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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_332/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_332/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
16.04.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_332/2025

Urteil vom 16. April 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel.

Gegenstand Haftentlassungesuch; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom 4. Dezember 2024 (SB.2023.57).

Erwägungen:

Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erkannte mit Urteil vom 23. März 2023, dass A.________ die ihm vorgeworfene versuchte vorsätzliche Tötung schuldlos begangen hatte und ordnete eine stationäre psychiatrische Behandlung an. Die von A.________ dagegen erhobene Berufung wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 4. Dezember 2024 ab. Gleichentags wies das Appellationsgericht auch das von A.________ anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte Haftentlassungsgesuch ab.

Mit persönlicher Eingabe vom 10. April 2025, ergänzt am 11. April 2025, führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

3.1. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).

3.2. Der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. Dezember 2024 direkt ausgehändigt. Da der Fristenstillstand vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) bei Haftbeschwerden nicht gilt (Art. 46 Abs. 2 BGG; BGE 133 I 270 E. 1.2.2; Urteil 7B_886/2024 vom 21. August 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen), begann die Frist am 5. Dezember 2024 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 3. Januar 2025. Die am 10. April 2025 eingereichte Beschwerde betreffend das abgewiesene Haftentlassungsgesuch erweist sich folglich als offensichtlich verspätet. Entsprechend ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier

Zitate

Gesetze

8

BGG

  • Art. 44 BGG
  • Art. 46 BGG
  • Art. 47 BGG
  • Art. 64 BGG
  • Art. 65 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 100 BGG
  • Art. 108 BGG

Gerichtsentscheide

2

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