Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_1017/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_1017/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
05.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_1017/2025

Urteil vom 5. Dezember 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. September 2025 (UE250188-O/U/JST).

Erwägungen:

Mit Beschluss vom 1. September 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 6. Mai 2025 ab. Die Beschwerdeführerin gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 29. September 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.

Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4), namentlich bezüglich eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der die Beschwerdeführerin zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte (Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung die Beschwerdeführerin unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie insbesondere von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 64 BGG
  • Art. 65 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 81 BGG
  • Art. 106 BGG
  • Art. 108 BGG

Gerichtsentscheide

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