Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_1378/2025
Urteil vom 14. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiberin Liniger.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Garland, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand Haftentlassung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. November 2025 (UB250169-O/U/GRO>REA).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2024 hat das Bezirksgericht Dietikon A.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von B., begangen am 14. Oktober 2023, sowie der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C., begangen am 28. Oktober 2023, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat A.________ am 18. August 2025 die Berufung erklärt. Zudem führt die Staatsanwaltschaft | des Kantons Zürich gegen A.________ eine Strafuntersuchung unter anderem wegen versuchter Tötung. Sie wirft ihm vor, er soll am 21. Januar 2025, zwischen etwa 08:45 Uhr und 09:15 Uhr, an der U.-Strasse in V. D.________ mehrmals mit einem Messer gegen den Kopf gestochen haben. Weil D.________ den Messerangriff mit seiner Hand habe abwehren können, habe er - so die Staatsanwaltschaft - lediglich eine Schnittverletzung am rechten Handrücken sowie am rechten Ohr erlitten. Anlässlich des Angriffs habe A.________ "Ich bringe dich um!" und "Ich steche dich nochmals" geschrien. Des Weiteren soll A.________ am 15. Oktober 2023 um etwa 02:30 Uhr an der W.-Strasse in V. zusammen mit vier unbekannten Tätern E.________ mehrfach geschlagen, getreten und mehrmals mit einer Glasflasche auf dessen Kopf eingeschlagen haben. In der Folge sollen sie E.________ Mobiltelefon und Portemonnaie einschliesslich zwei Kreditkarten entwendet haben. Anschliessend sei die Täterschaft geflüchtet. Zwischen 02:34 Uhr und 03:29 Uhr seien die Kreditkarten von E.________ mehrfach eingesetzt worden, um damit Zahlungen zu tätigen.
B.
Am 23. Januar 2025 versetzte das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, A.________ in Untersuchungshaft. Diese wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts respektive Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich zweimal verlängert. Am 1. Oktober 2025 bewilligte die Staatsanwaltschaft den vorzeitigen Strafvollzug. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 22. Oktober 2025 abwies. Die gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 13. November 2025 ab.
C.
Mittels Beschwerde in Strafsachen vom 17. Dezember 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts mit der Geschäftsnummer UB250168-0 (recte: UB250169-0) sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat repliziert.
Erwägungen:
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Verfahrensakten des Bundesgerichts hervorgeht, nach wie vor in Haft respektive im vorzeitigen Strafvollzug. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft beziehungsweise Haftbedingungen erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der Strafprozessordnung frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 150 IV 149 E. 3.3.2; 143 IV 316 E. 3.3; Urteil 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
Nach Art. 221 Abs. 1bis StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b; sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr). Die angeordnete Haft muss verhältnismässig sein. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen werden. An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 150 IV 149 E. 3.3.1; Urteil 7B_537/2025 vom 3. Juli 2025 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat das Vorliegen qualifizierter Wiederholungsgefahr im Sinne dieser Bestimmung und die Verhältnismässigkeit der Haft bejaht.
4.1. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO setzt zunächst eine qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Eine einschlägige Vortat ist im Falle der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (BGE 151 IV 207 E. 4.1; 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen).
4.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass in Bezug auf den Tatvorwurf vom 15. Oktober 2023 (mutmasslicher Raub) der eine Untersuchungshaft rechtfertigende dringende Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO nicht gegeben sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz reiche die DNA-Spur an der Aussenseite einer Glasflasche, die möglicherweise als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB zum Nachteil von E.________ eingesetzt worden sein soll, alleine nicht für das Vorliegen eines solchen Tatverdachts. In Bezug auf den Tatvorwurf vom 21. Januar 2025 (mutmassliche versuchte Tötung) stellt er den dringenden Tatverdacht hinsichtlich einer qualifizierten Anlasstat nicht in Abrede. Da dieser unbestritten ist, kann offenbleiben, ob hinsichtlich des mutmasslichen Raubs vom 15. Oktober 2023 ein dringender Tatverdacht vorliegt.
5.1. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben werde. Qualifizierte Wiederholungsgefahr in diesem Sinne kommt nur infrage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als "untragbar hoch" erscheint (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (BGE 150 IV 360 E. 3.2.3 und 3.4.4; Urteil 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Hierbei ist namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1; Urteil 7B_1350/2025 vom 7. Januar 2026 E. 5.2; je mit Hinweisen). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Rechtsprechung zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.4; 150 IV 149 E. 3.1.2; Urteil 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Bei der Beurteilung des Prognoseelements gilt das Prinzip der "umgekehrten Proportionalität". Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr entsprechend tiefer anzusetzen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
5.2. Die Vorinstanz hält insbesondere fest, der Beschwerdeführer sei dringend verdächtig, am 15. Oktober 2023 dem Geschädigten E.________ mehrmals mit einer Glasflasche auf den Kopf eingeschlagen und den Geschädigten D.________ im Januar 2025, nachdem er von diesem offenbar einige Stunden zuvor eine Kopfnuss erhalten hatte, mit einem Messer gegen den Hals gestochen zu haben. Damit bestehe hier nicht nur ein dringender Tatverdacht hinsichtlich einer qualifizierten Anlasstat, sondern sei auch davon auszugehen, dass sich die vom Beschwerdeführer ausgehende konkrete Gefahr für die hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben mutmasslich (und mit einer für die Bejahung des Haftgrundes genügenden Sicherheit) bereits mehrfach realisiert habe. Dabei scheine der Beschwerdeführer keine besondere Beziehung zu seinen Opfern zu haben und aus nichtigem Anlass zu handeln, wobei ihn die einzelnen Taten offenbar unbeeindruckt gelassen hätten und er teilweise innert Kürze wieder gewalttätig geworden sei.
Die Vorinstanz erwägt weiter, mit Urteil vom 10. Dezember 2024 habe das Bezirksgericht Dietikon den Beschwerdeführer erstinstanzlich wegen versuchter Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Einerseits solle er am frühen Morgen des 14. Oktober 2023 in X.________ mit Kollegen den zufällig anwesenden, bei der Bushaltestelle auf einer Wartebank sitzenden Geschädigten B.________ brutal zusammengeschlagen haben (mehrere erhebliche Fusstritte sowie mehrere Schläge mit einem schweren Metallstuhl je gegen den Kopf des Opfers), anderseits am frühen Morgen des 28. Oktober 2023 an der U.-Strasse in V., nach gegenseitigen Provokationen, dem ihm zuvor unbekannten Geschädigten C.________ eine leere, grosse Glasflasche zweimal über den Kopf gezogen haben. Der Beschwerdeführer habe sich - so die Vorinstanz weiter - weder von der durchlaufenen Strafuntersuchung wegen versuchter Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung noch vom anschliessenden gerichtlichen Hauptverfahren davon abhalten lassen, keine zwei Monate nach der einschneidenden Verurteilung vom 10. Dezember 2024 ohne Anlass den offensichtlich betrunkenen Geschädigten D.________, der mit ihm und einer weiteren Person am Morgen des 21. Januar 2025 friedlich beisammen gestanden sei und ihm schliesslich vornübergebeugt den Rücken zugewandt habe, "aus heiterem Himmel" mit dem Messer zu attackieren. Da sich die Gewaltausbrüche bisher gegen dem Beschwerdeführer vor der Tat nicht bekannte Personen gerichtet hätten, sei derzeit davon auszugehen, dass irgendwelche Drittpersonen der von ihm ausgehenden Gefahr ausgesetzt wären. Daran ändere auch nichts, wenn einzelnen seiner Gewalttaten ein - soweit ersichtlich von ihm oder den Mitbeschuldigten selber initiierter - Disput mit den Opfern vorausgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe sich vor der Vorinstanz zwar reuig gezeigt; er wolle für seine Familie und seine Schwester da sein und eine Lehre machen sowie keinen Alkohol und keine Drogen mehr konsumieren. Die identischen Absichten habe er aber bereits anlässlich einer Konfrontationseinvernahme vom 22. November 2023 bekundet, was ihn bekanntlich nicht davon abgehalten habe, wieder gewalttätig zu werden und dazu ein Messer zu verwenden.
5.3.
5.3.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es liege keine akute und unmittelbare Rückfallgefahr vor. Er rügt, dass sich der Tatvorwurf vom 15. Oktober 2023 auf einen Sachverhalt beziehe, der sich mehr als ein Jahr vor dem Zeitpunkt des Tatvorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung am 21. Januar 2025 ereignet haben solle, was in zeitlicher Hinsicht gegen eine unmittelbare Gefahr der Begehung eines schweren Verbrechens spreche. Jedenfalls liege keine rasche Kadenz der vorgeworfenen Taten vor.
