Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_708/2025
Urteil vom 16. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichter Kneubühler, Bundesrichterin van de Graaf, Gerichtsschreiberin Dambeck.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Orly Ben-Attia, Beschwerdeführer,
gegen
B.________, Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. Juni 2025 (95/2025/14/B).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf versuchte schwere Körperverletzung, eventualiter versuchte vorsätzliche Tötung, und Sachbeschädigung. Am 5. September 2024 beauftragte sie Dr. med. B., Oberärztin in der Klinik C., mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. B.________ erstattete am 26. November 2024 eine Vorabstellungnahme und am 28. Februar 2025 das Gutachten. A.________ nahm dazu am 7. April 2025 Stellung und beantragte unter anderem, das Gutachten sei aus dem Recht zu weisen und die Befangenheit der Gutachterin sei festzustellen.
B.
Die Staatsanwaltschaft leitete das Ausstandsgesuch von A.________ dem Obergericht des Kantons Schaffhausen weiter, das darauf mit Entscheid vom 20. Juni 2025 nicht eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Überdies auferlegte es die Kosten des Ausstandsverfahrens in der Höhe von Fr. 800.-- A.________ (Dispositiv-Ziffer 2).
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde vom 24. Juli 2025 an das Bundesgericht und beantragt, die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des obergerichtlichen Entscheids seien aufzuheben. Das Gutachten vom 28. Februar 2025 sei aus dem Recht zu weisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Erwägungen:
1.1. Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG) im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
1.2. Die Vorinstanz ist wegen verspäteter Einreichung des Ausstandsgesuchs nicht darauf eingetreten und hat das Vorliegen eines Ausstandsgrunds im Übrigen verneint. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft bemängelt, bildet dies nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und ist auf die Beschwerde daher nicht einzugehen.
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz das Vorliegen eines Ausstandsgrunds zu Recht verneint. Ein Eingehen auf die Frage, ob das Gesuch rechtzeitig eingereicht wurde, erübrigt sich deshalb.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt daher nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1).
3.1. Für Sachverständige gelten gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO. Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse in der Sache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu den Parteien usw.) tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 29 Abs. 1 BV und deckt sich inhaltlich mit dem aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Anspruch auf ein unparteiisches, unvoreingenommenes und unbefangenes Gericht (BGE 148 V 225 E. 3.4; Urteile 1B_165/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 1B_512/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 3.3). Ein analoger Anspruch ergibt sich aus dem in Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II verankerten Grundsatz der Waffengleichheit (Urteile 7B_879/2024 vom 21. Februar 2025 E. 2.2; 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2; je mit Hinweisen).
3.2. Ein Ausstandsgrund im Sinne dieser Bestimmungen wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit der sachverständigen Person begründen. Dies wird bei Umständen bejaht, die geeignet sind, Misstrauen in deren Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des Experten oder der Expertin oder in gewissen äusseren Gegebenheiten (funktioneller und organisatorischer Natur) liegen. Bei der Beurteilung entsprechender Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in sachlich-objektivierter Weise begründet erscheinen. Es genügt allerdings, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit erwecken; für den Ausstand wird nicht verlangt, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist (BGE 148 V 225 E. 3.4; 141 IV 34 E. 5.2; Urteile 7B_204/2023 vom 27. Februar 2024 E. 2.2; 1B_551/2019 vom 19. August 2020 E. 4.3; je mit Hinweisen).
3.3. Inhaltliche oder methodische Kritik einer Partei am forensischen Gutachten führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur in Ausnahmefällen (bzw. bei besonders häufigen oder sehr krassen Fehlern, die sich einseitig zum Nachteil einer Partei auswirken) zum Ausstand der sachverständigen Person wegen Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Der blosse Umstand, dass eine Partei (oder eine vom Gutachten beschwerte verfahrensbeteiligte Person) gewisse Feststellungen des von der Verfahrensleitung bestellten Sachverständigen bestreitet, begründet keinen Ausstandsgrund (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). Angebliche Mängel eines forensischen Gutachtens sind grundsätzlich im gesetzlich vorgesehenen kontradiktorischen Verfahren zu beanstanden. Der Beweiswert und die Überzeugungskraft von gutachterlichen Feststellungen unterliegen im Übrigen der Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht (zum Ganzen: Urteile 1B_165/2022 vom 31. August 2022 E. 2.4; 1B_512/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 3.3; 1B_551/2019 vom 19. August 2020 E. 4.5; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gutachterin habe auf Sachverhaltshypothesen abstellen müssen, die zu seinen Ungunsten getroffen worden seien. Zudem habe sie einen vorzeitigen Massnahmenantritt empfohlen und einen Platz für den Massnahmenvollzug für ihn gesucht, womit sie ihn vorverurteilt habe.
4.1. Die Vorinstanz erwägt, das Gutachten beruhe auf dem von der Staatsanwaltschaft im Gutachtensauftrag vom 5. September 2024 vorgegebenen Sachverhalt und den der Gutachterin übermittelten vollständigen Untersuchungsakten. Dass es sich dabei um eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz handelt, macht der Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) und liegt auch nicht auf der Hand (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG; E. 2 hiervor). Mit seinem Vorbringen, das Gutachten sei bereits zu Beginn des Verfahrens in Auftrag gegeben worden, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass der Sachverhalt zu jenem Zeitpunkt für eine Begutachtung ungenügend erstellt war. Daran ändert auch nichts, dass er - ohne dies weiter auszuführen - festhält, es sei nach wie vor nicht klar, wer Täter und wer Opfer sei. Schliesslich legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, welche Sachverhaltshypothesen die Gutachterin zur Erstellung des Gutachtens treffen musste. Zwar nennt er eine Stelle im Gutachten, wo die Gutachterin das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und einem seiner Mitbewohner untersucht habe. Jedoch besteht diese Textstelle hauptsächlich in der Wiedergabe von Aussagen verschiedener Personen und der Feststellung, dass bestimmte Berichte des Beschwerdeführers unklar einzuordnen seien. Inwiefern die Gutachterin damit unzulässigerweise Abklärungen zum Sachverhalt gemacht haben soll, wie der Beschwerdeführer vorbringt, erschliesst sich nicht.
4.2. Weiter beruft sich die Vorinstanz auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR und erwägt zutreffend, der Begutachtung dürfe die Hypothese zugrunde gelegt werden, die Täterschaft der beschuldigten Person sei erstellt (vgl. Urteil 1B_406/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.2). Der sachverständigen Person kann kein Anschein von Befangenheit vorgeworfen werden, nur weil sie als Arbeitshypothese davon ausging, die beschuldigte Person habe die Straftaten, die Gegenstand des Verfahrens sind, möglicherweise begangen (Urteile 7B_266/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 4.2; 1B_516/2019 vom 4. Februar 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die gegenteilige Auffassung vertritt und moniert, allfällige Varianten und anderweitige Hypothesen seien nicht geprüft worden. Er rügt denn auch die vorinstanzlichen Feststellungen nicht, wonach im Gutachten ausdrücklich festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt bestreite, und konsequent von der "angelasteten Tat" oder von der "zur Last gelegten Tat" die Rede sei, nicht jedoch von einer Tatbegehung. Soweit der Beschwerdeführer weiter bemängelt, im Gutachtensauftrag sei nicht ausdrücklich erwähnt, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Im Gutachtensauftrag wird auf den "bisherigen Ermittlungsstand" verwiesen und geschildert, auf welche Erkenntnisse sich der dringende Tatverdacht "bis zum jetzigen Zeitpunkt" stütze.
4.3. Ebenso führt die Vorinstanz mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, dass es sich beim vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt um eine Variante der strafprozessualen Haft handle (BGE 143 IV 160 E. 2.1) und dass weiterhin die Unschuldsvermutung gelte (BGE 133 I 270 E. 2 mit Hinweisen). Die Gutachterin hielt im Gutachten fest, je früher die Behandlung aufgenommen werden könne, desto besser sei dies für den Behandlungserfolg. Unbehandelt drohe eine Chronifizierung mit schlechterem Ausgang. Deshalb sei ein vorzeitiger Massnahmenvollzug anzustreben. Dem angefochtenen Entscheid ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verhaftung am 14. August 2024 aufgrund seines psychisch instabilen Zustands wiederholt in verschiedene psychiatrische Kliniken habe verlegt werden müssen. Anlässlich der Exploration vom 20. November 2024 habe die Gutachterin sodann eine akute Suizidalität festgestellt, welche die Hafterstehungsfähigkeit kurzzeitig habe entfallen lassen und eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers zur Folge gehabt habe. Im Rahmen der Begutachtung habe der Beschwerdeführer gegenüber der Gutachterin ausserdem immer wieder den Wunsch geäussert, in einer psychiatrischen Klinik behandelt zu werden. Diese Ausführungen bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Selbst wenn der vorzeitige Massnahmenantritt unter anderem voraussetzt, dass eine freiheitsentziehende Sanktion mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, vermag der Beschwerdeführer mit diesem Argument nach den obigen Ausführungen nicht darzutun, dass die Gutachterin von seiner Täterschaft überzeugt ist und mit ihrer Empfehlung auf das Strafurteil Einfluss nehmen will.
4.4. Schliesslich erwägt die Vorinstanz, auch der Austausch zwischen der Gutachterin und der Staatsanwaltschaft begründe keine Befangenheit. Er habe sich darauf beschränkt, für den Beschwerdeführer einen Behandlungsplatz für die Dauer von zwei bis vier Wochen zu finden, um eine optimale Abklärung und Behandlung des psychischen Zustands sicherzustellen. Inwiefern das Engagement der Gutachterin im Rahmen dieser Krisenintervention auf ein ergebnisorientiertes Gutachten schliessen lassen und somit eine Befangenheit begründen solle, sei nicht nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer lediglich moniert, es hätten unzulässigerweise und in ihn vorverurteilender Weise Absprachen in Bezug auf die Zeit nach seiner allfälligen Verurteilung stattgefunden, ohne dass er sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinandersetzt und namentlich aufzeigt, inwiefern deren Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; E. 2 hiervor), ist darauf bereits mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzugehen. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, weshalb die Vorinstanz nicht zu diesem Schluss hätte gelangen dürfen.
4.5. Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Vorliegen eines Ausstandsgrunds im Sinne von Art. 56 lit. f StPO verneint. Dass ein anderer Ausstandsgrund vorliegt, vermag der Beschwerdeführer nicht damit darzutun, dass die Gutachterin schon vor der Gutachtenerstellung eine Empfehlung abgegeben habe.
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck