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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_1046/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_1046/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
28.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_1046/2025

Urteil vom 28. Januar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Merz, Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Wendel Hartmann,

gegen

Kantonales Untersuchungsamt St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Gegenstand Überwachung des Fernmeldeverkehrs,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. August 2025 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen (AK.2025.369-AK und AK.2025.370-AP).

Sachverhalt:

A.

Das Kantonale Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen führt als Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es stellte am 18. August 2023 beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Genehmigung einer aktiven Überwachung des Fernmeldeverkehrs des mutmasslich von A.________ benutzten Mobiltelefonanschlusses für den Zeitraum vom 17. August 2023 bis zum 17. November 2023. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht genehmigte die Überwachung am 21. August 2023.

B.

Am 5. Juni 2025 informierte das Kantonale Untersuchungsamt A., dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und Anklage beim Gericht erhoben werde. Gleichentags informierte es A. über die durchgeführte Überwachung des Fernmeldeverkehrs. Gegen die Anordnung bzw. Genehmigung der aktiven Überwachung des Fernmeldeverkehrs erhob A.________ Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Die Anklagekammer wies die Beschwerde am 28. August 2025 ab.

C.

Gegen den Entscheid der Anklagekammer erhebt A.________ am 1. Oktober 2025 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid und die Genehmigung zur aktiven Überwachung des Fernmeldeverkehrs seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und sei die Vorinstanz anzuweisen, ihren Entscheid im Sinne der Beschwerde abzuändern. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.1. Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Entscheid steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offen (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als beschuldigte Person zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG).

1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 140 IV 40 E. 1.1; Urteil 1B_366/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 144 IV 23).

1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG) einzutreten.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den angefochtenen Entscheid unzureichend begründet und sei nicht ausreichend auf die von ihr vorgetragenen Einwände eingegangen. Bereits die Genehmigung der Überwachungsmassnahmen durch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht sei ungenügend begründet gewesen, was die Vorinstanz zu Unrecht verneint habe. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 274 Abs. 2 StPO.

2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; siehe auch Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (für das Zwangsmassnahmengericht siehe auch Art. 274 Abs. 2 Satz 1 StPO, wonach dieses über das Gesuch auf Überwachungsmassnahmen innert fünf Tagen seit der Anordnung mit kurzer Begründung entscheidet). Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen).

2.3. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Dieser ist detailliert begründet und setzt sich mit den massgeblichen Fragen und den Einwänden der Beschwerdeführerin ausreichend auseinander, sodass diese in der Lage war, das vorinstanzliche Urteil in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen. Die Begründung des Entscheids des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts zur Genehmigung der aktiven Überwachung des Fernmeldeverkehrs der Beschwerdeführerin war kurz, aber - wie die Vorinstanz richtig ausführt - ausreichend. Das Zwangsmassnahmengericht ging in der Begründung auf alle wesentlichen Punkte kurz ein, sodass die Beschwerdeführerin in der Lage war, den Entscheid bei der Vorinstanz anzufechten. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Zwangsmassnahmengericht verneint.

Die Staatsanwaltschaft kann nach Art. 269 Abs. 1 i.V.m. Art. 270 lit. a StPO den Post- und Fernmeldeverkehr der beschuldigten Person überwachen, wenn der dringende Tatverdacht besteht, eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat sei begangen worden (Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO), die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt (Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO) und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO). Die Überwachung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 272 Abs. 1 StPO). Das Genehmigungsverfahren richtet sich nach Art. 274 StPO. Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten Person grundsätzlich spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit (Art. 279 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Personen, deren Post- oder Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder die die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmeldedienst mitbenutzt haben, können Beschwerde nach den Artikel 393-397 StPO führen, wobei die Beschwerdefrist mit Erhalt der Mitteilung zu laufen beginnt (Art. 279 Abs. 3 StPO).

4.1. Die Vorinstanz bejaht den dringenden Tatverdacht für die Begehung einer in Art. 269 Abs. 2 StPO genannten Straftat durch die Beschwerdeführerin, nämlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG (SR 812.121). Die Vorinstanz stützt sich hierfür wie bereits das um Genehmigung der Überwachung ersuchende Kantonale Untersuchungsamt und das Kantonale Zwangsmassnahmengericht in erster Linie auf einen Sammelbericht der Kantonspolizei vom 17. August 2023.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO und bringt vor, für die Anordnung bzw. Genehmigung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs habe es an der Voraussetzung des dringenden Tatverdachts gefehlt. Die Beschwerdeführerin kritisiert namentlich, der dringende Tatverdacht werde unzulässigerweise auf im genannten polizeilichen Sammelbericht erwähnte Hinweise gestützt, deren Quellen im Bericht nicht näher bezeichnet würden.

4.2. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO haben das Bundesgericht und die Vorinstanzen keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Wird das Vorliegen eines ausreichenden Tatverdachts bestritten, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die Strafverfolgungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 142 IV 289 E. 2.2; 141 IV 459 E. 4.1; Urteil 7B_999/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. So können zu Beginn der Strafuntersuchung noch wenig genaue Verdachtsmomente genügen. Was der beschuldigten Person zur Last gelegt wird, muss jedoch stets objektiv und nachprüfbar begründet werden. Ein vager, auf keinem objektiven Grund beruhender Verdacht vermag diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen. Dagegen müssen die jeweiligen Straftatbestandsmerkmale im Zeitpunkt der Genehmigung der Überwachungsmassnahme noch nicht einzeln nachgewiesen werden (BGE 142 IV 289 E. 2.2.1; Urteil 7B_999/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Begründung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO kann sich insbesondere auf das Gesuch der Staatsanwaltschaft, deren Überwachungsanordnung und die massgeblichen Verfahrensakten stützen. Hierzu gehören etwa Polizeiberichte, Notizen der Staatsanwaltschaft sowie Aussagen von Zeugen, Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten (BGE 142 IV 289 E. 2.2.2; Urteile 1B_49/2022 vom 29. August 2022 E. 3.1 und 1B_638/2020 vom 4. Juni 2021 E. 5.2.2, nicht publ. in BGE 147 IV 402). Sofern sich der dringende Tatverdacht auf Aussagen stützt, müssen diese auf ihre Glaubwürdigkeit hin überprüft werden. Blosse Behauptungen ohne Angabe der Quelle oder ohne besonderen Zeugnischarakter, Spekulationen, Gerüchte oder allgemeine Mutmassungen genügen grundsätzlich nicht (BGE 142 IV 289 E. 2.2.2 f.; Urteil 1B_638/2020 vom 4. Juni 2021 E. 5.2.2, nicht publ. in BGE 147 IV 402; je mit Hinweisen). Wird der dringende Tatverdacht aus einem Polizeibericht abgeleitet, muss berücksichtigt werden, dass darin möglicherweise die Herkunft von Informationen, etwa zum Schutz der Identität von Informantinnen bzw. Informanten, nicht preisgegeben werden kann. Zwar befreit die besondere Vertrauensposition der Polizei sie nicht generell davon, den Ursprung ihres Verdachts zumindest kurz zu erläutern. Im frühen Stadium der Ermittlungen und ohne Hinweise auf eine unzulässige Beweiserhebung muss die Staatsanwaltschaft jedoch davon ausgehen können, dass die in den Polizeiberichten enthaltenen Angaben, die eine Straftat melden, in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der Polizeibehörden erhoben wurden. Polizeiliche Berichte, die eine Zusammenfassung der durchgeführten Ermittlungen enthalten, sind nicht ohne Beweiskraft. Entsprechende Informationen aus anonymen bzw. vertraulichen Quellen können zur Begründung des Tatverdachts verwendet werden, wenn sie angesichts der die Untersuchung begleitenden Umstände objektiv plausibel erscheinen. Auf Dauer und insbesondere für die Verlängerung von laufenden Überwachungsmassnahmen reichen solche anonymen bzw. vertraulichen Quellen als Grundlage für den dringenden Tatverdacht hingegen nicht aus (ausführlich dazu BGE 142 IV 289 E. 2.2.3 und E. 3.1 ff. mit Hinweisen; Urteil 1B_49/2022 vom 29. August 2022 E. 3.1).

