Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_146/2025
Urteil vom 23. Mai 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B., Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Wechsel der amtlichen Verteidigung,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Präsidenten der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 2025 (SM240001-O/Z13/cs).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Urteil vom 29. August 2019 stellte das Bezirksgericht Zürich fest, dass A.________ im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit die Tatbestände der sexuellen Nötigung, des Exhibitionismus, der mehrfachen sexuellen Belästigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Hinderung einer Amtshandlung begangen habe. Aufgrund der Schuldunfähigkeit zum Zeitpunkt der Tathandlungen sah das Bezirksgericht von einer Strafe ab und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an. Es widerrief den bedingten Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Mai 2017 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- und sprach - unter Einbezug der von A.________ in schuldfähigem Zustand begangenen Delikte des Diebstahls sowie der Hinderung einer Amtshandlung - eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- als Gesamtstrafe aus.
A.b. Am 30. Juni 2023 ersuchten die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung das Bezirksgericht Zürich um Anordnung einer neuen stationären Massnahmen gemäss Art. 59 in Verbindung mit Art. 62c Abs. 6 StGB unter Berücksichtigung einer zwangsweisen Durchführung der Elektrokonvulsionstherapie. Eventualiter ersuchten sie um Aufhebung der angeordneten stationären Massnahme und um Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 62c Abs. 6 StGB.
A.c. Mit Beschluss vom 21. Juli 2023 setzte das Bezirksgericht Zürich Rechtsanwalt Dr. C.________ in Anwendung von Art. 130 lit. b StPO als notwendiger amtlicher Verteidiger von A.________ ein.
A.d. Mit Urteil vom 11. Januar 2024 hob das Bezirksgericht Zürich die mit Urteil vom 29. August 2019 angeordnete stationäre Massnahme (vgl. Sachverhalt lit. A.a) auf und ordnete eine neue stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an, unter Berücksichtigung einer zwangsweisen Medikation sowie einer zwangsweisen Durchführung der Elektrokonvulsionstherapie begrenzt auf eine erste Behandlungsserie (ca. 10 bis 15 Behandlungen) und bei positiver klinischer Entwicklung eine Erhaltungstherapie von maximal 6 Monaten.
Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung. Er beantragte dessen Aufhebung und ersuchte um Anordnung einer forensischen Zweitbegutachtung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen bezüglich der Indikation einer Elektrokonvulsionstherapie. Das Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich ist nach wie vor pendent.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 ersuchte Rechtsanwalt Dr. B.________ das Obergericht des Kantons Zürich um Entlassung des bisherigen amtlichen Verteidigers und um seine Einsetzung als neuer amtlicher Verteidiger von A.________.
Zur Begründung brachte Rechtsanwalt Dr. B.________ vor, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Berufungskläger A.________ und dem amtlichen Verteidiger sei erheblich gestört bzw. gar nie entstanden. Der Berufungskläger habe sich sinngemäss dahingehend geäussert, dass ihn die Absenz seines Verteidigers belaste und er sich nie habe geborgen fühlen können. Weiter machte Rechtsanwalt Dr. B.________ geltend, der amtliche Verteidiger habe den Berufungskläger weder ins Verfahren miteinbezogen noch diesen betreffend das Berufungsverfahren beraten. Schliesslich habe es der amtliche Verteidiger auch unterlassen, die attestierte Urteilsunfähigkeit des Berufungsklägers zu überprüfen.
B.b. Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um Entlassung respektive Wechsel der amtlichen Verteidigung ab.
C.
Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die obergerichtliche Präsidialverfügung vom 16. Januar 2025 sei aufzuheben und der beantragte Wechsel der amtlichen Verteidigung sei zu bewilligen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassung zur Beschwerde eingeholt.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 150 IV 103 E. 1).
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG), mit welchem ein Wechsel der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO verweigert wurde. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offen. Die angefochtene Präsidialverfügung schliesst das gegen den Beschwerdeführer laufende Nachverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft (vgl. Art. 92 BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde dagegen prinzipiell nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt vorliegend nicht in Betracht (BGE 149 IV 205 E. 1.2; 144 IV 127 E. 1.3 mit Hinweis).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bei verweigertem Wechsel der amtlichen Verteidigung zu bejahen, wenn die amtliche Verteidigung ihre Pflichten erheblich vernachlässigt oder wenn die beschuldigte Person hinreichend substanziiert darlegt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört ist (Urteil 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 1.3 mit Hinweisen).
