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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_684/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_684/2024, CH_BGer_007, 7B 684/2024
Entscheidungsdatum
19.07.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_684/2024

Verfügung vom 19. Juli 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Hurni, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau.

Gegenstand Nichtanhandnahme; Rückzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Mai 2024 (SBK.2024.97).

Erwägungen:

Die Beschwerde in Strafsachen vom 21. Juni 2024 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. Mai 2024 (SBK.2024.97) wurde am 2. Juli 2024 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).

In Anbetracht der Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Clément

Zitate

Gesetze

1

BGG

  • Art. 32 BGG

Zitiert in

Gerichtsentscheide

3