4.3. Der Sammelbericht der Kantonspolizei vom 17. August 2023 beschreibt die Beschwerdeführerin als polizeibekannte Milieufigur, die im Raum St. Gallen aktiv sei und diverse Etablissements betreibe. Die Beschwerdeführerin sei seit 2006 in den Registraturen der Kantonspolizei 32 mal verzeichnet, dies nahezu ausschliesslich wegen Polizeieinsätzen im Milieubereich. Gegen die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2008 wegen Menschenhandels ermittelt worden und sie sei im Jahr 2011 wegen Förderung der Prostitution verurteilt worden. Aus den Journaleinträgen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin ein dichtes Netzwerk zu Personen aus der Immobilienbranche und zu Personen im Betäubungsmittelumfeld unterhalte. Die Beschwerdeführerin vermiete Wohnungen zwecks Prostitution an Sexarbeitende. Ein weiterer Abschnitt im polizeilichen Sammelbericht widmet sich dem Sohn der Beschwerdeführerin, welcher seit 2001 mehrfach polizeilich verzeichnet sei.

Weiter wird im polizeilichen Sammelbericht ausgeführt, aktuell seien bei der Kantonspolizei Hinweise eingegangen, wonach die Beschwerdeführerin mit Inseraten nach Prostituierten werbe, diesen Wohnungen von Personen aus ihrem Netzwerk vermiete und das Administrative für die Prostituierten erledige. Dabei würden unter Druck Verträge mit unrealistischen Forderungen abgeschlossen und die Forderungen mit massivem Druck und Drohungen durchgesetzt. Die Beschwerdeführerin dominiere das Rotlichtgewerbe von St. Gallen und die Prostituierten sollen sich vor ihr fürchten. Die Beschwerdeführerin solle gemäss den eingegangenen Hinweisen auch gross im Kokainhandel tätig sein. Der Polizei sei zugetragen worden, dass die Beschwerdeführerin einer Wohnungsmieterin bzw. Prostituierten angeboten habe, Kokain für sie zu verkaufen. Die Beschwerdeführerin solle so organisiert sein, dass sie den Kokainhandel zusammen mit ihrem Sohn betreibe. Die beiden hätten eine Läuferin, die gegenüber einem Kaffeehaus wohne und eine Reinigungsfirma betreibe. Schliesslich erwähnt der verfassende Polizeibeamte im polizeilichen Sammelbericht, die in der Information bezeichnete Läuferin habe durch ihn verifiziert und eine mögliche Person bestätigt werden können. Damit seien die der Polizei zugetragenen Informationen als sehr glaubwürdig zu qualifizieren.

4.4. Die Strafverfolgungsbehörden stützten sich für die Annahme eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO vorliegend in erster Linie auf die im Polizeibericht erwähnten Hinweise, deren Quellen im Bericht nicht offengelegt werden. Auch wenn dies im polizeilichen Sammelbericht nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist angesichts der Art der untersuchten Straftaten und der weiteren Umstände davon auszugehen, dass die Herkunft der entsprechenden Informationen zum Schutz der Identität der Informantin bzw. des Informanten unerwähnt bleibt und es sich bei den der Polizei zugetragenen Hinweisen in dem Sinne um vertrauliche Informationen handelt. Dass das Zwangsmassnahmengericht und die Vorinstanz die im Polizeibericht erwähnten Hinweise als vertraulich bezeichnen, ist damit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Die einleitenden Ausführungen zur Beschwerdeführerin und zu ihrem Sohn im polizeilichen Sammelbericht, die auf früheren polizeilichen Journaleinträgen beruhen, sind für sich alleine zwar nicht geeignet, einen dringenden Tatverdacht zu belegen. Immerhin erlauben sie jedoch eine gewisse Einordnung der aus den vertraulichen Quellen erhaltenen Informationen und verleihen sie diesen eine gewisse Glaubwürdigkeit. Das Gleiche gilt für die von der Vorinstanz erwähnten Strafregisterauszüge der Beschwerdeführerin, aus denen Vorstrafen ersichtlich sind (zwei Strafurteile aus dem Jahr 2017), selbst wenn es sich hierbei nicht um Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt. Auch die im Sammelbericht erwähnten, vom Polizeibeamten angestellten Nachforschungen bzw. gewonnenen Erkenntnisse zur Läuferin vermitteln den vertraulichen Informationen eine gewisse Glaubwürdigkeit. Unter den gegebenen Umständen durften die Strafverfolgungsbehörden die im Sammelbericht genannten Informationen aus vertraulichen Quellen als objektiv plausibel einstufen.

Die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt der Anordnung der umstrittenen Überwachungsmassnahmen noch am Beginn. Wie die Vorinstanz erwägt, waren damals zwar die Struktur des Betäubungsmittelhandels noch nicht vollständig geklärt und die genaue Rolle der erwähnten Läuferin noch unklar. Nach dem Ausgeführten bestanden aufgrund des polizeilichen Sammelberichts vom 17. August 2023 zu diesem Zeitpunkt jedoch genügend Anhaltspunkte, um den dringenden Verdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG zu bejahen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach im Polizeibericht keine Verbindung zwischen ihr und der erwähnten Läuferin hergestellt werde, ändert daran nichts. Auch der Umstand, dass das Kantonale Untersuchungsamt in seinem Gesuch um Genehmigung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs in Abweichung vom Polizeibericht nicht nur von vertraulichen, sondern von vertrauenswürdigen Quellen spricht, ändert nichts am dargelegten Ergebnis, zumal das Kantonale Zwangsmassnahmengericht und die Vorinstanz den vertraulichen Informationen zwar eine gewisse Glaubwürdigkeit attestieren, diese aber nicht als vertrauenswürdig bezeichnen.

5.1. Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid auch die weiteren Voraussetzungen für die angeordnete Überwachung des Fernmeldeverkehrs der Beschwerdeführerin gemäss Art. 269 Abs. 1 lit. b und lit. c StPO.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die angeordnete Überwachung sei unverhältnismässig. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe einzig darauf abgestellt, dass sich der Tatverdacht auf eine Katalogtat beziehe, und zu Unrecht nicht gewürdigt, dass es sich bei der in Frage stehenden Tat - wenn überhaupt - höchstens um einen besonders leichten Fall einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz handle. Sie rügt eine Verletzung von Art. 269 Abs. 1 lit. b und Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO.

5.2. Dass die Vorinstanz bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einzig darauf abgestellt hätte, dass sich der Tatverdacht auf eine Katalogtat beziehe, entspricht nicht der Begründung des angefochtenen Entscheids. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter anderem überzeugend ausführt, drohte im Zeitpunkt der Anordnung der Überwachungsmassnahmen eine mittelbare oder unmittelbare Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen aufgrund des mutmasslich qualifizierten Betäubungsmittelhandels, in welchen die Beschwerdeführerin nach der bisherigen Untersuchung massgeblich involviert zu sein schien. Die Vorinstanz erkannte zu Recht keine Hinweise, wonach es sich bei der untersuchten Tat um einen besonders leichten Fall eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts handeln würde. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Schutz der gefährdeten Menschen unter den gegebenen Umständen höher zu gewichten war als der Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin, ist nicht zu beanstanden. Die weiteren Ausführungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit der angeordneten Überwachung werden von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten. Die Beschwerdeführerin dringt somit auch mit der Rüge der Verletzung von Art. 269 Abs. 1 lit. b und Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO nicht durch.

Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht St. Gallen, Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Mattle

Zitate

Gesetze

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BetmG

  • Art. 19 BetmG

BGG

  • Art. 66 BGG
  • Art. 80 BGG
  • Art. 93 BGG
  • Art. 95 BGG

BV

  • Art. 29 BV

i.V.m

  • Art. 42 i.V.m
  • Art. 106 i.V.m
  • Art. 269 i.V.m

StPO

  • Art. 3 StPO
  • Art. 197 StPO
  • Art. 269 StPO
  • Art. 270 StPO
  • Art. 272 StPO
  • Art. 274 StPO
  • Art. 279 StPO
  • Artikel 393 StPO
  • Artikel 394 StPO
  • Artikel 395 StPO
  • Artikel 396 StPO
  • Artikel 397 StPO

Gerichtsentscheide

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