5.3.2. Diese Argumentation vermag im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu überzeugen: Eine rasche Kadenz der Taten ist nicht zwingend erforderlich, sondern ist einzig - aber immerhin - bei der Beurteilung der Rückfallprognose zu berücksichtigen. Selbst wenn sich eine Gefahr erst in einigen Monaten konkretisieren könnte, ist ihre Unmittelbarkeit dann zu bejahen, wenn - wie hier - besonders schwere Delikte in Rede stehen (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.4.4). Der Beschwerdeführer wird insbesondere dringend verdächtigt, nur einige Wochen nach dem erstinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung und der damit einhergehenden Verurteilung zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe einer ihm nicht näher bekannten und mit dem Rücken zugewandten Person ohne ersichtlichen Anlass mehrmals mit einem Messer gegen den Kopf gestochen zu haben. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass ein solches Verhalten von absoluter Geringschätzung anderer Personen beziehungsweise deren Leben und Gesundheit und von einer besonders geringen Impulskontrolle zeugt. Weiter gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von D.________ - im Gegensatz zu den Taten zum Nachteil von E.________ und B.________ - nicht in Mittäterschaft, sondern alleine begangen haben soll. Wie bereits erwähnt, hat er dabei mutmasslich ein Messer eingesetzt, was - soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich - bei den anderen beiden Taten sowie dem vorgeworfenen Raub zum Nachteil von E.________ nicht der Fall schien. Diese Umstände lassen auf eine zunehmende Intensität der deliktischen Handlungen schliessen. Aufgrund der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten, durch welche - nach den vorläufigen Untersuchungsergebnissen - den Geschädigten unter anderem mit einem Messer und anderen gefährlichen Gegenständen Verletzungen zugefügt worden sind, sowie des Umstands, dass es sich bei den Opfern um dem Beschwerdeführer vor der Tat nicht bekannte Personen handelte, lagen im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses nach der Aktenlage Anzeichen für eine ungünstige Rückfallprognose für schwere Gewaltdelikte vor.
5.4.
5.4.1. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer das Vorgehen der Vorinstanz, bei der Beurteilung der qualifizierten Wiederholungsgefahr die mit Entscheid des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Dezember 2024 erstinstanzlich als versuchte Tötung und versuchte schwere Körperverletzung gewerteten Tatvorwürfe mitberücksichtigt zu haben. Gemäss dem Beschwerdeführer verletzt das Vorgehen der Vorinstanz die Unschuldsvermutung: Die Vorinstanz habe nicht allein auf der Grundlage des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts von der mittäterschaftlichen Begehung einer versuchten vorsätzlichen Tötung und einer versuchten schweren Körperverletzung ausgehen und die erstinstanzliche Verurteilung sowie die Höhe der Freiheitsstrafe von sieben Jahren im Rahmen der richterlichen Prognosebildung "eins zu eins" übernehmen dürfen. Aufgrund des hängigen Berufungsverfahrens sei die Vorinstanz verpflichtet gewesen, die Vorwürfe zurückhaltend und vorsichtig zu würdigen. Ausserdem habe die Vorinstanz die Zuständigkeitsordnung missachtet, denn die Zuständigkeit zur Beurteilung der qualifizierten Wiederholungsgefahr aufgrund der erstinstanzlichen Schuldsprüche und zur allfälligen Anordnung von Sicherheitshaft liege bei der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich als Berufungsinstanz. Diese Tatvorwürfe dürften nicht zum Hauptkriterium der Annahme einer qualifizierten Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 bis lit. b StPO herhalten.
5.4.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers verfehlen ihr Ziel: Mit der qualifizierten Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis StPO wurde ein Haftgrund geschaffen, der die Voraussetzungen regelt, unter denen erst untersuchte Taten Haft wegen der Gefahr eines Rückfalls rechtfertigen können (BGE 151 IV 185 E. 2.10). Vor diesem Hintergrund müssen aber auch erstinstanzlich abgeurteilte Tatvorwürfe eines anderen Strafverfahrens bei der Prognosebeurteilung mitberücksichtigt werden können, und zwar unabhängig davon, ob im Berufungsverfahren Sicherheitshaft angeordnet wurde oder nicht. Ausserdem gilt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung der dringende Tatverdacht bei einer erstinstanzlichen Verurteilung grundsätzlich ohne Weiteres als erstellt (Urteile 7B_918/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 5.1; 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist berechtigt, bei der Beurteilung der Rückfallprognose die erstinstanzlichen Schuldsprüche mitzuberücksichtigen. Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als unbegründet.
5.5.
5.5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet des Weiteren, dass die Staatsanwaltschaft bislang trotz einer über zehnmonatigen Untersuchungsdauer keine gutachterliche (Vorab-) Einschätzung zur Beurteilung der Rückfallgefahr eingeholt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei sie jedoch zur Einholung eines sogenannten Vorab- oder Fokalgutachten zur Risikoeinschätzung verpflichtet. Der Verzicht der Einholung einer gebotenen Begutachtung stelle eine Verletzung von Art. 182 StPO und Art. 29 Abs. 2 BV dar.
5.5.2. Dem der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft beigelegten Schreiben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass letzterer am 28. November 2025 beantragte, es sei seine psychiatrische Begutachtung im Hinblick auf eine Massnahmebedürftigkeit nach Art. 60 StGB und/oder Art. 61 StGB in Auftrag zu geben. Weiter sei im Hinblick auf einen allfälligen vorzeitigen Massnahmeantritt ein Vorab- oder Kurzgutachten zuhanden der Staatsanwaltschaft zu erstellen. Im Zuge der gutachterlichen Abklärung würde auch der Frage nachgegangen werden, ob und inwiefern vom Beschwerdeführer ein Risiko für künftige Gewaltdelikte ausgehe. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass das Gutachten gemäss Vereinbarung vom 19. Dezember 2025 bis spätestens am 30. April 2026 ausgearbeitet werde. Dieses Gutachten gelte es abzuwarten. Der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr sei nach wie vor zu bejahen.
