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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_1350/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_1350/2024, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
28.04.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_1350/2024

Urteil vom 28. April 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Caprara.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Enrico Moretti, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Entschädigung nach Einstellung des Strafverfahrens,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 19. August 2024 (501 2023 145).

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil vom 16. Mai 2023 stellte das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Freiburg das gegen B.________ und A.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, eventualiter Betrugs, eventualiter Veruntreuung geführte Verfahren gemäss Anklageschrift vom 3. November 2022 in Bezug auf die Anklage-Ziffern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.2 infolge Verjährungseintritts ein. Es stellte das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Anklage-Ziffer 2.3 infolge Verjährungseintritts ebenfalls ein (Dispositiv-Ziffer 1.1). Gleichzeitig sprach es A.________ vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Strafbefehl vom 14. April 2020 frei (Dispositiv-Ziffer 1.2). Die auf den Strafpunkt entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 42'023.-- auferlegte es B.________ und A.________ unter solidarischer Haftbarkeit im Umfang von 25 % (ausmachend Fr. 10'505.75), den Saldo dem Staat Freiburg, um den Verfahrenseinstellungen und dem Freispruch Rechnung zu tragen (Dispositiv-Ziffer 1.3). Das Wirtschaftsstrafgericht verwies die Zivilklagen der C.________ AG, der D.________ AG und der E.________ AG gegen A.________ auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 2.1). Die auf den Zivilpunkt entfallenden Verfahrenskosten (Fr. 10'000.--) auferlegte es der C.________ AG, der D.________ AG und der E.________ AG unter solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziffer 2.3). Das Wirtschaftsstrafgericht wies die von A.________ geltend gemachte Entschädigung und Genugtuung ab (Dispositiv-Ziffer 3.1), ebenso die von ihm gegenüber der Privatklägerschaft geltend gemachte Entschädigung und Genugtuung, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 3.2). Die von der Privatklägerschaft geltend gemachte Entschädigung wies das Wirtschaftsstrafgericht ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 3.5). Dagegen führte A.________ Berufung.

B.

Mit Urteil vom 19. August 2024 stellte das Kantonsgericht Freiburg die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils vom 16. Mai 2023 fest, dies in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1.1, 1.2, 2.1-2.3 und 3.5 (Dispositiv-Ziffer II). Es hielt in Dispositiv-Ziffer I weiter fest, in teilweiser Gutheissung der Berufung von A.________ werde das erstinstanzliche Urteil in Dispositiv-Ziffer 1.3 abgeändert, in Dispositiv-Ziffer 3 bestätigt und laute neu wie folgt:

"1.3 Die auf den Strafpunkt entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 42'023.-- gehen zu Lasten des Staates Freiburg.

3.1 Die von A.________ geltend gemachte Entschädigung und Genugtuung wird abgewiesen (Art. 429 Abs. 1 lit. a und c StPO).

3.2 Die von A.________ gegenüber der Privatklägerschaft geltend gemachte Entschädigung und Genugtuung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann (Art. 432 Abs. 1 und 2 StPO).

3.3 [...]

3.4 [...]." Das Kantonsgericht Freiburg setzte die Kosten des Berufungsverfahrens auf Fr. 2'200.-- fest und auferlegte diese A.________ zur Hälfe (Dispositiv-Ziffer III). Schliesslich richtete es A.________ eine Entschädigung von Fr. 3'533.90 (inkl. MWST) für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte aus (Dispositiv-Ziffer IV).

C.

Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei ihm in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer I./3.1 des angefochtenen Urteils eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungskosten, mindestens aber im Umfang der im Recht liegenden Honorarnote von Fr. 28'995.60, und eine angemessene Genugtuung zuzusprechen; diese Entschädigung und Genugtuung seien der Staatskasse des Kantons Freiburg aufzuerlegen. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern I./3.1 und I./3.2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Mitteilung vom 10. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt werde. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 IV 103 E. 1). Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessender Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend die Entschädigungsfolgen nach Einstellung eines Strafverfahrens und somit eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG; BGE 139 IV 206 E. 1). Der Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, mit welchem ihm die Ausrichtung einer Entschädigung und einer Genugtuung verweigert wurde (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Er ist folglich zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm stehe gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ein Entschädigungsanspruch für seine Verteidigungskosten zu. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass er auf eine Entschädigung (implizit) verzichtet habe. Vielmehr habe er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich beantragt, es sei ihm eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungskosten zuzusprechen, und die Höhe dieser Entschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt. Da die Vorinstanz die im Recht liegende Kostennote vom 15. Dezember 2020 nicht berücksichtige, liege zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

2.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss aArt. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.

Die Strafbehörde prüft den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dies bedeutet indessen nicht, dass sie im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Anspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Sie hat aber die beschuldigte Person zur Frage der Entschädigung mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGE 146 IV 332 E. 1.3; 144 IV 207 E. 1.3.1; 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteil 6B_250/2024 vom 13. August 2024 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person trifft insofern eine Mitwirkungspflicht (BGE 146 IV 332 E. 1.3; Urteile 6B_250/2024 vom 13. August 2024 E. 1.2; 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Es obliegt ihr, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteil 7B_361/2023 vom 22. April 2024 E. 3.1). Fordert die Behörde die beschuldigte Person auf, ihre Ansprüche zu beziffern und reagiert diese nicht, kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem (impliziten) Verzicht auf eine Entschädigung ausgegangen werden (BGE 146 IV 332 E. 1.3; Urteil 6B_250/2024 vom 13. August 2024 E. 1.2; je mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz erwägt, die erste Instanz habe den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Vorladungen vom 27. Dezember 2022 und vom 24. Februar 2023 aufgefordert, innerhalb von 10 Tagen einen schriftlichen Antrag betreffend eine allfällige Entschädigung und/oder Genugtuung gemäss Art. 429 ff. StPO einzureichen, zu beziffern und mit Beweisen zu belegen. Damit sei sie ihrer Pflicht gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgekommen, den Beschwerdeführer zum Beziffern und Belegen seiner Ansprüche aufzufordern.

Dieser Aufforderung sei keine Folge geleistet worden. An der Verhandlung vom 2. Mai 2023 habe die erste Instanz den Parteien vor Abschluss des Beweisverfahrens erneut die Gelegenheit eingeräumt, weitere Beweisanträge zu stellen. Die Parteien hätten darauf verzichtet und das Beweisverfahren sei abgeschlossen worden. Erst an der Verhandlung vom 12. Mai 2023 habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen seines Schlussvortrags Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche formuliert, allerdings ohne diese zu beziffern; er habe beantragt, dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungskosten zuzusprechen. Die Entschädigung sei teilweise der Privatklägerschaft aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen; diese sei teilweise der Privatklägerschaft aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Im Rahmen des Parteivortrags habe er ausgeführt, die Festlegung der angemessenen Entschädigung werde ins Ermessen des Gerichts gelegt. Eine Kostennote sei nicht eingereicht worden. Gemäss der Vorinstanz bestand unter den gegebenen Umständen keine behördliche Pflicht, die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen. Dies wäre gleich wie im Zivilrecht (vgl. Art. 42 Abs. 2 OR) nur dann ausnahmsweise der Fall gewesen, wenn der Schaden sich nicht ziffernmässig nachweisen lasse. Vorliegend wäre es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ohne Weiteres möglich gewesen, seine Verfahrensaufwendungen zu beziffern und mittels Kostennote zu belegen. Hinderungsgründe seien keine ersichtlich und auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden. Vielmehr habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe bewusst auf die Einreichung einer Kostennote verzichtet und das Gericht lediglich um eine angemessene Entschädigung ersucht, weil bereits eine Honorarnote vorhanden gewesen sei, anhand welcher der Aufwand für die übrigen Verfahrensteile hätte geschätzt werden können. Die Vorinstanz lehnt diese Argumentation ab. Sie erwägt, es sei nicht ersichtlich, wie die erste Instanz den Aufwand für das rund 10 Jahre dauernde Untersuchungsverfahren inkl. adhäsionsweise geltend gemachter Zivilklagen ohne Rechnungsstellung hätte beurteilen bzw. nach Ermessen hätte festsetzen sollen. Dass die erste Instanz nicht auf die in den Strafakten enthaltene Kostennote vom 15. Dezember 2020 abgestellt habe, begründe keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal sie dazu nach ihrer mehrmaligen Aufforderung an die Parteien, die Entschädigung zu beziffern und zu belegen, nicht verpflichtet gewesen sei. Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, könne erwartet werden, dass sie ihre Eingaben formgerecht einreichen. Ihnen gegenüber komme eine Nachfristansetzung in der Regel nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage, was vorliegend nicht gegeben sei. Vielmehr habe der Beschwerdeführer - wie er selbst einräume - bewusst darauf verzichtet, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen, was praxisgemäss als (impliziter) Verzicht auf eine Entschädigung zu qualifizieren sei. Die erste Instanz habe weder überspitzt formalistisch gehandelt noch Bundesrecht verletzt, indem sie die nicht belegte Entschädigungs- und Genugtuungsforderung des Beschwerdeführers ohne Ansetzung einer Nachfrist abgewiesen habe.

2.4.

2.4.1. Im vorliegenden Fall forderte die erste Instanz den Beschwerdeführer mit Vorladungen vom 27. Dezember 2022 und vom 24. Februar 2023 auf, innerhalb einer Frist von 10 Tagen einen schriftlichen Antrag betreffend eine allfällige Entschädigung und/oder Genugtuung im Sinne von Art. 429 StPO einzureichen, zu beziffern und mit Beweisen zu belegen. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten (vgl. oben E. 2.3), dass die erste Instanz dadurch ihrer Pflicht gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgekommen ist, den Beschwerdeführer zum Beziffern und Belegen seiner Ansprüche aufzufordern (vgl. oben E. 2.2).

2.4.2. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. oben E. 2.3) hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche im erstinstanzlichen Verfahren weder beziffert noch belegt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers formulierte erst an der Verhandlung vom 12. Mai 2023 im Rahmen seines Schlussvortrags Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen. Er beantragte, dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungskosten zuzusprechen. Die Entschädigung sei teilweise der Privatklägerschaft aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschwerdeführer sei zudem eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Diese sei teilweise der Privatklägerschaft aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Im Rahmen des Parteivortrags führte er aus, die Festlegung der angemessenen Entschädigung und Genugtuung werde in das Ermessen des Gerichts gelegt. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht.

2.4.3. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer auf die erstinstanzlichen Aufforderungen, seine Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen nach Art. 429 ff. StPO zu beziffern (vgl. oben E. 2.4.1), nicht reagiert (vgl. oben E. 2.4.2). Zwar hat er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungskosten beantragt und die Festlegung der Höhe dieser Entschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt (vgl. oben E. 2.3). Indessen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht zur Festsetzung der Entschädigung für seine Anwaltskosten nicht nachgekommen ist, indem er es unterlassen hat, diese zu beziffern und mittels Einreichung einer Kostennote zu belegen. Dazu wäre er nach der dargelegten Rechtsprechung gehalten gewesen (vgl. oben E. 2.2).

Es ist mit der Vorinstanz (vgl. oben E. 2.3) zudem festzuhalten, dass es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ohne Weiteres möglich gewesen wäre, seine Verfahrensaufwendungen zu beziffern, mittels Kostennote zu belegen und diese spätestens bis zur erstinstanzlichen Urteilsberatung einzureichen. Einen Hinderungsgrund für das rechtzeitige Einreichen der Kostennote macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht weder geltend (Art. 42 Abs. 2 BGG) noch ist ein solcher ersichtlich. Die Vorinstanz geht weiter zutreffend davon aus (vgl. oben E. 2.3), dass für die erste Instanz keine Pflicht bestand, die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen (vgl. dazu Urteil 6B_250/2024 vom 13. August 2024 E. 1.3 und 1.5-1.7, wo zwar eine Entschädigung beantragt, deren Höhe aber in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde). Sie nimmt zu Recht an, dass im vorliegenden Fall die Festsetzung nach Ermessen sich auch schwierig gestalten würde, dies insbesondere angesichts der Dauer des Strafverfahrens. Die erste Instanz war auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers angewiesen (vgl. BGE 146 IV 332 E. 1.4).

2.4.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die erste Instanz berücksichtige die im Recht liegende Kostennote vom 15. Dezember 2020 zu Unrecht nicht, und in diesem Zusammenhang eine Gehörsverletzung rügt, ist ihm nicht zu folgen. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die erste Instanz nach mehrmaliger Aufforderung an die Parteien, die Entschädigung zu beziffern und zu belegen, nicht verpflichtet war, auf die genannte Kostennote abzustellen.

3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ihm stehe gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ein Anspruch auf Genugtuung zu.

3.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.

Bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Umstände eine Genugtuung rechtfertigen, steht dem Gericht ein weites Ermessen zu (BGE 129 III 715 E. 4.4; nicht zur Publikation bestimmte E. 23.3.4 des Urteils 7B_540/2023 und 7B_541/2023 vom 6. Februar 2025; je mit Hinweisen). Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (Urteile 7B_93/2024 vom 14. Mai 2024 E. 1.3; 7B_914/2023 vom 6. März 2024 E. 1.1.3; je mit Hinweisen). Eine mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung genügt praxisgemäss nicht für die Zusprechung von Genugtuung (vgl. BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil 6B_73/2021 vom 28. Februar 2022 E. 3.4).

3.3. Die Vorinstanz erwägt, die Genugtuungsforderung sei sachlich nicht begründet, zumal der Beschwerdeführer nicht ausreichend darlege und belege, inwiefern eine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO vorliege. Der Hinweis auf die lange Verfahrensdauer, die Belastung der Familie und die wiederholte Darlegung des Verfahrens in den Medien genüge ohne Belege den Anforderungen an den Nachweis einer besonders schweren Persönlichkeitsverletzung nicht.

3.4. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer setzt sich mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen nicht begründet auseinander. Vor Bundesgericht beschränkt er sich darauf, darzulegen, weshalb seiner Meinung nach eine Genugtuung geschuldet wäre. Dass und inwiefern eine Verletzung des vorinstanzlichen Ermessens bei der negativen Entscheidung über die Gewährung der Genugtuung vorliegen soll, ist weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Caprara

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