Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_593/2025
Urteil vom 18. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand Wechsel der amtlichen Verteidigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Juni 2025 (UP250013-O/U/HEI>BEE).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 24. Januar 2025 unter anderem der mehrfachen falschen Anschuldigung, der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen versuchten Drohung sowie der versuchten Nötigung schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wobei sie den Vollzug aufschob und eine Probezeit von 3 Jahren festsetzte. Dagegen meldete A.________ am 6. Februar 2025 Berufung an und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 10. April 2025 wies das Bezirksgericht das Gesuch ab.
B.
Auf die dagegen von A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde trat dieses mit Beschluss vom 19. Juni 2025 mangels hinreichender Substanziierung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht ein.
C.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 19. Juni 2025 betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung. Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nicht mehr verhältnismässig seien.
Erwägungen:
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid in Strafsachen. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht eingetreten und hat diese materiell nicht behandelt. Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist daher grundsätzlich einzig die Frage, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist.
1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, mit denen diese ihr Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde begründet hat. Sie legt nicht dar, weshalb die Vorinstanz auf ihre Beschwerde hätte eintreten müssen. Stattdessen legt sie sinngemäss ihre Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung dar und versucht aufzuzeigen, weshalb sie keinen Anwalt benötige. Sodann äussert sie sich zu den angeblich unnötigen Kosten, die durch den ihr beigegebenen Anwalt generiert worden seien, obwohl sie diverse Verfahren "ohne das Zutun von anwaltlicher Hilfe" gewonnen habe. Sie macht ein "degrading treatment" geltend und führt aus, die Fortsetzung der Pflichtverteidigung verschärfe ihre finanzielle Not und sei eine "Quelle systematischer Menschenrechtsverletzung". Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen jedoch von vornherein nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.1. Die Beschwerdeführerin behauptet jedoch zudem, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Zur Begründung bringt sie vor, die Vorinstanz habe ihr keine Möglichkeit zur Replik auf die Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Bezirksgerichts eingeräumt.
3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst auch das Recht, von allen beim Gericht zu den Akten erkannten Eingaben und den dazugehörigen Beilagen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (BGE 138 I 154 E. 2.3.3; 137 I 195 E. 2.3.1). Die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs setzt folglich die Zustellung sämtlicher Eingaben an jede Partei voraus. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass den Verfahrensbeteiligten ein Anspruch auf Zustellung der Vernehmlassungen zusteht, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Grundsätzlich führt die Verletzung dieses Anspruchs ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; 142 II 218 E. 2.8.1; 135 I 187 E. 2.2), wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (zu den Voraussetzungen: BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Diese Rechtsprechung darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt.
3.3. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass die Vorinstanz ihr die Eingaben der Staatsanwaltschaft (Antrag auf Abweisung der Beschwerde) und des Bezirksgerichts (Verzicht auf Stellungnahme) nicht vorab, sondern erst zusammen mit dem Beschluss vom 19. Juni 2025 zugestellt hat. Dies geht auch aus dem angefochtenen Beschluss und den Ausführungen der Vorinstanz hervor. Damit hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit zur Replik zuteilwerden lassen. Mit ihrem Vorgehen hat die Vorinstanz das Replikrecht der Beschwerdeführerin und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren verletzt. Daran ändern auch die Ausführungen der Vorinstanz nichts, wonach es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage gehandelt habe. Folglich ist festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat.
3.4. Im vorliegenden Fall legt die Beschwerdeführerin jedoch nicht dar, und es ist auch nicht ersichtlich, dass die ordnungsgemässe Gewährung des Replikrechts irgendeinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens gehabt hätte. Wie die Vorinstanz festhält, haben sich die kantonalen Behörden zur Eintretensfrage nicht geäussert. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, den angefochtenen Nichteintretensentscheid allein aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung aufzuheben. Eine Rückweisung würde lediglich dazu führen, dass die Vorinstanz nach Gewährung einer Replikmöglichkeit denselben Nichteintretensentscheid fällen könnte. Dies würde zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, und es ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festzustellen. Im Übrigen ist auf Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und es wird (im Sinne der Erwägungen) festgestellt, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier