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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_454/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_454/2024, CH_BGer_007, 7B 454/2024
Entscheidungsdatum
28.05.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_454/2024

Urteil vom 28. Mai 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Alexander Sami, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Nichtanhandnahme; Rückzug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Dezember 2023 (470 23 201).

Erwägungen:

Die Beschwerde in Strafsachen vom 8. Mai 2024 gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr. 470 23 201) wurde am 27. Mai 2024 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 200.-- festzusetzen.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und B.________, Birsfelden, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément

Zitiert in

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