Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_242/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_242/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
11.04.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_242/2025

Urteil vom 11. April 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz.

Gegenstand Entsiegelung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 5. März 2025 (350 25 40/59).

Erwägungen:

1.1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs. Am 19. Januar 2025 wurden bei A.________ unter anderem ein Mobiltelefon iPhone und am 20. Januar 2025 in der Wohnung des Mitbeschuldigten das iPad mini von A.________ sichergestellt. A.________ beantragte deren Siegelung. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 27. Januar 2025 die unverzügliche Spiegelung des iPhones sowie des iPads und stellte am 5. Februar 2025 ein Gesuch um Entsiegelung. Mit Entscheid vom 5. März 2025 hiess das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft das Entsiegelungsgesuch teilweise gut.

1.2. Mit Schreiben vom 14. März 2025 überwies das Zwangsmassnahmengericht eine Beschwerde von A.________ vom 11. März 2025 gegen den Entsiegelungsentscheid vom 5. März 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entsiegelungsentscheid eines Zwangsmassnahmengerichts, dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 148 IV 155 E. 1.1) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.1).

2.1. Bei Beschwerden gegen kantonale Entsiegelungsentscheide geht das Bundesgericht praxisgemäss dann von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG aus, wenn die beschuldigte Person ausreichend substanziiert geltend macht, dass der Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen (Urteil 7B_245/2024 vom 6. März 2024 E. 4.2). Der Beschwerdeführer macht beiläufig geltend, es liege ein Fall eines Zeugnisverweigerungsrechts vor und verweist diesbezüglich auf Art. 168 lit. b StPO. Einzig mit diesem Verweis zeigt der Beschwerdeführer indes nicht ansatzweise auf, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies gilt umso mehr als sich Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO ohnehin einzig auf Zeugnisverweigerungsrechte nach den Art. 170-173 StPO bezieht. Andere Gründe, weshalb der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich.

2.2. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 BGG als offensichtlich unzulässig. Demnach ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft und Rechtsanwalt Christoph Balmer, Basel, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier

Zitate

Gesetze

13

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 64 BGG
  • Art. 65 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 80 BGG
  • Art. 93 BGG
  • Art. 108 BGG

StPO

  • Art. 168 StPO
  • Art. 170 StPO
  • Art. 171 StPO
  • Art. 172 StPO
  • Art. 173 StPO
  • Art. 264 StPO

Gerichtsentscheide

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