Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_167/2024
Urteil vom 17. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann, Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand Nichtanhandnahme; Sicherheitsleistung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 24. Januar 2024 (2N 23 184).
Sachverhalt:
A.
A.________ führte beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft (Abteilung 4, Spezialdelikte) betreffend Vergewaltigung, sexuelle Belästigung und Körperverletzung. Am 23. November 2023 wurde sie aufgefordert, innert zehn Tagen eine Prozesskaution zu leisten. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtleistung der Kaution innert der angesetzten Frist auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die per Einschreiben versandte Verfügung wurde A.________ am 24. November 2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 teilte sie dem Kantonsgericht mit, sie habe den Brief mit der Verfügung vom 23. November 2023 weder geöffnet noch gelesen und jetzt auch noch verloren. Die verlangte Sicherheitsleistung ging am 19. Januar 2024 bei der Gerichtskasse ein. Das Kantonsgericht trat mit Verfügung vom 24. Januar 2024 wegen verspäteter Leistung der Sicherheitsleistung auf die Beschwerde nicht ein.
B.
Bezugnehmend auf die Verfügung vom 24. Januar 2024 wendet sich A.________ an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, das Kantonsgericht habe ihre Beschwerde zu behandeln, die Nichtanhandnahmeverfügung zu überprüfen und sie dabei fair und diskriminierungsfrei zu behandeln. Sie fordere ausserdem die Gerichtsgebühr von Fr. 250.-- zurück. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1 BGG grundsätzlich offen. Indem die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, dass die Vorinstanz auf ihre Beschwerde hätte eintreten müssen, rügt sie letztlich eine formelle Rechtsverweigerung. Ihre Legitimation hierzu ist nach der sogenannten Star-Praxis (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen) zu bejahen. Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde ist, unter Vorbehalt hinlänglich begründeter Rügen, einzutreten.
1.2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist jedoch ausschliesslich die Verfügung vom 24. Januar 2024 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen über den dadurch begrenzten Streitgegenstand hinausgeht, etwa, indem sie sich zu den angezeigten Sexualdelikten oder dem Untersuchungsverfahren der Staatsanwaltschaft äussert, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
Ähnliches gilt, soweit die Beschwerdeführerin verlangt, dass gegen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz wegen "Bevorzugung des Täters" (Begünstigung) ermittelt wird. Das Bundesgericht ist nicht zuständig, als erste Behörde Anzeigen wegen angeblich strafbarem Verhalten entgegenzunehmen und zu behandeln.
Streitgegenstand ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
2.1. Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (Art. 383 Abs. 1 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). Nach Art. 91 Abs. 5 StPO ist die Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Sicherheitsleistung trägt die Privatklägerschaft (BGE 143 IV 5 E. 2.4; Urteil 6B_232/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.4).
Die Zustellung von Mitteilungen der Strafbehörden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. Sie gilt namentlich dann als erfolgt, wenn sie von der Adressatin entgegengenommen worden ist (Art. 85 Abs. 2 und 3 StPO).
2.2. Die gegen den vorinstanzlichen Entscheid vor Bundesgericht erhobene Kritik ist unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen überhaupt genügt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2.1. Die Beschwerdeführerin moniert, es sei "unglaublich unverschämt", dass die Vorinstanz von ihr einen Kostenvorschuss verlangt habe, obwohl sie mit ihrer "Einsprache" absolut Recht gehabt habe. Dabei übersieht sie, dass für das Vorgehen der Vorinstanz mit Art. 383 Abs. 1 StPO eine gesetzliche Grundlage besteht. Die Sicherheitsleistung ist an keine Voraussetzungen gebunden (BGE 144 IV 17 E. 2.2; Urteil 6B_232/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen). Sie kann unabhängig davon gefordert werden, ob es sich bei den beanzeigten Delikten um Offizialdelikte handelt (vgl. Urteil 6B_368/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5) und ob die Beschwerde erfolgsversprechend ist. Die Vorinstanz war somit ohne Weiteres befugt, eine Vorschussleistung einzufordern. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde laut ihrer Darstellung bereits erwähnte, sich keinen Anwalt leisten zu können, ändert daran nichts, im Gegenteil: Art. 383 Abs. 1 StPO bezweckt die Sicherung allfälliger Kosten- und Entschädigungsansprüche des Staats und der beschuldigten Person. Um deren Vollstreckung zu gewährleisten, schuf der Gesetzgeber die Möglichkeit, von der Privatklägerschaft entsprechende Sicherheiten zu verlangen (BGE 144 IV 17 E. 2.2 mit Hinweisen). Damit erweist sich die Einforderung einer Sicherheitsleistung - vorbehältlich eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - gerade auch in Fällen als zulässig, in denen die finanzielle Leistungsfähigkeit der beschwerdeführenden Privatklägerschaft zweifelhaft ist (gewisse Lehrmeinungen sehen darin gar eine Voraussetzung für die Einforderung einer Sicherheitsleistung, so etwa JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 383 StPO).
2.2.2. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, bereits in der Beschwerde an die Vorinstanz ihren aufgelösten Zustand beschrieben und darauf hingewiesen zu haben, dass es für sie schwer sein werde, die Post zu lesen. Als der Brief des Kantonsgerichts gekommen sei, habe sie in gutem Glauben angenommen, es sei wie die anderen Male vorher eine Kopie des Schreibens, in dem die Gegenpartei zur Stellungnahme aufgefordert werde. Da es ihr psychisch sehr schlecht gegangen sei - sie sei seit dem 25. Lebensjahr wegen rezidivierender Depressionen arbeitsunfähig - sei es ihr nicht gelungen, den Brief zu öffnen. Sie habe ihn beiseite gelegt und vergessen. Dies habe sie am 11. Dezember 2023 in einem Schreiben an das Kantonsgericht erläutert, darauf jedoch keine Antwort erhalten. Auch habe man ihr das Schreiben nicht nochmals zugestellt und sie stattdessen, wohl aufgrund ihrer Krankheit, erneut diskriminiert. Das Kantonsgericht hätte sie aber, bei Kenntnis ihrer Schwächen und ihrer Behinderung, im Verfahren nicht gleich behandeln dürfen wie jemand, der gesund sei. Am 17. Januar 2024 habe sie den Brief wieder gefunden und erkannt, dass die Frist verpasst sei. Als sie sich daraufhin telefonisch beim Kantonsgericht gemeldet habe, sei ihr mitgeteilt worden, dass man nichts mehr machen könne.
Die Beschwerdeführerin anerkennt gemäss diesen Ausführungen, dass sie die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses am 24. November 2023 von der Post entgegengenommen hat. Dass die Empfängerin die Sendung tatsächlich zur Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich, damit diese im rechtlichen Sinne als zugestellt gilt (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteile 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 4.2.2; 1C_532/2018 vom 25. März 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz richtig einwendet, begab sich die Beschwerdeführerin mit der Einreichung der Beschwerde zudem in ein Prozessrechtsverhältnis und hätte daher umso mehr darum besorgt sein müssen, die an sie adressierte behördliche Post zu lesen (vgl. BGE 146 IV 30 E. 1.1.2). Unabhängig von den geltend gemachten psychischen Beschwerden liegt es in ihrer eigenen Verantwortung, dass sie die eingeschriebene Sendung der Vorinstanz ignorierte und nicht öffnete. Die streitige Verfügung der Vorinstanz wurde demnach am 24. November 2024 zugestellt, womit die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses am 25. November 2024 zu laufen begann (Art. 90 Abs. 1 StPO) und am 4. Dezember 2024 endete. Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss bis dahin unbestrittenermassen nicht geleistet hatte, ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf ihre Beschwerde eingetreten. Sie hat sich dabei an klare gesetzliche Vorgaben (namentlich Art. 383 StPO) gehalten und keinen, auf allgemein gehaltene Rechtsbegriffe gestützten Ermessensentscheid gefällt. Es bestand deshalb kein Raum, die Beschwerdeführerin wegen der geltend gemachten psychischen Einschränkungen dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) entsprechend anders zu behandeln (vgl. BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, N. 39 f. zu Art. 8 BV). Die Vorinstanz war deshalb auch nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin den verloren geglaubten Brief erneut zuzustellen. Die Frage, inwieweit das Verpassen der Frist verschuldet oder unverschuldet war, ist höchstens bei der Prüfung einer Wiederherstellung der Frist (Art. 94 StPO) relevant (siehe dazu das parallele Verfahren 7B_274/2024). Offenbleiben kann ferner, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit der Aufforderung zur Leistung einer Sicherheitsleistung von Amtes wegen auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hätte hinweisen müssen. Mit Blick auf den Ablauf der Geschehnisse hätte ein solcher Hinweis vorliegend nichts geändert: Die Beschwerdeführerin, die den an sie adressierten Brief der Vorinstanz nicht öffnete, hätte entsprechend auch einen solchen Hinweis nicht rechtzeitig gelesen und auch nicht fristgerecht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
2.3. Da sich der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid als rechtens erweist, ist auch die Kostenauflage an die Beschwerdeführerin und damit das Einbehalten der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung nach Art. 428 Abs. 1 StPO nicht zu beanstanden. Gemäss dieser Bestimmung tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird.
3.1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch vom 26. Februar 2024 um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos.
3.2. Was die ebenfalls verlangte unentgeltliche Verbeiständung angeht, liegt es, wie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Februar 2024 bereits mitgeteilt wurde, grundsätzlich an der rechtsuchenden Person, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Die Beigabe einer rechtlichen Verbeiständung nach Art. 41 Abs. 1 BGG kommt nur in Betracht, wenn die betroffene Person offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu führen (Urteile 7B_890/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 7; 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 8; je mit Hinweisen). Der Hinweis der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 26. Februar 2024 auf ihre "Diagnosen" und ihre Unfähigkeit, die Post zu öffnen und zu lesen, begründet keine solche Unfähigkeit, zumal solche nicht leichthin anzunehmen ist (Urteil 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 8). Die Beschwerdeführerin war ungeachtet ihrer psychischen Probleme offensichtlich in der Lage, dem Bundesgericht im vorliegenden Verfahren ihre Argumente nachvollziehbar vorzutragen. Die Beiordnung einer Anwältin oder eines Anwalts gestützt auf Art. 41 Abs. 1 BGG scheint somit nicht angezeigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger