Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_523/2024
Urteil vom 18. Juni 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, vom 25. März 2024 (BAS 24 4).
Erwägungen:
Der Beschwerdeführer reichte am 25. November 2023 Strafklage gegen «die Fam. C.B.________ & D.B.________ - aus U./NW» wegen «Handlungsweisen - wie Nötigung... / Schigganieren... /nicht Abrechnen... /jegliche Kommunikation abblocken und verweigern» ein. Aufgrund der ausschweifenden und schwer verständlichen Eingabe veranlasste die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden eine Befragung des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei im Sinne ergänzender Ermittlungen. Demzufolge wirft der Beschwerdeführer seinem früheren Vermieter, C.B., im Wesentlichen vor, im Januar 2022 während rund dreier Wochen sämtliche Post entsorgt zu haben. Auch soll er das private Fahrzeug des Beschwerdeführers entwendet, die Kontrollschilder deponiert und das Fahrzeug verkauft haben. Im Weiteren soll der Beschuldigte nach der Mieterausweisung des Beschwerdeführers diverse Gegenstände zurückbehalten haben. Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft die Sache nicht an Hand. Dagegen opponierte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Nidwalden, welches mit Beschluss vom 25. März 2024 nicht auf die Beschwerde eintrat. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde vom 7. Mai 2024 (Postaufgabe) ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, es sei der Beschluss aufzuheben und ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten durchzuführen.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz war nicht auf die Beschwerde eingetreten, da diese den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Der Beschwerdeführer sei seiner Begründungspflicht nicht einmal sinngemäss nachgekommen. Die Frist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift sei ungenutzt verstrichen, die verspätet eingereichte Ergänzung genüge den gesetzlichen Anforderungen ebenfalls nicht. Inhaltlich scheine der Beschwerdeführer namentlich der Staatsanwaltschaft Rechtsunkenntnis vorzuwerfen. In seiner Eingabe bestätige er explizit den von der Staatsanwaltschaft angenommenen Sachverhalt, wonach er am 23. September 2021 vor der Schlichtungsbehörde einen Vergleich abgeschlossen habe, in welchem er sich verpflichtet habe, das Mietobjekt bis am 31. Dezember 2021 gereinigt und geräumt zu verlassen, ansonsten die Vermieterschaft berechtigt sei, das Mietobjekt auf seine Kosten zu räumen. Ferner habe er eingestanden, letzteres nicht wie vereinbart am 31. Dezember 2021 gereinigt und geräumt verlassen zu haben. Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Der Beschwerdeführer nimmt den angefochtenen Beschluss lediglich zum Anlass, in appellatorischer Weise darzulegen, wie sich der Sachverhalt aus seiner Sicht zugetragen habe und wie dieser rechtlich zu würdigen sei. Der Eingabe des Beschwerdeführers lässt sich damit nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Ferner mangelt es der Beschwerde an einer Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer Zivilforderungen zustehen sollen und er als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll. Die Beschwerde vermag damit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen.
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkom mt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, und C.B., U., schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément