Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_875/2023
Urteil vom 14. Juni 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Koch, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Hurni, Hofmann, Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Pflaum, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro S-4, Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand Entsiegelung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 28. September 2023 (GT230102-L/U).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts auf mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung und weiteren Delikten. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe ab ca. August 2022, im Zusammenwirken mit drei Mitbeschuldigten, diversen Personen technische Unterstützung beim Bestehen von Motorfahrzeugführerausweis-Theorieprüfungen bei mehreren Strassenverkehrsämtern in der Schweiz geleistet. Dafür habe die Täterschaft - bei Prüfungserfolg - jeweils Fr. 5'000.-- für die Erlangung des (Standard-) Führerausweises von den Prüflingen verlangt. Der Beschuldigte, der sich ab Anfang Mai 2023 illegal in der Schweiz aufgehalten habe und einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, habe die verwendeten technischen Hilfsmittel in einer provisorischen Unterkunft, welche als Zentrale bzw. Lager genutzt worden sei, aufbewahrt.
B.
B.a. Die Kantonspolizei Zürich führte im Kontext der vorgenannten Strafuntersuchung am 13. Juli 2023 eine Hausdurchsuchung in der Wohnung des Mitbeschuldigten B.________ durch. Während des Vollzuges der Hausdurchsuchung erschien der Beschuldigte vor der Wohnung des Mitbeschuldigten und schloss dessen Wohnungstüre mit einem Schlüssel auf. In der Folge wurde der Beschuldigte polizeilich kontrolliert und wegen Verdachts der Mittäterschaft an den genannten Delikten verhaftet. Gleichzeitig wurde sein Mobiltelefon ("iPhone 14") sichergestellt. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 14. Juli 2023 verlangte der Beschuldigte die Siegelung des Gerätes.
B.b. Am 20. Juli 2023 stellte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung des sichergestellten Mobiltelefons. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung des Entsiegelungsgesuches bzw. die Durchführung einer richterlichen Triage der elektronischen Aufzeichnungen, bei der sämtliche Korrespondenz mit einem Arzt auszusondern sei. Zudem sei die Staatsanwaltschaft zur Einreichung einer Stichwortliste aufzufordern.
B.c. Mit Urteil vom 28. September 2023 hiess das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, das Entsiegelungsgesuch gut, indem es das sichergestellte Mobiltelefon zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft freigab.
C.
Gegen den Entsiegelungsentscheid vom 28. September 2023 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 8. November 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides; eventualiter sei die auf dem sichergestellten Mobiltelefon gespeicherte Arztkorrespondenz vor dessen allfälliger Freigabe auszusondern. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 13. Dezember 2023 innert erstreckter Frist vernehmen. Von der Vorinstanz ist keine Stellungnahme eingegangen. Der Beschwerdeführer replizierte am 17. Januar 2024.
Erwägungen:
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichtes (ZMG) (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG). Dieser erging - im Hinblick auf die am 1. Januar 2024 in Kraft gesetzte Teilrevision der StPO - noch gestützt auf die altrechtlichen Bestimmungen der StPO (aArt. 248 StPO; vgl. auch Art. 448 f. und Art. 453 f. StPO i.V.m. Art. 95 lit. a BGG).
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Die Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entsiegelungsentscheid des ZMG ist nur zulässig, wenn dem Betroffenen wegen eines Eingriffs in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. aArt. 248 Abs. 1 StPO; BGE 143 I 241 E. 1; 141 IV 289 E. 1.1-1.2 mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74, E. 2.1 von BGE 143 IV 270, und E. 2 von BGE 142 IV 207).
Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1, 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Pauschale Hinweise auf angebliche Privatgeheimnisse genügen nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes nicht zur Substanziierung von konkreten schutzwürdigen Geheimnisinteressen. Das gilt auch für angerufene Berufsgeheimnisse (Urteile 7B_87/2022 vom 18. Juli 2023 E. 3.1; 1B_534/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2; 1B_208/ 2021 vom 17. Januar 2022 E. 3.2-3.4; 1B_28/2021 vom 4. November 2021 E. 1.8; 1B_427/2020 vom 19. Mai 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen).
1.3. Was den nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil durch eine drohende Verletzung von Geheimnisrechten betrifft, macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich "auf den sichergestellten Mobiltelefonen" Arztkorrespondenz befinde (Beschwerdeschrift, S. 4 Rz. 4). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offenbleiben, ob er das Bestehen von schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht ausreichend substanziiert hat. Soweit der Beschwerdeführer teilweise von "Mobiltelefonen" spricht, beruht dies offensichtlich auf einem sprachlichen Versehen. Wie sich aus den Akten ergibt, erstreckt sich der angefochtene Entsiegelungsentscheid auf ein einziges Mobiltelefon, nämlich das am 13. Juli 2023 sichergestellte "iPhone 14" des Beschwerdeführers. Gemäss seinem Rechtsbegehren wendet er sich denn auch (recte) gegen die Entsiegelung dieses Gerätes. Soweit in der Beschwerdeschrift vereinzelt von (nicht näher bezeichneten) weiteren Mobiltelefonen gesprochen wird, ist darauf nicht einzutreten.
1.4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. StPO sind, von den nachfolgend erörterten weiteren Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich erfüllt.
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz verletze das Arztgeheimnis, indem sie das Mobiltelefon zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft freigegeben habe, ohne darauf gespeicherte vertrauliche Korrespondenz zwischen ihm und einem Arzt auszusondern. Ausserdem liege ein Verfahrensfehler vor, da die Art und Weise der Siegelung des sichergestellten Mobiltelefons unzulässig gewesen sei. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von aArt. 248 StPO.
3.1. Was das vom Beschwerdeführer angerufene Arztgeheimnis betrifft, erwägt die Vorinstanz Folgendes:
Zwar habe er beantragt, von der Staatsanwaltschaft sei eine "Stichwortliste" einzuholen und diese habe zu erklären, "nach welchen Parametern" die von ihm gewünschte Triage zu erfolgen habe. Es obliege jedoch nicht der Staatsanwaltschaft sondern dem Beschwerdeführer, das Vorliegen von geschützten Berufsgeheimnissen darzulegen und nötigenfalls geeignete Stichworte anzugeben, aufgrund derer nach allfälligen einschlägigen elektronischen Aufzeichnungen gesucht werden könnte. Es gehe nicht an, diese prozessuale Substanziierungsobliegenheit auf die Staatsanwaltschaft abzuwälzen. Wenn schon, habe es dem Beschwerdeführer oblegen, beim ZMG eine entsprechende Stichwortliste einzureichen. Auch sonst habe der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt, dass sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon Aufzeichnungen befänden, die dem Arztgeheimnis unterlägen. Zwar habe er behauptet, es handle sich um "vertrauliche Korrespondenz/Kommunikation mit dem Arzt Dr. C., der im Regionalspital in Gjakova" arbeite. Betroffen seien "insbesondere Textnachrichten und Videodateien, die via SMS, Viber und WhatsApp verschickt und empfangen worden" seien. Diese Vorbringen seien jedoch zu pauschal, um eine richterliche Triage und eine Suche nach womöglich geheimnisgeschützten Dateien nach sich zu ziehen. Weder führe der Beschwerdeführer aus, wer der genannte Dr. C. konkret sei und in welchem Fachbereich dieser tätig sei, noch, ob, wann bzw. weswegen er bei Dr. C.________ in Behandlung gewesen sei. Es erscheine für das ZMG nicht nachvollziehbar, in welcher Art persönlicher Verbindung er seit wann zu dem Arzt stehe. Wohl sei es grundsätzlich möglich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. C.________ Korrespondenz via SMS, Viber und WhatsApp erfolgt sein könnte. Es erscheine der Vorinstanz aber nicht ausreichend plausibel, dass sich darunter geheimnisgeschützte Arztkorrespondenz befände. Solche Aufzeichnungen würden vom Beschwerdeführer nicht näher konkretisiert.
3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht. Er wendet jedoch ein, mit den genannten Angaben habe er das Vorliegen von berufsgeheimnisgeschützten Aufzeichnungen ausreichend substanziiert. Es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er "Auskunft über den Behandlungsgrund bei Dr. C________" gebe. Ausserdem sei es lebensfremd, wenn die Vorinstanz nicht anerkenne, dass ein Arzt "einzig und allein" aufgrund von "gesundheitlichen Beschwerden" von Patienten per Mobiltelefon kontaktiert werde.
3.3. Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von aArt. 248 Abs. 1 StPO) spätestens im Entsiegelungsverfahren vor dem ZMG ausreichend zu substanziieren. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3 und E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2 und E. 5.3.3; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74).
Auch angerufene Berufsgeheimnisse (etwa das Arztgeheimnis, vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. c-d i.V.m. Art. 171 StPO) sind ausreichend zu substanziieren. Nur so ist es dem ZMG möglich zu prüfen, ob sie ein gesetzliches Entsiegelungshindernis darstellen und die Asservate diesfalls zu triagieren und auszusondern sind (vgl. Urteile 1B_243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3; 1B_118/2019 vom 13. Mai 2019 E. 4; 1B_349/2018 vom 13. März 2019 E. 2). Nach der einschlägigen Rechtsprechung genügt es nicht, wenn der Beschuldigte, der ein Entsiegelungshindernis geltend macht, nur pauschal behauptet, es befänden sich unter den sichergestellten elektronischen Aufzeichnungen solche, die einem Berufsgeheimnis unterstünden. Anders ist zu entscheiden, wenn der Geheimnisschutz offensichtlich ist, etwa im Falle von Sicherstellungen bei den Berufsgeheimnisträgern selbst. Nicht ausreichend substanziiert sind pauschale Vorbringen insbesondere, wenn konkretere Angaben zur Art und zum Zeitraum der angeblich betroffenen Korrespondenz und zu deren Speicherort fehlen. Wenn der Inhaber von elektronisch gespeicherten Dateien kurze Angaben darüber macht, in welchen der diversen Datenspeicher und Applikationen sich konkrete vom Berufsgeheimnis geschützte Aufzeichnungen befinden könnten, um dem Entsiegelungsgericht damit eine sachgerechte gezielte Triage von umfangreichen Aufzeichnungen zu ermöglichen, werden damit noch keine Berufsgeheimnisse inhaltlich preisgegeben (zit. Urteil 1B_243/2020 E. 3.2).
3.4. Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, es genüge grundsätzlich nicht, wenn der Inhaber eines sichergestellten Mobiltelefons der ein geschütztes Berufsgeheimnis als Entsiegelungshindernis anruft, lediglich den Nachnamen eines angeblichen Arztes an einem ausländischen Spital nennt und pauschal behauptet, er habe mit dieser Person Korrespondenz geführt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er im Entsiegelungsverfahren vor dem ZMG keine Angaben dazu gemacht hat, welcher Art die Korrespondenz via SMS, Viber und WhatsApp gewesen sei und welche angeblich betroffenen "Videodateien" inwiefern dem Arztgeheimnis unterlägen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keinerlei Angaben darüber gemacht, in welchem Zeitraum er beim genannten Arzt angeblich in Behandlung gewesen wäre. Bei dieser Sachlage verletzt es aArt. 248 StPO nicht, wenn die Vorinstanz auf eine richterliche Triage der gesiegelten elektronischen Aufzeichnungen verzichtet hat.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer schliesslich noch vor, die Art und Weise der Siegelung des sichergestellten Mobiltelefons sei unzulässig gewesen und verstosse gegen aArt. 248 StPO. Nach der einschlägigen neueren Praxis liege eine ungenügende Siegelung vor, wenn Asservate "in Plastikbeuteln aufbewahrt" würden, die "einen Schlitz für Ladekabel" aufwiesen. Auf die Rüge ist aus folgenden Gründen nicht einzutreten. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz erfolgte die Siegelung am 14. Juli 2023, somit mehr als zwei Monate vor dem angefochtenen Entscheid. Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer die Art und Weise der Siegelung im vorinstanzlichen Verfahren nicht beanstandet. Er hat die Verfahrensrüge erst nachträglich, im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht, erhoben und unterbreitet diesem ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hinzu kommt, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine Rüge nicht substanziiert. Schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte er die prozessuale Gelegenheit gehabt, die Akten einzusehen. Seine Behauptung, wonach das Mobiltelefon nicht fachgerecht gesiegelt worden sei, stützt sich indessen auf blosse Spekulationen, indem er pauschal unterstellt, "auch die Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich" bewahrten Mobiltelefone "standardmässig in unzulässigen Plastikbeuteln mit Schlitz auf". Die konkreten Akten des vorliegenden Entsiegelungsverfahrens wurden vom Beschwerdeführer offenbar nicht konsultiert. Damit ist die Rüge einer Verletzung von aArt. 248 StPO (durch angeblich mangelhafte Siegelung) nicht gesetzkonform substanziiert (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Das Gesetz verlangt als Voraussetzungen dafür die Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde und die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers. Die Prozessarmut ist zu belegen oder wenigstens ausreichend glaubhaft zu machen (Art. 42 Abs. 1-2 BGG). Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde als von vornherein aussichtslos angesehen werden muss. Zum Nachweis seiner angeblichen Bedürftigkeit macht der Beschwerdeführer lediglich pauschal geltend, dass er "im Kosovo" lebe, arbeitslos sei und weder über Vermögen noch Einkommen verfüge. Er reicht keinerlei Unterlagen ein, etwa Steuerausweise, Verlustscheine oder Bescheinigungen der Sozialfürsorgebehörde bzw. der Arbeitslosenversicherung, welche seine Behauptungen wenigstens ansatzweise substanziieren würden. Da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Koch
Der Gerichtsschreiber: Forster