen Stadium befinde. Es seien bereits mehrere Befragungen, einschliesslich aller möglichen Konfrontationseinvernahmen, durchgeführt und diverse Mobiltelefone ausgewertet worden, darunter auch seines. Aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden stünden die Hauptbeteiligten, die mutmasslich gehandelte Menge sowie der Preis und der Ort des Kokainhandels mittlerweile fest. Nebst dem erweise sich die Annahme, dass ein Bezug zu kriminellen Netzwerken bestehen könnte, als rein spekulativ und lasse sich bei der aktuellen Aktenlage nicht bestätigen. Es sei sodann auch völlig unklar, ob mögliche Mitinvolvierte wie "E." und "F." je ausfindig gemacht werden könnten, zumal von der Staatsanwaltschaft nicht dargelegt werde, wie diese ermittelt werden sollen. Ebenso konstruiert sei, dass er, der Beschwerdeführer, Betäubungsmittel verschwinden lassen könnte, zumal keine konkreten Hinweise dafür vorlägen, dass entsprechende Lager bestehen könnten. Insgesamt bringe die Vorinstanz nicht hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor, welche die Annahme von Kollusionsgefahr rechtfertigen würden.

2.2. Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Verdunkelung kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um unter diesem Titel eine Inhaftierung zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2; Urteile 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.1; 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen).

Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 und 3.2.2; Urteile 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.1; 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen).

2.3. Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer stützt sich gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft auf die belastenden Aussagen von C.________ und D., die durch verschiedene Mobiltelefonauswertungen bestätigt würden, auf die Ergebnisse einer am 15. Dezember 2024 durchgeführten Hausdurchsuchung in der Wohnung von B. sowie auf einen Chatverlauf zwischen dieser und dem Beschwerdeführer. Die Staatsanwaltschaft erläuterte vor der Vorinstanz, in den Chats sei es mutmasslich um den Verkauf von Betäubungsmitteln und insbesondere auch um den Vorfall vom 14. Dezember 2024 gegangen. So habe der Beschwerdeführer einem "E." erklärt, dass sein Kollege dessen Leute abholen und in die Wohnung bringen werde; die Abnehmer seien Leute von G. aus U.. Betreffend die Kokainübergabe vom 14. Dezember 2024, so die Staatsanwaltschaft weiter, habe der Beschwerdeführer auch mit einem gewissen "F." in Kontakt gestanden. Dieser dürfte ebenfalls eine oder mehrere Personen zum besagten Treffen geschickt haben. Es gebe Hinweise, dass diese mit der Abholung des Geldes von C.________ und D.________ beauftragt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer all diese Vorgänge koordiniert habe.

2.4. Die Vorinstanz führt dazu aus, es handle sich vorliegend um einen dynamischen, kontinuierlich von neuen Erkenntnissen geprägten Untersuchungsverlauf. Von einer stockenden oder gar festgefahrenen Strafuntersuchung, von der keine wesentlichen Erkenntnisse mehr zu erwarten seien, könne keine Rede sein. Deshalb, und weil es um ein schwerwiegendes Verbrechen gehe, das regelmässig in einem engen Bezug zu kriminellen Netzwerken stattfinde, sei die Kollusionsgefahr weiterhin konkret begründet und unverändert hoch. Die von der Staatsanwaltschaft geäusserte Befürchtung, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung mit Lieferanten, Abnehmern, Mittätern und allenfalls weiteren Personen absprechen oder diese warnen oder noch nicht sichergestellte Betäubungsmittel zum Verschwinden bringen könnte, sei nach wie vor aktuell.

2.5.

2.5.1. Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der dringende Tatverdacht auf eine schwere Straftat richtet. Mit Blick auf die angeblich gehandelte Menge Kokain droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von mehreren Jahren, was einen beträchtlichen Anreiz für Kollusionshandlungen schafft. Dieser wird dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer - so jedenfalls der Tatverdacht - offenbar eine tragende Rolle ausübte. Er soll sich im Hintergrund gehalten, Anweisungen erteilt und die Kokainübergabe koordiniert haben, was auf eine relativ hohe Stellung im Rahmen des zu untersuchenden Betäubungsmittelhandels hindeutet. Gleichzeitig ist der Beschwerdeführer unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung vorbestraft und wird von der Vorinstanz unwidersprochen auch als "abgebrüht" bezeichnet. Er scheint sein Verhalten tendenziell nach seinem eigenen Vorteil auszurichten und dabei unter Umständen auch Verstösse gegen die Rechtsordnung in Kauf zu nehmen.

2.5.2. Unbehelflich ist die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, die Mitbeschuldigte B.________ sei bereits aus der Haft entlassen worden, was die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2025 in Abrede stellt. Da die angebliche Haftentlassung von B.________ keine von der Vorinstanz festgestellte Tatsache im Sinne von Art. 105 Abs. 1 BGG darstellt und der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weder eine Verletzung des Willkürverbots, noch seines rechtlichen Gehörs rügt, ist darauf nicht näher einzugehen.

2.5.3. Der Beschwerdeführer weist im Weiteren zwar zutreffend darauf hin, dass mit der Durchführung diverser Einvernahmen und der Auswertung von Mobiltelefonen wichtige Beweise bereits erhoben wurden. Insofern steht die Sachverhaltsaufklärung nicht mehr ganz am Anfang. Nichtsdestoweniger konnte der Sachverhalt bisher nicht abschliessend geklärt werden und Ermittlungsrichtungen sind noch offen. So konnten insbesondere noch nicht alle in die Kokainübergabe vom 14. Dezember 2024 involvierten Personen identifiziert werden. Noch nicht bekannt ist vor allem, wer "E.", "F." und deren "Leute" sind und welche Rolle diese gespielt haben. Auch Lieferanten und Abnehmer konnten bisher nicht ausfindig gemacht werden. Auf diese Personen könnte der Beschwerdeführer in Freiheit durchaus Einfluss nehmen und damit die vollständige Ermittlung des Sachverhalts gefährden. Nach der Rechtsprechung sind Beeinflussungsversuche bei dringendem Verdacht auf umfangreichen Drogenhandel gerichtsnotorisch häufig (Urteil 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.3 mit Hinweis). Für eine entsprechende Bereitschaft des Beschwerdeführers liegen vorliegend insgesamt hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor.

2.5.4. Anzumerken bleibt, dass die Aufrechterhaltung der Haft wegen Kollusionsgefahr nur so lange zulässig ist, wie es hinsichtlich der offenen Fragen konkrete Ermittlungsansätze gibt, so wie aktuell die Identifizierung von "E." und "F.". Hierzu könnte die Befragung des zwischenzeitlich ebenfalls inhaftierten G.________ weitere Anhaltspunkte liefern. Sobald keine solchen Untersuchungsansätze mehr vorhanden sind, lässt sich die Annahme von Kollusionsgefahr jedoch nicht mehr rechtfertigen.

2.5.5. Zusammengefasst ist eine konkrete Verdunkelungsgefahr zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin zu bejahen. Demnach kann im bundesgerichtlichen Verfahren offenbleiben, ob der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr, der von der Vorinstanz ebenfalls bejaht und vom Beschwerdeführer bestritten wird, gegeben ist.

Der Beschwerdeführer erachtet die Verlängerung der Untersuchungshaft als unverhältnismässig. In sachlicher Hinsicht beruft er sich dabei auf die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen. Solche müssen den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Sie müssen somit geeignet sein, sämtlichen einschlägigen besonderen Haftgründen wirksam zu begegnen. Die Vorinstanz verneint diese Möglichkeit, wogegen der Beschwerdeführer den Standpunkt vertritt, mit einer Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO liege eine geeignete Ersatzmassnahme vor. Dabei bezieht er sich jedoch nur auf die Fluchtgefahr. Inwiefern entgegen der Vorinstanz auch in Bezug auf die Kollusionsgefahr geeignete mildere Mittel im Sinne von Art. 237 StPO gegeben sein sollen, zeigt er nicht auf. In Anbetracht dieser unvollständigen und damit ungenügenden Begründung (vgl. BGE 133 IV 119 E. 6.3 mit Hinweisen) ist auf die Frage allfälliger Ersatzmassnahmen nicht näher einzugehen.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit würde der Beschwerdeführer eigentlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das gutzuheissen ist: Sein Begehren ist nicht von vornherein aussichtslos und seine finanzielle Bedürftigkeit scheint gegeben. Folglich sind ungeachtet des Verfahrensausgangs keine Gerichtskosten zu erheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Daniel U. Walder wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger

Zitate

Gesetze

7

BGG

  • Art. 64 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 78 BGG
  • Art. 80 BGG
  • Art. 105 BGG

StPO

  • Art. 221 StPO
  • Art. 237 StPO

Gerichtsentscheide

6

Zitiert in

Gerichtsentscheide

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