Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_1/2025
Urteil vom 3. März 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 11. Dezember 2024 (502 2024 278).
Erwägungen:
Am 17. und 25. Januar 2024 reichte A.________ (fortan: der Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen Rechtsanwältin B.________ wegen übler Nachrede, Verleumdung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege ein. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, auf die Strafsache nicht einzutreten. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht mit "Urteil" vom 11. Dezember 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und verlangt sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Rechtsanwältin B.________.
2.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 170). Richtet sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann (vgl. Urteile 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 7B_120/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 1.3.1; 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 IV 47; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 IV 9 E. 2; 146 IV 185 E. 2), aber ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_1398/2021 vom 15. November 2022 E. 1.2). Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern (vgl. Urteile 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 7B_79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1 und 1.3; 7B_69/2023 vom 28. August 2023 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zur Frage der Zivilforderung. So legt er nicht dar, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken sollte. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die von ihm zur Anzeige gebrachten Delikte unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Beschwerdeführers geführt hätten, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergäbe (vgl. Urteil 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2), soweit dies überhaupt in Frage käme. Damit kommt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nach.
2.3. Unbekümmert um die Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3). Solche Rügen erhebt der Beschwerdeführer keine.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler