Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_156/2026
Urteil vom 19. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Mráz, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesanwaltschaft, Werdstrasse 138 + 140, Postfach 9666, 8036 Zürich.
Gegenstand Verschiebungsgesuch,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 30. Januar 2026 (SK.2026.1).
Sachverhalt:
A.
Die Bundesanwaltschaft verhängte gegen A.________ mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2025 wegen Geldwäscherei eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 450.--, unter Gewährung einer Probezeit von zwei Jahren. Dagegen erhob A.________ fristgerecht Einsprache. Am 6. Januar 2025 überwies die Bundesanwaltschaft den Strafbefehl mit den Akten an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) zur Durchführung des Hauptverfahrens.
B.
B.a. Die Strafkammer eröffnete am 7. Januar 2026 das erstinstanzliche Hauptverfahren unter der Geschäftsnummer SK.2026.1.
B.b. Der Einzelrichter der Strafkammer teilte mit prozessleitender Verfügung vom 8. Januar 2026 den Parteien mit, die Hauptverhandlung werde in den Wochen vom 23. bis 27. Februar 2026 und (als Reservedaten) vom 16. bis 20. März 2026 angesetzt. Er lud die Parteien ein, allfällige zwingende Verhinderungsgründe bis 16. Januar 2026 mitzuteilen und zu belegen.
B.c. Aufgrund der Rückmeldungen der Parteien setzte der Einzelrichter der Strafkammer mit prozessleitender Verfügung vom 20. Januar 2026 die Hauptverhandlung auf den 26. und 27. Februar 2026 an. Gleichzeitig wurden als Reservedaten der 16. und 17. März 2026 und die Woche vom 2. bis 6. März 2026 festgelegt. Die Vorladungen zur Hauptverhandlung ergingen am 20. Januar 2026.
B.d. A.________ erhob gegen die prozessleitende Verfügung vom 8. Januar 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer). Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 an die Strafkammer beantragte er, das Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die vorgenannte Beschwerde zu sistieren.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 trat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde von A.________ nicht ein.
B.e. Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 schrieb der Einzelrichter der Strafkammer den Sistierungsantrag von A.________ als gegenstandslos ab (Dispositiv-Ziffer 1). Er wies das Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung und um Abnahme der Vorladungen vom 20. Januar 2026 ab (Dispositiv-Ziffer 2). Die Verfahrenskosten auferlegte er A.________ (Dispositiv-Ziffer 3).
C.
Dagegen gelangte A.________ am 6. Februar 2026 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, es seien die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Januar 2026 im Verfahren SK.2026.1 sowie, gestützt darauf, die prozessleitende Verfügung und die Vorladung der Vorinstanz, je vom 20. Januar 2026, aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er, die Vorinstanz sei superprovisorisch anzuweisen, die für den 26. Februar 2026 angesetzte Hauptverhandlung im Verfahren SK.2026.1 abzusagen und in Absprache mit seiner Verteidigung auf einen Zeitpunkt anzusetzen, der ihm und der Vorinstanz eine angemessene Vorbereitungszeit gewährleiste. Mit Verfügung vom 17. Februar 2026 hat der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 151 IV 98 E. 1; 150 IV 103 E. 1).
1.1. Angefochten ist ein Entscheid über ein Verschiebungsgesuch der Hauptverhandlung im Rahmen eines Strafverfahrens (Art. 78 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz hat darüber endgültig entschieden (Art. 331 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 380 StPO), weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offensteht. Die in Art. 79 BGG vorgesehene Ausnahme (vgl. Urteil 7B_65/2023 vom 5. Dezember 2025 E. 1.2.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen) kommt vorliegend nicht zur Anwendung (Urteil 1B_655/2020 vom 30. Dezember 2020 E. 2.1).
1.2.
1.2.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das hängige Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft (vgl. Art. 92 BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde dagegen prinzipiell nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt vorliegend nicht in Betracht (BGE 149 IV 205 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2.2. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, welcher später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen und diese hierbei abschliessend beurteilen soll (BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 2.4.3; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen). Aus diesem Grund ist diese Ausnahme restriktiv zu handhaben (BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3; 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweis), zumal selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide mit Beschwerde gegen den noch zu treffenden Endentscheid angefochten werden können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3 mit Hinweisen).
1.2.3. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.3.
1.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil liege in der Verletzung seines Anspruchs auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung (Art. 29 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK). Ausserdem liege ein solcher Nachteil in der gleichzeitigen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 Abs. 2 StPO), indem das Gericht in einer "Vorbereitungspanne" von lediglich sieben Wochen sich unmöglicherweise mit den überaus umfangreichen Akten auseinandersetzen könne und so die Wahrheitsfindung beeinträchtigt werde. Eine unzureichende Vorbereitung der Verteidigung und des Gerichts in einem derart komplexen und aktenreichen Verfahren könne weder in der Hauptverhandlung noch durch einen Endentscheid geheilt werden. Die fehlende Vorbereitungszeit könnte auch mit dem Endentscheid nicht nachträglich ausgeglichen werden; der Rechtsnachteil wäre definitiv und irreparabel.
1.3.2. Mit diesen Vorbringen tut der Beschwerdeführer keinen Nachteil dar, der auch durch einen für ihn günstigen künftigen Entscheid nicht mehr behoben werden könnte. Vielmehr bleibt mit der angefochtenen Verfügung der Ausgang des Verfahrens offen und namentlich ein für den Beschwerdeführer günstiger künftiger Entscheid in der Sache weiterhin möglich. Abgesehen davon kann sich der Beschwerdeführer gegen einen für ihn allenfalls nachteiligen Entscheid der Strafkammer mit Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts und sodann gegen das Berufungsurteil auch noch mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wenden und die gegen die angefochtene Verfügung erhobenen Rügen (namentlich die Verletzung seiner Verteidigungsrechte) nochmals vorbringen (vgl. Urteil 1B_655/2020 vom 30. Dezember 2020 E. 2.3).
Insgesamt vermag der Beschwerdeführer keinen drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG aufzuzeigen. Der angefochtene Zwischenentscheid wird durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, und B.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara