Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_1130/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_1130/2024, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
26.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_1130/2024

Urteil vom 26. Januar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kenad Melunovic, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Einstellung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. September 2024 (SBK.2024.38).

Sachverhalt:

A.

Am 23. Juni 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beim Bezirksgericht Zofingen Anklage gegen A.________ wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.

B.

Mit Beschluss vom 8. Januar 2024 stellte das Bezirksgericht Zofingen das Strafverfahren gegen A.________ ein und entschied zugleich über die beschlagnahmten Gegenstände und Beweismittel. Gegen diesen Beschluss erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 5. September 2024 gut, hob den Beschluss des Bezirksgerichts Zofingen vom 8. Januar 2024 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Strafverfahrens zurück an das Bezirksgericht Zofingen.

C.

Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, unter Aufhebung des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2024 sei die gegen ihn geführte Strafuntersuchung in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Vorakten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 97 E. 1, 9 E. 2).

1.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern weist die Sache zur Fortführung des Strafverfahrens an das erstinstanzliche Sachgericht zurück. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Als solcher ist er nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder Art. 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Da der angefochtene Beschluss weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), kann er gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Strafsachen nur angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein und liegt vor, wenn er auch durch einen günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1). Die Ausnahme ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben (BGE 140 V 321 E. 3.6; Urteil 7B_1064/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 1.2).

1.2. Der Beschwerdeführer sieht den nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darin, dass sich das Bundesgericht bei einem Nichteintreten auf seine Beschwerde niemals zum konkreten Anwendungsbereich von Art. 329 Abs. 4 StPO äussern könnte.

Dieser Rechtsauffassung ist aus zweierlei Gründen nicht zu folgen. Einerseits trifft es zwar zu, dass das Bundesgericht auf Beschwerden eintritt, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen kann, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch nicht auf die Frage, ob im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht, sondern betrifft Fälle, bei denen es der beschwerdeführenden Partei an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG mangelt (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.3; Urteil 7B_1094/2024 vom 3. September 2025 E. 1.2.1). Andererseits übersieht der Beschwerdeführer, dass durchaus Konstellationen denkbar sind, in denen sich das Bundesgericht zum Anwendungsbereich von Art. 329 Abs. 4 StPO äussern müsste. Hätte die Vorinstanz vorliegend beispielsweise die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Sachgerichts geteilt und hätte sie somit die Einstellung des Strafverfahrens gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO geschützt, läge aus Sicht der Staatsanwaltschaft ein das Strafverfahren abschliessender Endentscheid vor, den sie beim Bundesgericht mit einer Beschwerde in Strafsachen anfechten könnte.

1.3. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer weiter, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, die Voraussetzungen für ein Eintreten auf seine Beschwerde unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG seien erfüllt. Zwar würde eine Gutheissung der Beschwerde das Verfahren definitiv abschliessen bzw. diesbezüglich einen Endentscheid herbeiführen. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verlangt jedoch, dass mit der Beschwerdegutheissung ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E. 3.2). Die Aufwendungen müssen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen (vgl. Urteile 7B_303/2024 vom 28. Mai 2024 E. 1.5.2; 7B_1019/2023 vom 26. Februar 2024 E. 4; 6B_31/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 68). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend die Verfahrensdurchführung für ein Strafverfahren aussergewöhnliche Kosten verursachen könnte oder weitläufige Beweismassnahmen zu erwarten wären. Namentlich ist nicht dargetan, dass die Rückweisung des Strafverfahrens an das erstinstanzliche Strafgericht mit der Einholung von komplexen Gutachten verbunden wäre oder die Durchführung von zahlreichen Einvernahmen nach sich ziehen würde (vgl. Urteil 7B_303/2024 vom 28. Mai 2024 E. 1.5.2). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG liegen folglich nicht vor.

1.4. Schliesslich fällt auch ein Eintreten unter dem Gesichtspunkt einer formellen Rechtsverweigerung (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1) ausser Betracht. Die nach Ansicht des Beschwerdeführers falsche Rechtsanwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO durch die Vorinstanz stellt keine formelle Rechtsverweigerung dar, blieb die Vorinstanz doch gerade nicht untätig und verweigerte sie dem Beschwerdeführer den Zugang zu einer gerichtlichen Beurteilung nicht (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1). Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die Vorinstanz in überspitzten Formalismus als besondere Form der formellen Rechtsverweigerung verfallen wäre (vgl. BGE 145 I 201 E. 4.2.1; 142 IV 299 E. 1.3.2).

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Hahn

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 29 BGG
  • Art. 64 BGG
  • Art. 65 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 81 BGG
  • Art. 92 BGG
  • Art. 93 BGG

StPO

  • Art. 329 StPO

Gerichtsentscheide

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