Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_232/2025
Urteil vom 30. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 7. März 2025 (P3 25 27).
Erwägungen:
Die Staatsanwaltschaft, Amt der Region Oberwallis, verfügte am 24. Januar 2025 ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen ein Strafverfahren, welches die Beschwerdeführerin wegen eines Beziehungskonflikts anstrengen wollte, nicht an Hand zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wandte sich dagegen mit Eingaben vom 30. und 31. Januar 2025 an die Staatsanwaltschaft, welche diese am 4. Februar 2025 dem Kantonsgericht des Kantons Wallis weiterleitete. Auf Nachfrage des Kantonsgerichts, ob es sich bei den Eingaben um eine Beschwerde handle, gelangte die Beschwerdeführerin mit einer weiteren Eingabe vom 10. Februar 2025 ans Kantonsgericht. Die Staatsanwaltschaft übermittelte dem Kantonsgericht zudem zwei weitere Eingaben der Beschwerdeführerin vom 17. und 20. Februar 2025. Das Kantonsgericht trat mit Verfügung vom 7. März 2025 ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht auf die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 30. und 31. Januar 2025 sowie vom 10., 17. und 20. Februar 2025 ein. Dagegen gelangt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Strafsachen vom 11. März 2025 (Postaufgabe) ans Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin gelangte mit weiteren Eingaben ans Bundesgericht: am 18. und 31. März 2025 (Postaufgabe). Die ungesichert zugestellte E-Mail vom 16. April 2025 (ohne anerkannte elektronische Signatur und ohne Verwendung einer anerkannten Zustellplattform) ist von vornherein unbeachtlich (siehe Art. 42 Abs. 4 BGG in Verbindung mit dem Reglement des Bundesgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen [SR 173.110.29]).
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. März 2025 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin mehr verlangt oder thematisiert, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2).
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu: Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin legt die Beschwerdelegitimation bzw. einen ihr allenfalls zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht ansatzweise dar. Zudem begründet sie nicht, weshalb die angefochtene Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Die kaum nachvollziehbaren Ausführungen in der Beschwerdeschrift setzen sich nicht materiell mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern werden von der Beschwerdeführerin lediglich zum Anlass genommen um darzulegen, wie sich der Sachverhalt aus ihrer Sicht zugetragen habe und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben sollten. Insgesamt vermag die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen.
Die Beschwerdeführerin rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde und von der Prüfung der Sache getrennt werden könnte ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1).
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément