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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_634/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_634/2024, CH_BGer_007, 7B 634/2024
Entscheidungsdatum
23.07.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_634/2024

Urteil vom 23. Juli 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte A.________ und B.________, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Einstellung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 25. April 2024 (BEK 2023 173).

Erwägungen:

B.________ und A.________ (fortan: die Beschwerdeführer) erstatteten am 8. Dezember 2021 Strafanzeige/Strafantrag gegen Rechtsanwältin Dr. C.________ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses. Deren Schlichtungsgesuch vom 17. August 2021 an das Vermittleramt Höfe betreffend eine Honorarforderung gegen A.________ soll Unterlagen und "ausführliche Fallbeschreibungen und strategische Überlegungen zu Vorfällen, Ereignissen, Wahrnehmungen und Handlungen" enthalten, die dem Berufsgeheimnis unterliegen würden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz stellte das Strafverfahren schliesslich mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 ein und nahm gegen die Beschuldigte auch im Zusammenhang der weiteren Strafanzeige vom 27. September 2023 betreffend Verletzung des Berufsgeheimnisses kein Verfahren an die Hand. Gegen die Einstellungsverfügung erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz, wobei sie deren vollumfängliche Aufhebung, die Weiterführung des Strafverfahrens und die Aufhebung der Kostenauflage sowie der Nichtanhandnahmeerklärung beantragten. Mit Beschluss vom 24. April 2024 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein, eventualiter wies es sie ab.

Die Beschwerdeführer gelangen ans Bundesgericht und beantragen im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Kantonsgerichts sowie die Wiederaufnahme und Weiterführung des Strafverfahrens.

3.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 170). Richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann (vgl. Urteile 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 7B_120/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 1.3.1; 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 IV 47; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 IV 9 E. 2; 146 IV 185 E. 2), aber ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_1398/2021 vom 15. November 2022 E. 1.2). Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern (vgl. Urteile 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 7B_79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1 und 1.3; 7B_69/2023 vom 28. August 2023 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

3.2. Die Beschwerdeführer äusseren sich nicht zu ihrer Legitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zur Frage der Zivilforderung. So legen sie nicht dar, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Beschluss auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken sollte. Auch ist nicht erkennbar, dass die zur Anzeige gebrachte angebliche Berufsgeheimnisverletzung unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität der Beschwerdeführer geführt hätte, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergäbe (vgl. Urteil 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2). Damit kommen die Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht nach.

3.3. Unbekümmert um die Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3). Solche Rügen erheben die Beschwerdeführer keine.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haften für die Gerichtskosten solidarisch (Art. 66 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, und C.________, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler

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