Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_372/2025
Urteil vom 3. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Beschwerdegegner.
Gegenstand Suspendierung der Landesverweisung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 26. März 2025 (SK 20 2 BUN).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. August 2020 wurde A.________ wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren sowie zu einer Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt. Das Bundesgericht wies eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 ab, soweit es darauf eintrat.
A.b. Der Migrationsdienst des Kantons Bern wies mit Verfügung vom 28. Juni 2023 den Antrag von A.________ auf Aufschub der Vollstreckung der rechtskräftigen Landesverweisung ab und setzte ihm Frist an, um selbstständig die Schweiz zu verlassen. Die Sicherheitsdirektion und das Obergericht des Kantons Bern wiesen die von A.________ dagegen erhobenen Beschwerden ab. Mit Urteil 7B_521/2024 vom 25. Juni 2024 trat das Bundesgericht auf die von A.________ gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein. Auf das Gesuch um Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils trat das Bundesgericht mit Urteil 7F_75/2024 vom 21. Januar 2025 nicht ein.
B.
Mit Schreiben vom 22. März 2025 ersuchte A.________ beim Obergericht des Kantons Bern um "kurzzeitige Suspendierung der rechtskräftigen Landesverweisung" bzw. um "Suspension des Einreiseverbotes" für den Zeitraum vom 4. bis zum 23. April 2025 oder vorzugsweise vom 1. bis zum 20. April 2025, um seine beiden Kinder, davon eines minderjährig, während der Frühlingsferien im Kanton Bern besuchen zu können. Mit Verfügung vom 26. März 2025 wies das Obergericht das Gesuch ab.
C.
Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. März 2025 sei aufzuheben und die strafrechtliche Landesverweisung sei für die Dauer von zwei bis vier Wochen vorübergehend zu suspendieren. Eventualiter sie die Sache an das Obergericht zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 IV 98 E. 1; 150 IV 103 E. 1).
1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten. Darin ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2).
In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten einschliesslich der EMRK gilt gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist (vgl. BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; Urteile 6B_303/2024 vom 12. Juni 2024 E. 2.1.5; 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1, 389 E. 4.7.1; 148 IV 345 E. 2.1, 39 E. 2.6; je mit Hinweisen).
1.2. Der Beschwerdeführer beruft sich vor Bundesgericht einzig auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Er bringt diesbezüglich lediglich vor, dass "die Gerichte" gehalten seien, zu prüfen, ob "die Anwendung" der strafrechtlichen Landesverweisung "verhältnismässig" sei oder ob im konkreten Fall das Recht auf Familienleben "unverhältnismässig beeinträchtigt" werde. Mit diesen Ausführungen legt er nicht konkret dar, warum ihm gestützt auf Art. 8 EMRK das (subjektive) Recht zustehen soll, die vorübergehende Suspendierung der rechtskräftigen obligatorischen Landesverweisung zu verlangen.
Die Beschwerde genügt hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Art. 8 EMRK den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara