Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_1113/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_1113/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
20.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_1113/2025

Urteil vom 20. Januar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz, Hofmann, nebenamtlicher Bundesrichter Brunner, Gerichtsschreiber Lenz.

Verfahrensbeteiligte Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger, Beschwerdegegner,

  1. Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
  2. Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau.

Gegenstand Prüfung freiwillige deliktorientierte Therapie,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 17. September 2025 (WBE.2025.163 / sr / wm).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Urteil vom 16. März 2018 wurde A.________ vom Bezirksgericht Lenzburg wegen mehrfachen Mordes (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 112 StGB), mehrfacher (teils versuchter) räuberischer Erpressung (Art. 156 StGB [teilweise i.V.m. Art. 22 StGB]), mehrfacher Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB), mehrfacher Geiselnahme (Art. 185 StGB), sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 StGB), mehrfacher Pornografie (Art. 197 StGB), Brandstiftung (Art. 221 StGB), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie mehrfacher strafbarer Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB) verurteilt. Das Bezirksgericht fällte eine lebenslängliche Freiheitsstrafe aus. Zudem ordnete es die Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB sowie eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an.

A.b. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Anschlussberufung. Mit Urteil vom 13. Dezember 2018 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung ab und hob in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung die angeordnete vollzugsbegleitende ambulante Behandlung auf. Im Übrigen wies es die Anschlussberufung ab, soweit es darauf eintrat.

A.c. Die von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Mai 2019 ab (Urteil 6B_237/2019).

A.d. Mit Vollzugsbefehl vom 13. Juni 2019 ordnete das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Amt für Justizvollzug, die Verbüssung der ausgefällten Freiheitsstrafe im geschlossenen Normalvollzug der Justizvollzugsanstalt Pöschwies an.

B.

B.a. Mit Gesuch vom 4. November 2024 (Eingang) beantragte A.________ beim Amt für Justizvollzug die Bewilligung einer deliktorientierten Therapie durch den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD) des Kantons Zürich (Direktion der Justiz und des Innern, Justizvollzug und Wiedereingliederung) bzw. den Eintritt in die "Therapeutische Eingangsabklärung" für eine solche Therapie.

Mit Verfügung vom 25. November 2024 wies das Amt für Justizvollzug das Gesuch ab.

B.b. A.________ erhob am 3. Januar 2025 gegen diese Verfügung eine Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Generalsekretariat, und beantragte die Bewilligung einer freiwilligen deliktorientierten Therapie. Eventualiter sei ein Gutachten über die Frage zu erstellen, ob er hinsichtlich einer rückfallpräventiven freiwilligen Behandlung sämtlicher Delikte vom 21. Dezember 2015 behandlungswillig und behandlungsfähig sei (Fokalgutachten).

Mit Entscheid vom 10. März 2025 wies das Generalsekretariat die Beschwerde ab.

B.c. Die von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 17. September 2025 teilweise gut. Es kassierte den Entscheid des Generalsekretariats und wies die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen (Fortführung und Beendigung des ordentlichen Abklärungsprozesses durch den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst [PPD] mit abschliessender Beurteilung der Aufnahme in einen ordentlichen Behandlungsprozess) an das Amt für Justizvollzug zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es sei A.________ die gewünschte freiwillige deliktorientierte Therapie zu verweigern. Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 97 E. 1; 149 IV 9 E. 2).

1.2.

1.2.1. Der angefochtene Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) über den Vollzug einer Strafe (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG) schliesst das Verfahren nicht ab (Art. 90 BGG). Er betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG). Es handelt sich daher um einen anderen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

1.2.2. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Nach der Rechtsprechung muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden könnte. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil, wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens, reicht nicht aus (BGE 148 IV 155 E. 1.1). Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG setzt kumulativ voraus, dass (erstens) das Bundesgericht selbst dem Verfahren ein Ende setzen könnte, falls es der Rechtsauffassung der beschwerdeführenden Partei folgt, und dass sich damit (zweitens) ein langwieriges und kostspieliges Beweisverfahren vermeiden liesse (BGE 133 III 629 E. 2.4.1 f.). Entgegen dem deutschen (wie auch dem italienischen) Wortlaut muss das durch den Endentscheid entfallende Beweisverfahren sowohl lang als auch kostspielig sein, wie dies aus dem zutreffenden französischen Wortlaut "longue et coûteuse" hervorgeht (Urteil 7B_489/2025 vom 26. August 2025 E. 1.2 mit Hinweisen). Damit die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist, muss sich das Beweisverfahren bezüglich der Dauer und der Kosten erheblich von üblichen Verfahren unterscheiden (Urteil 2C_57/2023 vom 6. September 2024 E. 2.1.2). Ein Beweisverfahren, das den üblichen Rahmen nicht sprengt, rechtfertigt keine gesonderte Anrufung des Bundesgerichts (Urteil 5A_701/2024 vom 10. März 2025 E. 1.3). Da das Bundesgericht grundsätzlich die Sache nur einmal in Kenntnis sämtlicher Vorentscheide beurteilen soll, ist die Voraussetzung der bedeutenden Zeit- und Kostenersparnis einschränkend zu verstehen (BGE 143 III 290 E. 1.4).

Es ist an der beschwerdeführenden Partei darzulegen, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1), soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 289 E. 1.3 mit Hinweisen; Urteil 7B_1094/2024 vom 3. September 2025 E. 1.3.1). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine restriktiv zu handhabende Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen und diese hierbei insgesamt beurteilen soll. Die Parteien gehen keiner Rechte verlustig, da sie dem Bundesgericht die mit dem (nicht anfechtbaren oder nicht angefochtenen) Zwischenentscheid zusammenhängenden Fragen durch Beschwerde gegen den Endentscheid unterbreiten können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2; Urteil 7B_1094/2024 vom 3. September 2025 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

1.2.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich in Bezug auf die Zulässigkeit ihrer Beschwerde auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG.

1.2.3.1. Sie macht zunächst zu Recht geltend, dass das Bundesgericht sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte, sollte es ihre Rechtsauffassung teilen und die Beschwerde gutheissen. Die erste Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist damit erfüllt.

1.2.3.2. Zu prüfen bleibt, ob mit einem sofortigen Endentscheid auch ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Dies liegt im vorliegenden Fall nicht auf der Hand. Die Beschwerdeführerin hat das Vorliegen dieser Voraussetzung mithin substanziiert darzulegen.

Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung der ausnahmsweisen Zulässigkeit ihrer Beschwerde einerseits vor, mit einem sofortigen Endentscheid könnten ein bedeutender Zeitaufwand (mindestens 1-2 Jahre) sowie Kosten in Höhe von mehreren tausend Franken für die weiteren Abklärungen vermieden werden. Darin sei der bei der Vollzugsbehörde anfallende Personalaufwand noch gar nicht berücksichtigt. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass sich bei einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde zusätzliche Abklärungen erübrigen würden, ist Konstellationen wie der vorliegenden stets eigen und vermag ein ausnahmsweises Eintreten deshalb gerade nicht zu rechtfertigen (vgl. Urteil 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.5.2). Bei den von der Beschwerdeführerin angeführten Aufwänden für weitere Abklärungen bzw. für das Personal bei der Vollzugsbehörde handelt es sich sodann um übliche Kosten, die bei der Fortführung des Verfahrens naturgemäss anfallen. Mit deren Vermeidung lässt sich keine erhebliche Kosten- und Aufwandersparnis im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG belegen. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin (zu Recht) nicht geltend, die für die weiteren Abklärungen voraussichtlich anfallenden Kosten würden den üblichen Rahmen eines Beweisverfahrens - in Betracht zu ziehen sind die spezifischen Kosten (vgl. Urteil 4A_254/2024 vom 18. Juni 2024 E. 2.1.2) eines Beweisverfahrens im Zusammenhang mit der Bewilligung einer (freiwilligen) deliktorientierten Therapie im Vollzug - sprengen. Dies wäre indes Voraussetzung dafür, dass sich eine gesonderte Anrufung des Bundesgerichts rechtfertigen würde. Andererseits bringt die Beschwerdeführerin zur Begründung der ausnahmsweisen Zulässigkeit ihrer Beschwerde vor, dass mit einem sofort herbeigeführten Endentscheid Kosten in Höhe von Fr. 25'000.-- bis Fr. 35'000.-- für ein weiteres forensisch-psychiatrisches Gutachten erspart werden könnten. Auch mit dieser Argumentation vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Urteil keine erneute Begutachtung des Beschwerdegegners angeordnet wurde. Die Vorinstanz hat vielmehr ausdrücklich erwogen, dass eine solche vom Ergebnis des ordentlichen Abklärungsprozesses abhänge (vgl. angefochtenes Urteil, S. 14). Damit steht zum jetzigen Zeitpunkt aber noch gar nicht fest, ob die geltend gemachten Kosten für ein weiteres forensisch-psychiatrisches Gutachten überhaupt anfallen werden. Bereits aus diesem Grund vermögen die angeführten Kosten die ausnahmsweise Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde nicht zu begründen (vgl. Urteil 6B_872/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 1.4). Hinzu kommt, dass mit der Vermeidung einer allenfalls erforderlichen ergänzenden (Sachverhalts-) Abklärung in Form einer (neuen) Begutachtung im straf- bzw. vollzugsrechtlichen Kontext grundsätzlich ohnehin keine erhebliche Kosten- und Aufwandersparnis im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verbunden ist (vgl. Urteil 6B_872/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 1.3). Inwiefern es sich im vorliegenden Fall ausnahmsweise anders verhalten soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Zwar handelt es sich bei dem von ihr - übrigens schlicht behaupteten und mit keinem Wort näher substanziierten - prognostizierten Aufwand für ein weiteres forensisch-psychiatrisches Gutachten durchaus um einen hohen Betrag. In straf- und vollzugsrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit psychisch gestörten Tätern sind umfassende Gutachten indes geläufige Beweismittel. Die Beschwerdeführerin unterlässt es gänzlich aufzuzeigen, inwiefern die von ihr angeführten Kosten für ein allenfalls erforderliches Gutachten - verglichen mit den üblicherweise in solchen Verfahren anfallenden Kosten - aussergewöhnlich hoch sein sollen. Dass der erforderliche Aufwand den üblichen Rahmen eines Beweisverfahrens sprengt, wäre aber erforderlich, um eine gesonderte Anrufung des Bundesgerichts zu rechtfertigen.

1.2.3.3. Vor diesem Hintergrund ist insgesamt nicht dargetan, dass ein sofort herbeigeführter Endentscheid des Bundesgerichts im vorliegenden Fall einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Zulässigkeit der Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist zu verneinen.

1.2.4. Der - in der Beschwerde zu Recht nicht vorgebrachte - Ausnahmegrund des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht (vgl. BGE 133 IV 121 E. 1.3; Urteil 6B_872/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 1.4).

1.2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich demnach als unzulässig. Der Zwischenentscheid vom 17. September 2025 ist nach Art. 93 Abs. 3 BGG erst durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt.

1.3. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin im aktuellen Verfahrensstadium überhaupt zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt ist (vgl. dazu Urteil 7B_948/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 1.2.2 mit Hinweisen).

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner, der vor Bundesgericht nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde, sind keine nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigenden Aufwände entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Generalsekretariat, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Amt für Justizvollzug, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Lenz

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