Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_772/2024
Urteil vom 17. Juli 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Hurni, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte B.A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern.
Gegenstand Nichtzulassung als Partei im Entsiegelungsverfahren; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern, Gerichtspräsident, vom 26. Juli 2023 (KZM 23 464 BÜH).
Erwägungen:
1.1. Am 15. März 2023 liess die Bundesanwaltschaft (BA) im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen B.A.________ und C.A.________ (wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung und Bruchs amtlicher Beschlagnahme) am Wohnsitz der beiden Beschuldigten in U.________ durch die Bundeskriminalpolizei eine Hausdurchsuchung durchführen, bei der diverse elektronische Geräte, Datenträger, physische Dokumente und Gegenstände sichergestellt wurden. Der Beschuldigte machte gegenüber der BA geltend, dass es sich bei den durchsuchten Räumlichkeiten um zwei separate Wohnungen handle bzw. dass Rechtsanwalt Dr.oec D.________ das Obergeschoss bewohnt habe.
1.2. Mit Eingabe vom 22. April 2023 beantragte D.________ beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern, es seien ihm im dort anhängigen Entsiegelungsverfahren das rechtliche Gehör bzw. die Parteirechte betreffend seine sichergestellten (und nötigenfalls zu siegelnden) Geräte, Datenträger und Aufzeichnungen zu gewähren. Sein Wohnsitz und seine Anwaltskanzlei befänden sich im Obergeschoss des am 15. März 2023 durchsuchten Hauses. Diverse sichergestellte Asservate stünden in seinem Eigentum; diese habe er für seine Anwaltstätigkeit verwendet.
1.3. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 stellte das Zwangsmassnahmengericht Bern, Gerichtspräsident (ZMG), die fehlende Parteistellung von D.________ im Entsiegelungsverfahren fest und wies dessen Antrag vom 22. April 2023 auf Zulassung als Partei (und dessen übrige Anträge) ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil 7B_394/2023 vom 13. Mai 2024 wies das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingaben vom 11. Juli 2024 führt B.A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 26. Juli 2023. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juli 2023 betrifft einzig die Frage, ob D.________ im vorinstanzlichen Entsiegelungsverfahren betreffend die Entsiegelung der beim Beschwerdeführer sichergestellten Dokumente und Gegenstände Parteistellung zukommt. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ansatzweise dargetan, inwiefern die Rechte des Beschwerdeführers durch diesen Entscheid in irgend einer Art und Weise tangiert sein sollen. Vielmehr kann und konnte er seine rechtlichen Standpunkte als beschuldigte Person im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens jederzeit vollumfänglich darlegen und ist er nach der Rechtsprechung gerade nicht legitimiert, im eigenen Namen die privaten Interessen von angeblich von der Siegelung mitbetroffenen nicht beschuldigten Drittpersonen zu wahren (Urteile 7B_35/2024 vom 21. Mai 2024 E. 3.1; 1B_603/2022 vom 22. Februar 2022 E. 1.3.3; 1B_553/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3; je mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer mangelt es somit offenkundig bereits an einem rechtlich geschützten Interesse zur Beschwerdeführung gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG. Dies gilt auch, soweit er sinngemäss die Revision des Urteils des Bundesgerichts 7B_394/2023 vom 13. Mai 2024 zu beantragen scheint. In diesem Verfahren kam ihm keine Parteistellung zu und beruft er sich darüber hinaus auch nicht auf einen tauglichen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG, sondern verlangt er eine rechtliche Neubeurteilung durch das Bundesgericht, was von vornherein unzulässig ist (Urteile 7F_12/2024 vom 2. April 2024 E. 2; 7F_1/2023 vom 14. September 2023 E. 2). Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich erst am 8. Juli 2024 Kenntnis von der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2023 erhielt und die vorliegende Beschwerde fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) einreichte.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern, Gerichtspräsident, und D., U., schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Hahn