Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_1033/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_1033/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
05.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_1033/2025

Urteil vom 5. Dezember 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Nuzzo, Beschwerdeführer,

gegen

  1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG,
  2. B.B.________,
  3. C.B.________, beide vertreten durch Rechtsanwältin Veronika Britt, Beschwerdegegner.

Gegenstand Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 28. August 2025 (AK.2025.241-AK und AK.2025.242-AK).

Erwägungen:

Mit Entscheid vom 28. August 2025 wies das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, vom 10. April 2025 ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 1. Oktober 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.

Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Dies insbesondere betreffend eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der den Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte (vgl. zu den diesbezüglichen Begründungsanforderungen Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen), zumal die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nach ständiger Rechtsprechung nicht ausreicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben.

Auf die Beschwerde ist unter Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément

Zitate

Gesetze

5

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 81 BGG
  • Art. 106 BGG
  • Art. 108 BGG

Gerichtsentscheide

6