Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_508/2025
Urteil vom 26. August 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. April 2025 (SW.2025.10).
Erwägungen:
Mit Entscheid vom 25. April 2025 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 29. Januar 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 6. Juni 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Zwar orientiert sie sich der Form nach am angefochtenen Entscheid und folgt im Wesentlichen seinem Aufbau, nimmt ihn jedoch lediglich zum Anlass, um unter dem Titel "Erläuterungen" auf rund 18 Seiten unzulässige appellatorische Kritik vorzubringen. Ferner findet sich in der Eingabe kein Wort zu einem Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, aus welchem sich die Legitimation des Beschwerdeführers ergeben könnte (Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen von der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément