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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_240/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_240/2024, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
20.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_240/2024

Urteil vom 20. Mai 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiberin Rohrer.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau 1 Fächer, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 24. Januar 2024 (SST.2021.221).

Sachverhalt:

A.

Rechtsanwältin A.________ wurde zur amtlichen Verteidigerin in einem Strafverfahren ernannt. Das Obergericht des Kantons Aargau hob in jenem Strafverfahren das darin ergangene bezirksgerichtliche Urteil mit Beschluss vom 24. Januar 2024 auf und wies die Sache zur erneuten Durchführung der gesamten Hauptverhandlung an die erste Instanz zurück (Dispositiv-Ziff. 1). Es nahm die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. 2.1) und sprach der amtlichen Verteidigerin für das bisherige Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer zu (Dispositiv-Ziff. 2.2). Zudem wies es die erste Instanz an, über die erstinstanzlichen Kosten und Entschädigungen zusammen mit dem neuen Urteil und unter Berücksichtigung des vorliegenden Rückweisungsentscheids neu zu entscheiden (Dispositiv-Ziff. 3).

B.

A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, Dispositiv-Ziff. 2.2 des Beschlusses vom 24. Januar 2024 des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und ihre vom Staat Aargau zu zahlende Entschädigung als amtliche Verteidigerin von B.________ sei für das Berufungsverfahren auf Fr. 5'693.15 festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Einreichung der Kostennote und zum Entscheid über die Parteikosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht. Das Obergericht des Kantons Aargau liess sich vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde; A.________ sei auch im Falle einer (teilweisen) Gutheissung ihrer Bundesgerichtsbeschwerde keine Parteientschädigung zuzusprechen. A.________ replizierte und hielt an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr die Vorinstanz für das bisherige Berufungsverfahren ohne jede Begründung lediglich eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zugesprochen habe. Die Vorinstanz habe sie hierzu weder angehört noch ihr die Gelegenheit geboten, einen Entschädigungsantrag zu stellen. Damit verletze sie das rechtliche Gehör. Die angemessene Entschädigung für das vorinstanzliche Berufungsverfahren belaufe sich auf Fr. 5'693.15.

2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 149 IV 9 E. 2; 148 IV 155 E. 1.1).

2.2. Die Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der Festsetzung ihres Honorars zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (vgl. dazu Urteile 6B_902/2024 vom 20. März 2025 E. 1.1; 6B_433/2024 vom 4. September 2024 E. 1.1). Sie lässt sich vor Bundesgericht durch einen zugelassenen Anwalt vertreten (act. 4). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Anforderungen von Art. 40 Abs. 1 und 2 BGG sind vorliegend erfüllt.

2.3. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG). Ebenfalls zulässig ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG). Andere selbständig eröffnete Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG sind vor Bundesgericht nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG genügt, jedoch muss dieser rechtlicher Natur sein und darf später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für die Beschwerdeführerin günstigen Entscheid wiedergutgemacht werden können. Diese Regelung stützt sich auf die Verfahrensökonomie. In seiner Funktion als oberstes Gericht soll sich das Bundesgericht grundsätzlich nur einmal mit einem Verfahren beschäftigen müssen. Rein tatsächliche Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 90 E. 1.1.3, 321 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.4. Beim kantonalen Beschluss vom 24. Januar 2024 handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der nur unter den in Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG genannten Voraussetzungen (vgl. E. 2.3 hiervor) anfechtbar ist.

Das Bundesgericht hatte bereits die Möglichkeit, sich zur Eintretensfrage bei einer von der amtlichen Verteidigung erhobenen Beschwerde gegen die in einem Rückweisungsentscheid für das Berufungsverfahren festgelegten amtlichen Entschädigung zu äussern. Dabei hat es festgehalten, dass in dieser Konstellation das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur zu bejahen sei, da die beschwerdeführende amtliche Verteidigung nicht Partei des Hauptverfahrens sei und die aufgeworfene Frage mit der Hauptsache nicht mehr behandelt werde (Urteile 6B_858/2017 vom 15. September 2017 E. 8; 6B_898/2010 vom 29. März 2011 E. 2.5). Auf diese Rechtsprechung kann verwiesen werden. Die vorliegende Konstellation ist die Gleiche. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Konkret führt sie aus, sie habe in ihrer Funktion als amtliche Verteidigerin bei der Vorinstanz die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht zwecks erneuter Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragt. Die Vorinstanz habe daraufhin ihren Beschluss gefällt, ohne sie vorgängig über die eingegangenen Stellungnahmen zu orientieren bzw. ihr diese Eingaben zuzustellen. Sie sei weder zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert worden noch in entsprechender Weise angehört worden. Sie, die Beschwerdeführerin, habe nicht damit rechnen müssen, dass das Berufungsverfahren einfach beendet würde, ohne sich zu den Entschädigungsfolgen äussern zu können. Die von der Vorinstanz auf Fr. 1'000.-- festgesetzte amtliche Entschädigung sei sachlich nicht gerechtfertigt und verletzte den gesetzlichen Entschädigungsanspruch.

3.2.

3.2.1. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Entschädigung wird von der Staatsanwaltschaft oder vom urteilenden Gericht am Ende des Verfahrens festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO).

3.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 149 I 91 E. 3.2; 144 II 427 E. 3.1; je mit Hinweisen). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen).

3.3. Vorliegend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2023 bei der Vorinstanz namens ihres Mandanten die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Rückweisung zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung, eventualiter einen vollständigen Freispruch, beantragt hat (vgl. angefochtener Beschluss E. 1.8 S. 3). Die Vorinstanz stellte die Eingabe den anderen Parteien zu und forderte diese mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 zur Stellungnahme auf (vgl. angefochtener Beschluss E. 1.9 S. 3). Indessen unterliess sie es, die Beschwerdeführerin bzw. ihren Mandanten über die in der Folge eingegangenen Stellungnahmen in Kenntnis zu setzen, und stellte ihr diese erst zusammen mit dem Rückweisungsbeschluss vom 24. Januar 2024 zu (vgl. angefochtener Beschluss S. 9). Damit hat die Vorinstanz das dem Mandanten der Beschwerdeführerin zustehende Replikrecht missachtet. Dass sie der Beschwerdeführerin den Abschluss des Schriftenwechsels angekündigt oder sie zur Einreichung ihrer Honorarnote aufgefordert hatte, macht die Vorinstanz nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Beschwerdeführerin musste aufgrund der aus ihrer Sicht noch ausstehenden bzw. noch zuzustellenden Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht mit dem am 24. Januar 2024 ergangenen Beschluss rechnen. Der darin ergangene Entscheid über die Entschädigung für die amtliche Verteidigung erfolgte insofern zu einem für sie nicht vorhersehbaren Zeitpunkt und die Beschwerdeführerin durfte darauf vertrauen, sich noch zu den Entschädigungsfolgen äussern zu können. Indem die Vorinstanz die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das bisherige Berufungsverfahren auf Fr. 1'000.-- (inklusive Auslage und Mehrwertsteuer) festlegte, ohne ihr vorgängig die Gelegenheit zu geben, ihre Entschädigungsansprüche geltend zu machen, verletzte sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung angeführten Urteil 6B_478/2015 vom 12. Februar 2016 lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Darin ging es lediglich um die Frage, ob dem Beschwerdeführer, welcher im Vorfeld die Honorarnote seines Verteidigers eingereicht hatte, vor dem Entscheid über die Parteientschädigung im Berufungsverfahren anzuhören sei, dem Beschwerdeführer mithin Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu dem von der Vorinstanz ins Auge gefassten, von der Honorarnote abweichenden Entschädigungsentscheid zu äussern. Für die vorliegend zu beurteilende Frage der Gehörsverletzung ist das genannte Urteil nicht einschlägig. Die Beschwerde ist hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs gutzuheissen.

Die Beschwerdeführerin beantragt, dass das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde reformatorisch entscheiden und über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch für die amtliche Verteidigung in der Höhe von total Fr. 5'693.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) befinden soll. Dies ist vorliegend nicht möglich. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, kommt den Kantonen bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigerin ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteil 6B_902/2024 vom 20. März 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen). Es kann nicht sein eigenes Ermessen an jenes der Sachgerichte setzen und hat den Entscheid betreffend die in der Honorarnote ausgewiesene Entschädigung der amtliche Verteidigung nicht vorwegzunehmen. Ein reformatorischer Entscheid kommt damit nicht in Frage. Daran vermögen auch die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nichts zu ändern. Eine Heilung der vorliegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt im bundesgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

Die Beschwerde ist gemäss den vorstehenden Erwägungen gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache zur Einreichung der Kostennote und zur neuen Entscheidung und Begründung über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdeführerin hat für das bundesgerichtliche Verfahren einen Anwalt mandatiert, womit sie grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG in Verbindung mit Art. 1 und 2 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 [SR 173.110.210.3]). Eine Vertretung in eigener Sache - wie sie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geltend macht - liegt nicht vor. Ohnehin stünde der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auch dann zu, wenn sie im Verfahren vor Bundesgericht ohne Beizug eines Rechtsanwalts in eigener Sache prozessiert hätte (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b; Urteil 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4 und 3). Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren damit angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Januar 2024 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der Kanton Aargau wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Rohrer

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 40 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 90 BGG
  • Art. 92 BGG
  • Art. 93 BGG

BV

  • Art. 29 BV

StPO

  • Art. 3 StPO
  • Art. 135 StPO

Gerichtsentscheide

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Zitiert in

Gerichtsentscheide

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