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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_434/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_434/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
29.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_434/2025

Urteil vom 29. Dezember 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Leandro Perucchi und Dr. Matthias Wiget, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1,

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand Rechtsverzögerung,

Beschwerde wegen Rechtsverzögerung im Berufungsverfahren des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer (SA240001-O).

Sachverhalt:

A.

Am 17. August 2023 erhob die Staatsanwaltschaft IIl des Kantons Zürich Anklage im abgekürzten Verfahren gegen B.________ betreffend mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung etc. Neben B.________ hatte die C.________ AG als einzige ins Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren aufgenommene Privatklägerin dem Urteilsvorschlag zugestimmt. Am 20. Dezember 2023 erhob das Bezirksgericht Zürich im Verfahren DH230102 den Urteilsvorschlag zum Urteil.

B.

Am 5. Februar 2024 erklärte A.________ Berufung gegen das bezirksgerichtliche Urteil an das Obergericht des Kantons Zürich (Verfahren SA240001-O). Am 26. April 2024 reichte er dem Obergericht zudem ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Mathias Eberli ein.

C.

A.________ führt mit Eingabe vom 12. Mai 2025 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es seien die Rechtsverzögerung sowie die Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) im Berufungsverfahren vor Obergericht des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. SA240001-O, festzustellen (Ziff. 1). Das Obergericht sei in diesem Berufungsverfahren anzuweisen, "das Verfahren beförderlich fortzuführen und zu entscheiden"; ihm sei eine angemessene Frist dafür anzusetzen (Ziff. 2). Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 23. September 2025 teilte A.________ dem Bundesgericht mit, dass das Obergericht mit Beschluss vom 9. September 2025 auf die Berufung nicht eingetreten sei und das Ausstandsgesuch abgewiesen habe. Damit erübrige sich das Rechtsbegehren Ziff. 2 seiner Beschwerde in Strafsachen, wohingegen er am Rechtsbegehren Ziff. 1 weiterhin festhalte.

Erwägungen:

1.1. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden (Art. 94 BGG). Der Beschwerdeführer macht ungebührende Verzögerungen in einem strafrechtlichen Berufungsverfahren geltend. Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ist deshalb das zutreffende Rechtsmittel. Nach Art. 100 Abs. 7 BGG kann die Rechtsverzögerungsbeschwerde jederzeit geführt werden.

1.2. Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde kann sich jedoch nicht gegen das Verweigern oder Verzögern eines beliebigen, sondern nur eines anfechtbaren Entscheids richten. Mit anderen Worten muss der Entscheid, dessen Verweigerung oder Verzögerung gerügt wird, unmittelbar beim Bundesgericht angefochten werden können, das heisst die Beschwerde muss sich gegen das Untätigwerden einer Vorinstanz gemäss Art. 80 BGG richten (Urteil 7B_1061/2024 vom 14. April 2025 E. 1.2 mit Hinweis).

Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 80 BGG. Der zu erwartende Berufungs- bzw. Ausstandsentscheid unterläge nicht den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 149 II 476 E. 1.2.1). Soweit der Beschwerdeführer die Dauer des Berufungs- einschliesslich Ausstandsverfahrens vor der Vorinstanz beanstandet, steht somit der Beschwerdeweg an das Bundesgericht offen.

1.3. Die beschwerdeführende Partei muss ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Dieses Interesse muss aktuell und praktisch sein (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1 mit Hinweis; 137 I 296 E. 4.2). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache grundsätzlich als erledigt erklärt. Fehlte es bereits bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil 7B_632/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 1.2; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer, der sich - nachträglich - als Straf- und Zivilkläger am kantonalen Verfahren beteiligten will, rügt, dass die Vorinstanz seit mehr als einem Jahr weder über seine Berufung noch sein Ausstandsgesuch befunden habe. In der Zwischenzeit hat die Vorinstanz jedoch am 9. September 2025 einen Entscheid gefällt und ist dabei auf die Berufung des Beschwerdeführers mangels Legitimation nicht eingetreten. Zudem hat sie das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen Staatsanwalt Eberli abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Damit ist - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverzögerungsbeschwerde insgesamt dahingefallen (vgl. BGE 137 I 296 E. 4.2; Urteil 7B_1061/2024 vom 14. April 2025 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer konnte seither die behauptete Verletzung des Beschleunigungsgebots direkt mit Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 9. September 2025 geltend machen.

1.4. Das Bundesgericht behandelt indes eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung auch bei fehlendem aktuellen Rechtsschutzinteresse, wenn die beschwerdeführende Partei hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK behauptet (BGE 137 I 296 E. 4; Urteil 7B_1061/2024 vom 14. April 2025 E. 1.4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde auf Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 5 Abs. 1 und Art. 408 Abs. 2 StPO. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, welches auch in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankert ist, macht er als angeblicher Privatkläger indes nicht hinreichend substanziiert geltend (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), zumal es in jedem Einzelfall sowie in der Regel in einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist, ob sich die Verfahrensdauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8; je mit Hinweisen). Es rechtfertigt sich daher nicht, auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten und auf die Beschwerde einzutreten.

Demzufolge ist das bundesgerichtliche Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]). Eine für die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen erforderliche summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. BGE 125 V 373 E. 2a) ergibt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde mutmasslich unterlegen wäre. Er ist somit kostenpflichtig und es besteht kein Raum für die Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten des Kantons Zürich.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, B.________ und der C.________ AG schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Dezember 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Stadler

Zitate

Gesetze

14

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 71 BGG
  • Art. 78 BGG
  • Art. 80 BGG
  • Art. 81 BGG
  • Art. 93 BGG
  • Art. 94 BGG
  • Art. 100 BGG
  • Art. 106 BGG

BV

  • Art. 29 BV

BZP

  • Art. 72 BZP

EMRK

  • Art. 6 EMRK

StPO

  • Art. 5 StPO
  • Art. 408 StPO

Gerichtsentscheide

8

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2