Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_374/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_374/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
10.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_374/2025

Urteil vom 10. Oktober 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Frauenfeld, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Einstellung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. April 2025 (SW.2025.47).

Sachverhalt:

A.

Mit Entscheid vom 25. April 2025 trat das Obergericht des Kantons Thurgau nicht auf die Beschwerde von A.________ vom 5. April 2025 ein.

B.

A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen vom 29. April 2025 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, das Obergericht sei anzuweisen, auf ihre Beschwerde vom 5. April 2025 einzutreten. Das Obergericht beantragt mit Vernehmlassung vom 4. August 2025 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition, ob eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 150 IV 103 E. 1 mit Hinweis).

2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu: Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).

2.2. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu ihrer Beschwerdelegitimation bzw. zu einem ihr mutmasslich zustehenden Zivilanspruch. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Anlass, um von den Begründungsanforderungen abzusehen, besteht nicht (vgl. die zitierte Rechtsprechung in E. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführerin kommt keine Sachlegitimation zu.

2.3. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht eine Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die von der Prüfung der Sache getrennt werden kann. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen).

In Anwendung der Star-Praxis ist insoweit auf die Beschwerde einzutreten, als die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf die Beschwerde vom 5. April 2025 eingetreten.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sie nicht zur Sicherheitsleistung aufgefordert und sei in der Folge rechtswidrig nicht auf ihre Beschwerde eingetreten.

3.2. Nach Art. 383 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten (Abs. 1); wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel ein (Abs. 2).

3.3. Die Vorinstanz trat nicht auf die Beschwerde vom 5. April 2025 ein, da die Sicherheit, zu deren Leistung die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. April 2025 und unter Verweis auf die Folgen im Unterlassungsfall aufgefordert worden sei, nicht erbracht worden sei.

3.4. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Rüge nicht durch. Dies auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Begründung in der mit "Nachbesserung" betitelten Eingabe vom 8. August 2025, die als Reaktion auf die zugestellte Vernehmlassung der Vorinstanz eingereicht wurde. Die eingereichten Screenshots, die angeblich sämtliche Postsendungen des massgeblichen Zeitraums zeigen sollen, die die Beschwerdeführerin erhalten haben will, sind nicht als Beweis geeignet. Sie sind namentlich der Manipulation zugänglich und die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben steht nicht fest. Unbesehen davon decken sich diese Screenshoots, die nach Darstellung der Beschwerdeführerin auch den massgeblichen 8. April 2025 umfassen sollen, nicht mit ihren weiteren Argumenten. Die (vorliegend ohnehin nicht relevante) Behauptung, an diesem Datum habe sie lediglich eine A-Post-Plus-Sendung mit anderem Inhalt als die Verfügung vom 7. April 2025 erhalten, kann damit nicht belegt werden (und noch weniger der Inhalt dieser Sendung). Insgesamt bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, woraus sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergeben würde, dass ihr die Verfügung vom 7. April 2025 nicht am 8. April 2025 zugestellt wurde.

Demgegenüber sind die Dokumente und Zustellnachweise, die sich in den beigezogenen vorinstanzlichen Akten finden, nachvollziehbar, plausibel und decken sich mit den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz. Die Verfügung datiert vom 7. April 2025, wurde usanzgemäss gleichentags um 15:47 Uhr als "Brief Einschreiben Inland" der Schweizerischen Post übergeben und von dieser am Folgetag, dem 8. April 2025, um 11:44 Uhr in 8048 Zürich zugestellt, wie sich aus dem Sendungsnachweis ergibt. Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass sich der Sachverhalt anders zugetragen hätte, sind nicht ansatzweise ersichtlich.

3.5. Die Vorinstanz trat mit Entscheid vom 25. April 2025 zu Recht mangels fristgerecht erbrachter Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 StPO nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 5. April 2025 ein.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerden unzulässig sind und das Bundesgericht nicht auf solche eintritt (vgl. Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Dies wird für künftige Eingaben dieser Art ausdrücklich vorbehalten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Clément

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