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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_390/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_390/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
24.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_390/2025

Urteil vom 24. Juli 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiberin Kern.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Bifl, Beschwerdeführerin,

gegen

  1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
  2. B.________,
  3. C.________, beide vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Arm, Beschwerdegegner.

Gegenstand Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 21. März 2025 (BEK 2024 188 und 189).

Sachverhalt:

A.

Am 23. November 2021 reichten B.________ und C., Paten des an Trisomie 21 leidenden, minderjährigen D., bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern Mittelland Nord eine Gefährdungsmeldung ein. Darin machten sie im Wesentlichen geltend, die Mutter von D., A., würde ihren Sohn nicht akzeptieren und ihn nicht seinen Bedürfnissen entsprechend fördern. A.________ erstattete am 25. Februar 2022 Strafanzeige gegen B.________ und C.________ wegen Verleumdung und übler Nachrede. Sie warf ihnen insbesondere vor, in der Gefährdungsmeldung wahrheitswidrige, ehrverletzende Behauptungen über sie aufgestellt zu haben. Nachdem die Polizei die beiden Beschuldigten, B.________ und C., zu diesen Vorwürfen befragt hatte, verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 2. Abteilung, mit Verfügungen vom 14. Juni 2022 die Nichtanhandnahme der beiden Strafverfahren. Gegen diese Verfügungen reichte A. Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz ein. Dieses vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren und wies mit Beschluss vom 15. März 2023 beide Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, die Ausführungen von B.________ und C.________ in der Gefährungsmeldung seien nicht ehrverletzend.

B.

A.________ erhob Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 15. März 2023 an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 7B_97/2023 vom 13. November 2024 gut, hob den Beschluss vom 15. März 2023 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurück. Mit Beschluss vom 21. März 2025 wies das Kantonsgericht die kantonalen Beschwerden von A.________ erneut ab, soweit es auf sie eintrat, und erlegte die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- A.________ auf.

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Beschluss vom 21. März 2025 sei vollumfänglich aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen B.________ und C.________ wegen Verleumdung, übler Nachrede sowie sämtlicher in Betracht kommender Straftatbestände zu eröffnen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung der Pflicht zur Eröffnung und Durchführung eines Strafverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die "Kosten" des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht in Höhe von 6'844.05 im ersten Rechtsgang, sowie in Höhe von Fr. 4'796.-- im zweiten Rechtsgang, seien vollumfänglich B.________ und C.________ aufzuerlegen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neuverlegung der Gerichts- und Parteikosten des kantonalen Verfahrens und zur Neubeurteilung des Antrags auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 90 BGG offen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde vor Bundesgericht legitimiert (siehe bereits Urteil 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 1.3). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 7B_97/2023 fest, dass die Ausführungen von B.________ und C.________ in der Gefährdungsmeldung entgegen der Auffassung der Vorinstanz insgesamt geeignet seien, den Ruf der Beschwerdeführerin im "menschlich-sittlichen" Bereich zu verletzen, und damit grundsätzlich ehrverletzend seien. Das Bundesgericht hielt ausdrücklich fest, dass damit nicht geklärt sei, ob die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafverfahren gegen B.________ und C.________ wegen übler Nachrede und Verleumdung habe verfügen dürfen und dass die Sache der Vorinstanz zur weiteren Prüfung zurückzuweisen sei (E. 3.4).

2.2. Fällt das Bundesgericht einen Rückweisungsentscheid, hat die mit der Neubeurteilung der Sache befasste Instanz die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts ihrer neuen Entscheidung zugrunde zu legen (sogenannte Bindungswirkung). Abgesehen von allenfalls zulässigen Noven ist es ihr verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 150 III 123 E. 3; 143 IV 214 E. 5.3.3; Urteile 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2.2; 7B_112/2023 vom 9. Januar 2025 E. 2.3.2; je mit Hinweis/en).

2.3. Die Vorinstanz kritisiert im angefochtenen Entscheid den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts und beanstandet insbesondere dessen Beurteilung, dass die Ausführungen von B.________ und C.________ in deren Gefährdungsmeldung grundsätzlich ehrverletzend sein sollen. Sie erwägt weiter, selbst wenn die in der Strafanzeige gerügten Äusserungen der Beschuldigten als ehrverletzend betrachtet würden, wären sie gerechtfertigt, da die Beschuldigten gesetzlich ermächtigt gewesen seien, der Behörde die Gründe ihrer Sorgen um ihr Patenkind und Sohn der Beschwerdeführerin darzulegen. Die Meldungen seien durch Art. 14 StGB sowie Art. 314c Abs. 1 ZGB gedeckt gewesen und damit nicht strafbar.

2.4. Die Beschwerdeführerin rügt dies zu Recht als bundesrechtswidrig und weist zutreffend auf die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils 7B_97/2023 hin. Das Bundesgericht hat darin die Frage geklärt, ob die Ausführungen von B.________ und C.________ grundsätzlich ehrverletzend sind; mithin ist es der Vorinstanz verwehrt, diesen rechtlichen Gesichtspunkt erneut zu prüfen. Soweit sie unter Verweis auf Art. 14 StGB und Art. 314c Abs. 1 ZGBerwägt, die Ausführungen von B.________ und C.________ seien gerechtfertigt gewesen, läuft ihre Begründung dafür im Ergebnis erneut darauf hinaus, dass sie die fraglichen Ausführungen - entgegen dem verbindlichen Entscheid des Bundesgerichts - für unter keinen Umständen strafbar hält.

Das Bundesgericht hat im Urteil 7B_97/2023 erwogen, die Vorinstanz habe bei ihrer neuen Prüfung der Sache zu berücksichtigen, dass die Strafbarkeit bei der üblen Nachrede entfällt, wenn den Beschuldigten der Entlastungs- beziehungsweise Gutglaubensbeweis gelingt, und dass der Straftatbestand der Verleumdung nur erfüllt ist, wenn die Beschuldigten wider besseres Wissen gehandelt haben, wofür entsprechende Hinweise bestehen müssen, damit ein Strafverfahren eröffnet werden kann (E. 3.4). Die Vorinstanz wird nunmehr ausdrücklich angewiesen, dem nachzukommen und im Hinblick auf den Vorwurf der üblen Nachrede zu prüfen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass B.________ und C.________ gehandelt haben, ohne dass sie ernsthafte Gründe gehabt hätten, ihre Ausführungen in guten Treuen für wahr zu halten, oder gar wider besseres Wissen. Wie bereits im Urteil 7B_97/2023 erwähnt, wird die Vorinstanz dabei die bereits durchgeführten Einvernahmen zu berücksichtigen haben (E. 3.4). Die Vorinstanz wird auch neu über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden haben. Dabei wird sie auch über den Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO befinden. Auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin ist bei dieser Sachlage nicht einzugehen.

Die Beschwerde ist begründet und gutzuheissen wobei auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet werden kann (vgl. BGE 133 IV 293 E. 3.4.2). Der angefochtene Beschluss vom 21. März 2025 ist aufzuheben und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kanton Schwyz trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG), hat aber der obsiegenden Beschwerdeführerin die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Da die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss ihrer Rechtsvertreterin zuzusprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Schwyz vom 21. März 2025 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der Kanton Schwyz hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Daniela Bifl, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Kern

Zitate

Gesetze

8

BGG

  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 80 BGG
  • Art. 90 BGG

StGB

  • Art. 14 StGB

StPO

  • Art. 136 StPO

ZGB

  • Art. 314c ZGB

ZGBerwägt

  • Art. 314c ZGBerwägt

Gerichtsentscheide

5

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Gerichtsentscheide

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