In seiner Replik macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, dass sowohl sein Antrag auf psychiatrische Begutachtung vom 28. November 2025 als auch die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und der Gutachtensstelle neue Tatsachen im Sinne von Art. 99 BGG darstellten, welche vorliegend nicht berücksichtigt werden dürften (vgl. Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.3).
5.5.3. Eine haftrelevante ungünstige Prognose für erhebliche Gewaltdelikte muss in der Regel von einer psychiatrisch-forensischen Fachperson aus medizinischer Sicht geprüft werden. Falls sich eine psychiatrische Gefährlichkeitsprognose als sachlich geboten erweist und das vollständige forensische Gutachten noch nicht zeitnah erwartet werden kann, haben die Verfahrensleitung oder die kantonalen Haftgerichte - in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) - in der Regel ein Vorab-Gutachten zur Legalprognose betreffend Gewaltdelikte einzuholen. Erscheint die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfallgefahr erforderlich oder wurde ein solches bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist. Liegt kein psychiatrisches Gefährlichkeitsgutachten vor, so kann das Haftgericht eine ungünstige Prognose, jedenfalls provisorisch, grundsätzlich auch aus einer Vielzahl von immer neuen, ähnlich gelagerten Delikten ableiten, verbunden mit psychischen Auffälligkeiten der beschuldigten Person (BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteil 1B_179/2022 vom 3. Mai 2022 E. 8.3; je mit Hinweisen).
5.6. Unter den gegebenen Umständen ist es in der Gesamtbetrachtung nicht bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz auch ohne Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens das Risiko erneuter einschlägiger Delinquenz als untragbar hoch einschätzt und von einer hohen (ernsthaften und unmittelbaren) Wahrscheinlichkeit für neue schwere Gewaltdelikte ausgeht. Die Annahme von qualifizierter Wiederholungsgefahr hält derzeit vor dem Bundesrecht stand. Unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebot in Haftsachen und unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung war die Staatsanwaltschaft allerdings in der Tat gehalten, unverzüglich ein Gutachten betreffend Gefährlichkeitsprognose in Auftrag zu geben. Bei künftigen Überprüfungen betreffend die Rechtmässigkeit der Aufrechterhaltung der Haft respektive des vorzeitigen Strafvollzugs wird das einzuholende (Kurz-) Gutachten betreffend Gefährlichkeitsprognose mitzuberücksichtigen sein.
6.1. Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich sinngemäss die Verhältnismässigkeit der Haft und macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz hätte anstelle der Untersuchungshaft respektive des vorzeitigen Strafvollzugs Ersatzmassnahmen in Form einer Abstinenzkontrolle, einer engmaschige Betreuung durch die Eltern sowie eines durch Fussfesseln kontrolliertes Rayonverbot anordnen müssen.
Drohen wie hier - ohne die Anordnung von Haft oder wirksamer Ersatzmassnahmen - mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Verbrechen gegen Leib und Leben, sind an die Prognose für die Einhaltung der infrage kommenden Ersatzmassnahmen hohe Anforderungen zu stellen (Urteile 7B_987/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 2.4.2; 7B_1009/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 3.3).
6.2. Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdeführer beim Vorfall vom 21. Januar 2025 zwar Alkohol getrunken habe, jedoch weder das pharmakologisch-toxikologische Gutachten noch die diesbezügliche Videoaufnahme annehmen lasse, dass er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sein Handeln im Geschehen einzuschätzen und sich regelkonform zu verhalten. Insofern komme einer entsprechenden Abstinenzkontrolle oder einer (kaum justiziablen) engmaschigen Betreuung durch die Eltern als etwaig protektiven Faktoren keine entscheidende Bedeutung bei der Verhinderung weiterer schwerer Verbrechen zu.
6.3. Mit Blick auf die drohenden schweren Gewaltdelikte geben die vorinstanzlichen Ausführungen zu keiner Kritik Anlass. Weiter ist nicht ersichtlich und zeigt der Beschwerdeführer auch nicht näher auf, inwiefern ein elektronisch überwachtes Rayonverbot ihn wirksam an der Begehung schwerer Verbrechen hindern könnte. Folglich ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Anordnung von Ersatzmassnahmen zum jetzigen Zeitpunkt für ungeeignet erachtet. Der angefochtene Entscheid verletzt auch insofern nicht Bundesrecht.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Gesuch zu entsprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Rechtsanwalt Lorenz Garland wird für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Liniger