1.2. Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend und im Wesentlichen geltend, der amtliche Verteidiger sei während der ganzen Mandatsdauer der direkten Konfrontation mit ihm ausgewichen. Ein Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Klient habe somit gar nie entstehen können. Weiter führt er aus, der amtliche Verteidiger habe die Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung nicht verlangt, ohne dies mit ihm zu besprechen. Zudem habe ihm der amtliche Verteidiger das erstinstanzliche Urteil nicht erläutert und ihn betreffend das Berufungsverfahren nicht beraten. Schliesslich habe der amtliche Verteidiger im Rahmen der jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung bzw. der Aufhebung der Massnahme auf eine Anhörung verzichtet und so eine Verfahrensbeteiligung des Beschwerdeführers illusorisch gemacht.
Der Beschwerdeführer legt damit hinreichend substanziiert dar, dass ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (BGE 148 IV 409 E. 2.2). Zum Begriff der Willkür kann auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweis[en]).
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Vertrauensverhältnis zu seinem bisherigen amtlichen Verteidiger sei erheblich gestört bzw. gar nie entstanden. Er rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 134 Abs. 2 StPO.
3.2. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerdeschrift einleitend den Sachverhalt aus seiner eigenen Sicht dar, rügt aber keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (vgl. oben E. 2.2). Es ist daher vom Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. oben E. 2.1). Diese hält fest, Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bilde die Frage nach der Anordnung einer neuen stationären Massnahme, unter Berücksichtigung einer zwangsweisen Durchführung der Elektrokonvulsionstherapie. Gemäss Dr. med. D.________ sei der Beschwerdeführer in Bezug auf diese Fragestellung nicht urteilsfähig, da er nicht in der Lage sei, die bei ihm vorliegende Erkrankung zu erfassen und sich mit den Therapieoptionen auseinanderzusetzen. Dies sei bereits zuvor von Dr. med. E.________ sowie von weiteren involvierten Dritten festgestellt worden. In Anbetracht dessen sehe sich die amtliche Verteidigung gehalten, das Mandat ausgehend vom hypothetischen Willen des Beschwerdeführers zu führen. Die Verteidigung könne auch keine Instruktionen vom Beschwerdeführer einholen. Gemäss der Vorinstanz würde sich dieselbe Ausgangslage auch bei einem Wechsel der amtlichen Verteidigung präsentieren. Vor dem Hintergrund dieser besonderen Konstellation verneint die Vorinstanz das Vorliegen einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses.
3.3.
3.3.1. Wird die beschuldigte Person amtlich verteidigt, überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (Art. 134 Abs. 2 StPO).
Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch die bisherige amtliche Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist und auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Um ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis oder eine aus anderen Gründen unwirksame Verteidigung zu begründen, reicht das Empfinden der beschuldigten Person für sich allein nicht aus. Diese muss eine solche Störung vielmehr mit konkreten Hinweisen belegen und objektivieren (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteile 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 6B_468/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2; je mit Hinweisen).
3.3.2. Nach der in Art. 128 StPO kodifizierten Grundregel ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung muss die Interessen der beschuldigten Person in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse der beschuldigten Person sachgerecht und kritisch abwägen. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 138 IV 161 E. 2.4; Urteile 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 6B_227/2024 vom 22. Mai 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen).
Die Wahl der Verteidigungsstrategie ist in den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandats grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidigung (Urteile 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 6B_468/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2; 7B_304/2023 vom 6. Mai 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zwar hat diese die objektiven Interessen der beschuldigten Person möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit dieser zu wahren (Urteile 7B_304/2023 vom 6. Mai 2024 E. 2.1; 6B_76/2020 vom 10. März 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen; siehe dazu eingehend WOLFGANG WOHLERS, Die Pflicht der Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person, ZStrR 2012, S. 55 ff.). Indessen agiert die amtliche Verteidigung im Strafprozess nicht als blosses unkritisches "Sprachrohr" ihrer Mandantschaft. Insbesondere liegt es in ihrem pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristische Standpunkte sie (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet (Urteile 7B_304/2023 vom 6. Mai 2023 E. 2.1; 1B_450/2022 vom 30. Mai 2023 E. 4.2; 1B_479/2022 vom 21. März 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen).
3.3.3. Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; Urteile 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 6B_227/2024 vom 22. Mai 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen).
Aus dem blossen Umstand, dass der neue Rechtsvertreter der beschuldigten Person eine andere Verteidigungsstrategie als sein Vorgänger gewählt hätte, lässt sich für sich allein kein offensichtlich fehlerhaftes Verhalten der früheren Verteidigung ableiten. Erst eine Verteidigungsstrategie, die offensichtlich nicht zum gewünschten Ergebnis führen kann und damit den Interessen der beschuldigten Person klarerweise zuwiderläuft, ist als ungenügend zu bezeichnen (vgl. Urteile 6B_227/2024 vom 22. Mai 2024 E. 4.2; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 7.2; 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.4.1; je mit Hinweisen).
3.4. Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
3.4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht nicht, dass der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens die Frage nach der Anordnung einer neuen stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, unter Berücksichtigung einer zwangsweisen Durchführung der Elektrokonvulsionstherapie, bildet. Ebenso wenig stellt er substanziiert in Abrede, dass er von mehreren Gutachtern in Bezug auf diese Fragestellung als nicht urteilsfähig eingestuft wurde, da er nicht in der Lage sei, die bei ihm vorliegende Erkrankung zu erfassen und sich mit den Therapieoptionen auseinanderzusetzen (vgl. oben E. 3.2). Soweit Rechtsanwalt Dr. B.________ vor Bundesgericht in diesem Zusammenhang vorbringt, eine "sachbezogene Kommunikation" mit dem Beschwerdeführer sei möglich, bzw. dieser sei in der Lage, das "Gesprächsthema" zu erfassen, beschränkt er sich darauf, seine Sicht der Dinge betreffend die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers darzulegen. Auf eine solche appellatorische Kritik ist nicht einzutreten (vgl. oben E. 2.2).
3.4.2. Eine besonders schwere Störung des Vertrauensverhältnisses ist vorliegend weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich. Zwar trifft es zu, dass eine solche Störung bei mangelhafter Aufklärung durch die amtliche Verteidigung (vgl. Urteil 1B_8/2023 vom 26. Januar 2023 E. 5.4) und bei unterlassenen Haftbesuchen während einer sehr langen Periode (vgl. Urteil 1B_479/2022 vom 21. März 2023 E. 2.7) vorliegen kann. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht jedoch darin, dass die amtliche Verteidigung gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen wegen der Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers keine Instruktion von diesem einholen konnte (vgl. oben E. 3.2).
3.4.3. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach bei der vorliegenden Sachlage die amtliche Verteidigung gehalten [gewesen] sei, das Mandat ausgehend vom hypothetischen Willen des Beschwerdeführers zu führen. Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 2.2).
3.4.4. Bei den vom Beschwerdeführer an die Adresse des amtlichen Verteidigers gerichteten Vorwürfen, wonach dieser "den Anforderungen aus seinem Mandat nicht gewachsen" bzw. "mit seinem Mandat überfordert" sei, handelt es sich um pauschale und unsubstanziierte Kritik, auf welche nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 2.2). Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, weshalb der beigeordnete amtliche Verteidiger nicht in der Lage gewesen sein sollte, den Beschwerdeführer in der vorliegenden Angelegenheit angemessen zu verteidigen.
3.4.5. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen keine schwere Pflichtverletzung der bisherigen amtlichen Verteidigung zu begründen. Soweit er geltend macht, die Urteilsunfähigkeit sei "keine ein für alle Mal feststehende Grösse", sondern müsse hinsichtlich ihres Fortbestandes "immer wieder" in Frage gestellt werden, was der (bisherige) amtliche Verteidiger unterlassen habe, dann beschränkt er sich darauf, die von Rechtsanwalt Dr. B.________ für richtig gehaltene Verteidigungsstrategie zu erläutern und diese derjenigen der bisherigen amtlichen Verteidigung gegenüberzustellen. Daraus lässt sich jedoch kein offensichtlich fehlerhaftes Verhalten der bisherigen amtlichen Verteidigung ableiten (vgl. oben E. 3.3.3). Dass seine amtliche Verteidigung Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben hat, kritisiert der Beschwerdeführer im Übrigen nicht.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (Art. 64 Abs. 1 BGG) abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werde dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Präsidenten der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und dem Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Mai 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara