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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_809/2023
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_809/2023, CH_BGer_007, 7B 809/2023
Entscheidungsdatum
23.11.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_809/2023

Urteil vom 23. November 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.

Gegenstand Rechtsverweigerung; Nichteintreten.

Erwägungen:

Mit Eingabe vom 25. August 2023 erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung. Er beantragt, dass das Obergericht des Kantons Zürich hinsichtlich der entgangenen Zinserträge eine anfechtbare Verfügung erlasse. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer legt seiner Beschwerde ein Schreiben an das Obergericht bei, in welchem er beantragt hatte, dass das Obergericht Zinserträge in der Höhe von USD 60'000.-- an einen Anwalt überweise, ungeachtet des Verfahrensausgangs. Das Obergericht habe diesbezüglich eine Verfügung zu erlassen. Sofern es dies nicht mache, werde er Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann dem Obergericht keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden, wenn es nicht, wie vom Beschwerdeführer beantragt, eine Verfügung betreffend angeblich geschuldeter Zinserträge erlassen hat. Darüber wird im Verfahren in der Sache zu entscheiden sein. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern diesbezüglich vorab eine Verfügung zu ergehen hätte. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, zumal sie im Übrigen auch den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht genügt. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Damit wird er kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier

Zitate

Gesetze

5

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 64 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 106 BGG
  • Art. 108 BGG

Gerichtsentscheide

1

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