Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_500/2025
Urteil vom 26. August 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte A.A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. Mai 2025 (51/2023/72/B).
Erwägungen:
Mit Entscheid vom 20. Mai 2025 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2023 gegen die Einstellungsverfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 27. November 2023 ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 5. Juni 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4), namentlich bezüglich eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der den Beschwerdeführer als Privatkläger zur Beschwerde legitimierten könnte - und im Übrigen angesichts der von B.A., verstorbener Vater des Beschwerdeführers, zur Anzeige gebrachten angeblichen Sachbeschädigung auch nicht infolge einer aus der mutmasslichen Straftat folgenden unmittelbaren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität von B.A. ohne Weiteres feststeht (Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen von der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément