Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_534/2025
Urteil vom 6. August 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin van de Graaf, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin, An der Aa 4, 6300 Zug.
Gegenstand Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsidentin, vom 30. April 2025 (BS 2025 27).
Erwägungen:
Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2025 trat das Obergericht des Kantons Zug auf eine Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen einen Mitarbeiter der B.________ AG wegen diverser Delikte nicht ein. Gegen die Präsidialverfügung erhebt A.________ Beschwerde beim Bundesgericht.
Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4), offensichtlich nicht. Sie besteht in einer freien Erörterung der gegen die B.________ AG erhobenen Vorwürfe, ohne dass auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz eingegangen würde. Nebst dem fehlt es an der Begründung eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, wie er für die Bejahung der Beschwerdeberechtigung der Privatklägerschaft grundsätzlich erforderlich wäre (vgl. Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen von der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, da sie von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Somit ist bereits die Beschwerdelegitimation nicht dargetan.
Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Zusammenfassung der Unzulässigkeitsgründe (Art. 108 Abs. 3 BGG). Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin: