Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_72/2025
Urteil vom 15. August 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1, Beschwerdegegner.
Gegenstand Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. Dezember 2024 (SF240010-O/U/sm-nk).
Sachverhalt:
A.
Gestützt auf eine Strafanzeige von A.________ ist bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung hängig gegen sechs beschuldigte Personen, denen vorgeworfen wird, am 14. Januar 2014 zuhanden der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ein falsches polydisziplinäres medizinisches Gutachten über A.________ erstattet zu haben. Im Rahmen der Strafuntersuchung stellte A.________ im Mai und Juni 2024 mehrere Ausstandsbegehren gegen den fallführenden Staatsanwalt. Mit Verfügung und Beschluss vom 17. Juli 2024 wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Ausstandsgesuche ab. Zugleich wurde der Antrag auf Erlass eines einstweiligen Tätigkeitsverbots gegenüber dem fallführenden Staatsanwalt im laufenden Strafverfahren zufolge Abweisung der Ausstandsbegehren als gegenstandslos abgeschrieben.
B.
Gegen diese Verfügung und den Beschluss vom 17. Juli 2024 erhob A.________ Berufung beim Obergericht Zürich. Die I. Strafkammer des Obergerichts eröffnete in der Folge das Verfahren SF240009. Im Rahmen dieses Verfahren beantragte A.________ mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 den Ausstand von allen "richterlichen Personen" der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich. Weil das Ausstandsgesuch sämtliche Mitglieder der I. Strafkammer betraf, wurde es mit Präsidialverfügung vom 15. November 2024 zuständigkeitshalber an die II. Strafkammer des Obergerichts überwiesen. Diese trat mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Weil das Ausstandsgesuch abgewiesen wurde, schrieb das Obergericht mit gleichem Beschluss den Verfahrensantrag von A.________, wonach die Strafuntersuchung gegen die von ihr angezeigten Gutachter an die Bundesanwaltschaft überwiesen werden soll, als gegenstandslos ab.
C.
Mit Eingaben vom 27. Januar 2025 und 3. Februar 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2024 bzw. sei dieser als nichtig zu erklären. Darüber hinaus stellt sie weitere Verfahrensanträge. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Erwägungen:
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG) Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren. Gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG steht hiergegen die Beschwerde ans Bundesgericht offen. Als Privatklägerin hat die Beschwerdeführerin im Strafverfahren Parteistellung und ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG; Urteil 7B_513/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 1.1). Insoweit erweist sich die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) als zulässig und ist darauf grundsätzlich einzutreten.
1.2. Der Streitgegenstand des vorliegenden Strafverfahrens beschränkt sich indessen auf das vorinstanzlich behandelte Ausstandsbegehren gegen sämtliche Gerichtsmitglieder der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich. Auf alle Anträge und Rügen, die darüber hinausgehen, ist folglich nicht einzutreten (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
1.3. Erweist sich die Beschwerde in Strafsachen als zulässig, bleibt kein Raum für die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 113 BGG). Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten.
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen).
2.2. In Verletzung dieser gesetzlichen Begründungsanforderungen setzt sich die Beschwerdeführerin über weite Teile ihrer Rechtsschriften unzureichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Stattdessen schildert sie in ihren weitschweifigen und teilweise nicht vollumfänglich nachvollziehbaren Ausführungen den Sachverhalt aus ihrer Sicht und würdigt dementsprechend die Sachverhaltselemente aus ihrer subjektiven Betrachtungsweise. Gleiches gilt grösstenteils auch in Bezug auf ihre rechtlichen Vorbringen, in denen sie die von ihr als massgebend erachtete Beweis- und Sachverhaltswürdigung mit abstrakt gehaltenen rechtlichen Ausführungen zu untermauern versucht. Auf derartige appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht mit Blick auf die vorgenannten Grundsätze nicht ein.
3.1. In der Sache stützt die Beschwerdeführerin ihr Ausstandsbegehren gegen sämtliche Gerichtsmitglieder der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich auf Art. 56 lit. f StPO. Danach hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 56 lit. a-e StPO genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, als befangen erscheint. In ihren genügend substanziierten Rügen erachtet die Beschwerdeführerin diesen Ausstandsgrund wegen mehreren schwerwiegenden Verfahrensfehlern und Ungereimtheiten als erfüllt.
3.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Gerichtsperson gestützt auf Art. 56 lit. f StPO zusammengefasst als befangen, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; je mit Hinweisen; Urteil 7B_328/2023 vom 2. August 2023 E. 3.1).
3.3. Die Beschwerdeführerin sieht den krassen Verfahrensfehler zur Hauptsache sinngemäss darin, dass die Gerichtsmitglieder der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich ihre Berufung gegen die Verfügung und den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 17. Juli 2024, in welchem das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen den fallführenden Staatsanwalt abgewiesen wurde, mit Schreiben vom 18. September 2024 zunächst formlos und ohne Eröffnung eines Verfahrens erledigen wollte. Als Begründung hierfür wurde gemäss den verbindlichen Feststellungen des Vorinstanz ausgeführt, bei der Verfügung und dem Beschluss vom 17. Juli 2024 handle es sich um einen Entscheid einer kantonalen Beschwerdeinstanz, mithin eines kantonal letztinstanzlichen oberen Gerichts. Dagegen stehe nur die Beschwerde in Strafsachen offen, nicht aber die Berufung gemäss Art. 398 ff. StPO. Infolgedessen leitete das Obergericht die als Berufung bezeichnete Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter (vgl. Urteil 7B_914/2024 vom 2. September 2024).
3.4.
3.4.1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist in diesem Vorgehen offensichtlich kein krasser Verfahrensfehler im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zu sehen und damit eine Befangenheit der Gerichtsmitglieder der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich zu verneinen. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, ist die Berufung gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide. Gemeint sind damit Sachurteile von erstinstanzlichen Gerichten, die Fragen des materiellen Strafrechts betreffen (vgl. JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 398 StPO). Als erstinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StPO ist das erkennende erstinstanzliche Sachgericht gemeint (vgl. DANIEL KIPFER/HANSPETER LUKACS, in Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 19 StPO).
3.4.2. Im Falle der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der von ihr mittels Berufung bei der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich angefochtenen Verfügung und Beschluss der III. Strafkammer vom 17. Juli 2024 um einen Beschwerdeentscheid einer kantonal letztinstanzlichen Beschwerdeinstanz betreffend ein Ausstandsbegehren gegenüber einem Staatsanwalt im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO. Dieser Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab und betrifft darüber hinaus keine Fragen des materiellen Strafrechts, weshalb er gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO der Berufung nicht zugänglich ist, sondern - wie in der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung korrekt vermerkt - nur mittels Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht angefochten werden kann. Indem die Mitglieder der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich die Beschwerdeführerin auf diesen Umstand hingewiesen und die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet haben, haben sie sich somit offenkundig keinen ausstandsbegründenden Verfahrensfehler im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zuschulden kommen lassen. Vielmehr hielt sich die I. Strafkammer des Obergerichts Zürich an den bundesrechtlich vorgeschriebenen Instanzenzug.
Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf einen StPO-Kommentar nichts, wonach der ursprüngliche Gesetzeswortlaut von Art. 59 Abs. 1 StPO dahingehend angepasst worden sei, dass der Passus, der Ausstandsentscheid gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a-c StPO sei endgültig, im Rahmen der letzten Gesetzesrevision gestrichen worden sei. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin hat diese Änderung des Wortlauts einzig einen Einfluss auf Ausstandsbegehren, die sich gegen Mitglieder der Polizei richten und über die gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO die Staatsanwaltschaft befindet. Insoweit steht nun gegen die Entscheide der Staatsanwaltschaft über Ausstandsbegehren gegen Mitglieder der Polizei die StPO-Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO offen, womit nunmehr dem Grundsatz der doppelten gerichtlichen Instanz ("double instance"), wie er in Art. 80 Abs. 2 BGG festgelegt wird, auch in den Ausstandsverfahren nach Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO Rechnung getragen wird (vgl. Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019, S. 6726; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 59 StPO; vgl. auch BGE 138 IV 222 E. 1, wonach nach altem Recht bei Ausstandsentscheiden der Staatsanwaltschaft gemäss aArt. 59 Abs. 1 StPO noch direkt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden konnte). Dass aufgrund dieser Gesetzesänderung darüber hinaus gegen Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO Berufung erhoben werden könnte, ist schon aufgrund des Wortlauts von Art. 398 Abs. 1 StPO ausgeschlossen, der von materiellen Strafurteilen erstinstanzlicher Sachgerichte im Sinne von Art. 19 StPO spricht.
3.5. Auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin vermögen in Bezug auf die Gerichtsmitglieder der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich keinen Ausstand gemäss Art. 56 lit. f StPO zu begründen. Wie bereits gesagt, wies die I. Strafkammer des Obergerichts die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 18. September 2024 lediglich auf den gesetzlich vorgeschriebenen Instanzenzug hin und informierte sie, dass sie deshalb kein kantonales Berufungsverfahren eröffnen und die Sache formlos "ad acta" legen werde. Darin ist wie bereits ausgeführt kein Ausstandsgrund zu sehen und ist namentlich der Vorwurf der Rechtsverweigerung haltlos, hat doch die I. Strafkammer unterdessen auf Nachdruck der Beschwerdeführerin das Verfahren SF2400017 eröffnet, in welchem die Beschwerdeführerin das vorliegende Ausstandsbegehren stellte. Nicht ersichtlich ist weiter, inwiefern aufgrund einer Präsidialverfügung der I. Strafkammer vom 15. Oktober 2024 im kantonalen Verfahren SF240009 bei sämtlichen Gerichtsmitgliedern der Kammer eine Befangenheit vorliegen soll. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, handelt es sich hierbei lediglich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit denen den Verfahrensparteien Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde. Mithin ist nicht ansatzweise erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt worden sein soll. Entgegen der insoweit nur schwer nachvollziehbaren Argumentation der Beschwerdeführerin war es in diesem Zusammenhang insbesondere nicht notwendig, der Beschwerdeführerin vorgängig den Namen der Verfahrensleitung bekannt zu geben, wurde in der verfahrensleitenden Verfügung doch noch gar nichts entschieden, sondern vielmehr erst der Schriftenwechsel eröffnet.
3.6. Als haltlos und ohnehin auf reinen Mutmassungen der Beschwerdeführerin beruhend erweisen sich schliesslich ihre Rügen, wonach sich die Befangenheit der Gerichtsmitglieder der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich aus undokumentierten Absprachen zwischen den verschiedenen Kammern des Obergerichts Zürich und des Bundesgerichts ergebe. Wie bereits mehrfach gesagt, hielt sich das Obergericht bei der Weiterleitung der als Berufung bezeichneten Eingabe der Beschwerdeführerin an die gesetzlichen Vorschriften zum gerichtlichen Instanzenzug bei Ausstandsverfahren (vgl. E. 3.4 hiervor) und ist darin offensichtlich keine Absprache zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu sehen. Gleichermassen nicht zu beanstanden ist der Umstand, dass das vorliegende Ausstandsgesuch gegen die Mitglieder der I. Strafkammer des Obergerichts zur Behandlung an die II. Strafkammer weitergeleitet wurde. Insoweit liegt es in der Natur der Sache, dass die Gerichtsmitglieder der I. Strafkammer nicht über ihren eigenen Ausstand befinden können. In Bezug auf die letzten zwei Rügen der Beschwerdeführerin gilt es abschliessend festzuhalten, dass sich die Beschwerdeschrift an der Grenze zum Querulatorischen bewegt. Die Beschwerdeführerin wird deshalb darauf hingewiesen, dass es sich das Bundesgericht vorbehält, im gleichen Stil verfasste Eingaben künftig im vereinfachten Verfahren mit kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrunds (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG) zu behandeln.
Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin haben über das bereits Gesagte hinaus keine eigenständige Bedeutung beziehungsweise kann insoweit vollumfänglich auf die bundesrechtskonformen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache werden die weiteren Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn