Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_600/2025, 7B_601/2025, 7B_602/2025
Urteil vom 28. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 19. Mai 2025.
Erwägungen:
Mit drei Urteilen vom 19. Mai 2025 wies das Kantonsgericht Freiburg die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen drei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Freiburg ab, soweit es auf diese eintrat. Der Beschwerdeführer erhob am 30. Juni 2025 gegen diese Urteile Beschwerde in Strafsachen.
Die Verfahren 7B_600/2025, 7B_601/2025 und 7B_602/2025 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).
Die Eingaben vom 30. Juni 2025 erfüllen offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4), namentlich bezüglich eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der den Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte (Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer auch ohne Sachlegitimation befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Im Übrigen wurde die angebliche Bedürftigkeit des Beschwerdeführers trotz entsprechender Aufforderung nicht belegt. Abschliessend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden unzulässig sind und auf sie nicht eingetreten wird (vgl. Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), was für künftige Eingaben ausdrücklich vorbehalten wird.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
Die Verfahren 7B_600/2025, 7B_601/2025 und 7B_602/2025 werden vereinigt.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément